TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/3 E2647/2025

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden betreffend ein Verfahren auf Zuerkennung von internationalen Schutz an eine Staatsangehörige der Türkei mangels Anwesenheit der – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – schwangeren Beschwerdeführerin

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21. März 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Problemen mit ihrem
Ex-Ehemann begründete, von dem sie seit fünf Jahren geschieden sei und der ihr seither die gemeinsamen Kinder vorenthalten habe. Sie habe sich bei ihren Schwestern und Brüdern aufgehalten; dort sei sie schlecht behandelt worden und habe nicht arbeiten dürfen (durch die Scheidung habe sie deren Ehre verletzt). Fünf Monate vor der Befragung habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Ihre Brüder hätten sie mit dem Umbringen bedroht und sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen, was sie abgelehnt habe. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, Opfer eines Ehrenmordes zu werden.
1. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21. März 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Problemen mit ihrem , Ex-Ehemann begründete, von dem sie seit fünf Jahren geschieden sei und der ihr seither die gemeinsamen Kinder vorenthalten habe. Sie habe sich bei ihren Schwestern und Brüdern aufgehalten; dort sei sie schlecht behandelt worden und habe nicht arbeiten dürfen (durch die Scheidung habe sie deren Ehre verletzt). Fünf Monate vor der Befragung habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Ihre Brüder hätten sie mit dem Umbringen bedroht und sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen, was sie abgelehnt habe. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, Opfer eines Ehrenmordes zu werden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Mai 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei festgestellt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte (erstmals) eine mündliche Verhandlung für 29. Juli 2025, 8:00 Uhr, an der Außenstelle Linz an (der Wohnsitz der Beschwerdeführerin liegt in Innsbruck).

5. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025 (übermittelt per ERV am Vormittag des genannten Tages) ersuchte die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin die Verhandlung abzuberaumen und einen neuerlichen Termin für diese auszuschreiben. Dieser Vertagungsbitte war – neben einem Schriftstück eines Zentrums für Ehe- und Familienfragen – ein Schreiben eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 24. Juli 2025 angeschlossen, in dem er berichtet, die Beschwerdeführerin befinde sich in der 31. Schwangerschaftswoche; es würden ua Anzeichen einer kindlichen Mangelentwicklung vorliegen. Aus seiner Sicht sollte sich die Beschwerdeführerin körperlich schonen und nicht am festgesetzten Verhandlungstermin in Linz teilnehmen.

6. In einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juli 2025 ist festgehalten, dass nach Eingang dieser Vertagungsbitte telefonischer Kontakt mit der Rechtsberaterin aufgenommen und ihr mitgeteilt worden sei, dass für eine Entschuldigung der Beschwerdeführerin für die Verhandlung ein ärztliches Attest über die Reiseunfähigkeit erforderlich sei; das Schreiben des Facharztes allein reiche hiefür nicht aus. Zudem sei die Rechtsberaterin darüber informiert worden, dass die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin stattfinden werde, wenn diese nicht erscheine.

7. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 (übermittelt per ERV am Vormittag des genannten Tages) ersuchte die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin abermals darum, die Verhandlung abzuberaumen und einen neuerlichen Termin für diese auszuschreiben. Dieser Vertagungsbitte war ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25. Juli 2025 angeschlossen, in dem er bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin im siebten Schwangerschaftsmonat befinde und an einer akuten Infektion der oberen Atemwege leide. Es sei ihr aus medizinischer Sicht derzeit nicht zuzumuten, eine Reise nach Linz anzutreten oder an einer Verhandlung teilzunehmen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte die anberaumte Verhandlung daraufhin in Abwesenheit der "unentschuldigt nicht erschienen[en]" Beschwerdeführerin (und des entschuldigt nicht erschienenen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) sowie in Anwesenheit ua der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin durch. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird festgehalten, "dass am 28.07.2025 eine Vertagungsbitte hinsichtlich der heutigen Verhandlung ergangen ist. Beigelegt wurde eine Kopie eines ärztlichen Attestes eines Allgemeinmediziners vom 25.07.2025, wonach die P im 7. Schwangerschaftsmonat ist und eine akute lnfektion der oberen Atemwege hat. Eine Reiseunfähigkeit und Einvernahmeunfähigkeit wurde allerdings nicht bescheinigt. Dasselbe gilt auch für das vorgelegte Schreiben des Zentrums für Ehe- und Familienfragen vom 24.07.2025 und die Bestätigung des Frauenarztes vom 24.07.2025. Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch nicht hervor, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handeln würde und ist dem Gericht daher nicht ersichtlich, weshalb die (unbescheinigt) im 7. Schwangerschaftsmonat befindliche P nicht zur Verhandlung erscheinen hätte können".

9. Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf das am Vortag vorgelegte ärztliche Attest verwiesen und erneut die Vertagung der Verhandlung beantragt hat.

10. In der Folge verkündete das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde.

11. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

12. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

In der (nach Einbringung der Beschwerde ergangenen) schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses findet sich zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin folgende Passage:

"[A]us Sicht der Gerichtes [bedurfte es] keiner mündlichen Verhandlung […], da der Sachverhalt im ggst. Fall insbesondere durch die beiden persönlichen Einvernahmen durch das BFA hinreichend geklärt war. Die mündliche Verhandlung wurde einzig aus dem Grund anberaumt, um der (zu erwartenden) Behauptung einer Verletzung der Verhandlungspflicht keinen Raum zu gewähren. Die BF versuchte offensichtlich vehement, die Verhandlung bis nach der Geburt ihres Kindes hinauszuzögern, um so ihre Chancen im Asylverfahren als all[…]einstehende Frau mit Kleinkind vermeintlich zu steigern. So richtete sie etwa am 25.07.2025 und am 28.07.2025 Vertagungsbitten an das Gericht. Der ersten Vertagungsbitte waren Kopien eines Schreibens eines Zentrums für Ehe- und Familienfragen vom 24.07.2025 und eines Sch[r]eibens eines Frauenarztes, ebenfalls vom 24.07.2025 beigelegt. In keinem dieser Schreiben wurde jedoch bescheinigt, dass die BF nicht reise- und/oder einvernahmefähig wäre. Im Übrigen erhellt es sich dem Gericht auch nicht, weshalb die schwangere BF einerseits zwar ca 10 Tage eingesperrt in einem LKW (wie sie selbst behauptete) von der Türkei bis Österreich reisen konnte, umgekehrt aber nicht in der Lage sein sollte, bequem in einem österreichischen Zug von Innsbruck nach Linz zu reisen. Am 25.07.2025 wurde der Rechtsvertreterin der BF seitens der zuständigen Gerichtsabteilung mitgeteilt, dass das vorgelegte Attest nicht als Entschuldigung für das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung angesehen werden kann. Daraufhin erging am 28.07.2025 eine neuerliche Vertagungsbitte, welcher eine Kopie eines Schreibens eines Allgemeinmediziners angeschlossen war, wonach die BF nunmehr an einer Infektion der oberen Atemwege 'leiden' sollte. Hinzugefügt wurde, dass es der BF aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, die Reise nach Linz anzutreten. Worin diese 'Unzumutbarkeit' genau bestehen sollte, wurde allerdings nicht näher ausgeführt, ebenso nicht, weshalb die BF deswegen nicht reise- und/oder einvernahmefähig sein sollte. Laut Google handelt es sich bei einer 'Infektion der oberen Atemwege' um eine meist harmlose virale Entzündung der Nase, des Rachens, Kehlkopfes oder der Luftröhre mit Symptomen wie Husten, Schnupfen oder Halsschmerzen. Für das Gericht ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die BF deswegen nicht zur Verhandlung kommen hätte können, zumal auch der Kopie des Mutter-Kind-Passes der Kopie des Ambulanzbefundes vom 25.03.2025 nicht zu entnehmen ist, dass eine Risikoschwangerschaft gegeben wäre. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der BF durchgeführt."

13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Dem Schreiben eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 24. Juli 2025 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der 31. Schwangerschaftswoche befinde; aus seiner Sicht sollte sich die Beschwerdeführerin körperlich schonen und nicht am festgesetzten Verhandlungstermin in Linz teilnehmen. Im ärztlichen Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25. Juli 2025 wird bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin im siebten Schwangerschaftsmonat befinde und an einer akuten Infektion der oberen Atemwege leide. Er kommt daraufhin zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht derzeit nicht zuzumuten sei, eine Reise nach Linz anzutreten oder an einer Verhandlung teilzunehmen; es seien eine körperliche Schonung sowie der Verzicht auf belastende Reisen dringend angeraten. Für den Verfassungsgerichtshof ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die erkennende Richterin ohne weiteres von einer Reise- und Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am Tag der mündlichen Verhandlung ausging (die von ihr in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses zitierte Google-Recherche vermag daran nichts zu ändern).

3.2. Dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich überdies entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im April 2025 angegeben hat, schwanger zu sein und den errechneten Geburtstermin mit Oktober 2025 angab (das Kind wurde auch vor der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses im Oktober 2025 geboren). Zudem finden sich im Akt die Kopie ihres (bis auf ihren Namen unausgefüllten) Mutter-Kind-Passes sowie ein Ambulanzbefund der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Salzkammergut Klinikums aus März 2025, aus dem ebenfalls die damals bereits vorliegende Schwangerschaft hervorgeht. Im erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Mai 2025 wird auch folgerichtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, welche Art der Bescheinigung der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend gewesen wäre, die über diese Unterlagen und die beiden oben erwähnten ärztlichen Schreiben (eines davon von einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe) hinausgeht.

3.3. Zudem bleibt die erkennende Richterin zu erklären schuldig, wie unter all den beschriebenen (gesundheitlichen, zeitlichen und örtlichen) Umständen eine zumindest dreistündige Fahrt "bequem in einem österreichischen Zug" stattfinden hätte sollen.

3.4. Schon aus diesem Grund liegt eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechtes vor (vgl VfGH 24.2.2025, E2770/2024, mwN).3.4. Schon aus diesem Grund liegt eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechtes vor vergleiche VfGH 24.2.2025, E2770/2024, mwN).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E2647.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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