RS Vfgh 2026/3/5 G149/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2026
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

B.VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
StGG Art6
RAO §16 Abs4, §45, §45a
StPO §285
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 16 heute
  2. RAO § 16 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 16 gültig von 01.09.2013 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  4. RAO § 16 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 16 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. StPO § 285 heute
  2. StPO § 285 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 285 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2000
  6. StPO § 285 gültig von 01.11.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  7. StPO § 285 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 285 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kein Verstoß einer Bestimmung der RAO betreffend eine Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen bei Verlängerung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Erwerbsfreiheit; verfassungskonforme Auslegung der Vergütung des Aufwands der Erstellung einer Rechtsmittelschrift bei Überschreitung des Schwellenwertes

Rechtssatz

Abweisung des (ersten Eventual-)Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung des §16 Abs4 RAO idF BGBl I 19/2020. Im Übrigen: Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge der Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Abweisung des (ersten Eventual-)Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung des §16 Abs4 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2020,. Im Übrigen: Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge der Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.

Kein Verstoß gegen Art7 B?VG sowie Art6 StGG:

Die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken sind angesichts der Erwägungen in VfSlg 20.295/2018 nicht zutreffend. Das antragstellende Gericht legt §16 Abs4 RAO dahingehend aus, dass bei einer Fristverlängerung zur Ausführung eines Rechtsmittels unter Heranziehung von §285 Abs2 StPO, die die Schwelle des §16 Abs4 zweiter Satz RAO überschreitet, keine angemessene Vergütung zustehe, wenn keine weiteren ("darüber hinausgehenden") Leistungen im Verhandlungsjahr erbracht würden. Die Bestimmung ist aber der langjährigen Praxis entsprechend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall einer nach §285 Abs2 und 4 zweiter Satz StPO gerichtlich bewilligten Verlängerung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels der damit verbundene Schriftsatzaufwand auch dann zu einer angemessenen Vergütung führen kann, wenn im maßgeblichen Verhandlungsjahr keine weiteren Leistungen erbracht werden, sofern die Fristverlängerung nach der fiktiven Umrechnungsformel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO fünf Wochen übersteigt.Die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken sind angesichts der Erwägungen in VfSlg 20.295 aus 2018, nicht zutreffend. Das antragstellende Gericht legt §16 Abs4 RAO dahingehend aus, dass bei einer Fristverlängerung zur Ausführung eines Rechtsmittels unter Heranziehung von §285 Abs2 StPO, die die Schwelle des §16 Abs4 zweiter Satz RAO überschreitet, keine angemessene Vergütung zustehe, wenn keine weiteren ("darüber hinausgehenden") Leistungen im Verhandlungsjahr erbracht würden. Die Bestimmung ist aber der langjährigen Praxis entsprechend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall einer nach §285 Abs2 und 4 zweiter Satz StPO gerichtlich bewilligten Verlängerung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels der damit verbundene Schriftsatzaufwand auch dann zu einer angemessenen Vergütung führen kann, wenn im maßgeblichen Verhandlungsjahr keine weiteren Leistungen erbracht werden, sofern die Fristverlängerung nach der fiktiven Umrechnungsformel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO fünf Wochen übersteigt.

Diese Auslegung ist schon deshalb geboten, weil §16 Abs4 zweiter Satz RAO gerade in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen der Verfahrenshelfer auf Grund einer über mehrere Monate gewährten Fristverlängerung zur Ausführung des Rechtsmittels typischerweise keine anderweitigen Leistungen im maßgeblichen Verhandlungsjahr erbringt. Es wäre unsachlich, wenn der Gesetzgeber zwar einerseits in diesem Ausnahmefall anerkennt, dass ein überdurchschnittlicher Aufwand in Zusammenhang mit dem Verfassen eines Schriftsatzes — auch ohne vorangegangene Verhandlungszeiten — zu einer Sondervergütung führen kann, andererseits aber der dadurch entstandene Aufwand in den praktisch bedeutsamen Fällen umfangreicher und komplexer Verfahren nicht zu einer Vergütung führt. Wenn der Gesetzgeber für den Eintritt einer Sondervergütung den über den Schwellenwert hinausgehenden Schriftsatzaufwand dem über den Schwellenwert hinausgehenden Verhandlungsaufwand gleichstellt, hat er dabei auch auf die den Verfahrenshelfer treffenden unterschiedlichen Belastungen Bedacht zu nehmen, die mit dem jeweils zur Anwendung gelangenden Tatbestand typischerweise verbunden sind. Der ausschließlich in der Erstellung der Rechtsmittelschrift begründete — durch §285 Abs2 StPO gerichtlich objektivierte — Aufwand, ist damit dem über den Schwellenwert hinausgehenden Verhandlungsaufwand gleichzustellen und angemessen zu vergüten.

Schließlich hat sich auch die im Gesetz nicht näher determinierte Höhe der Sondervergütung nach §16 Abs4 RAO an den besonderen Umständen des jeweiligen Verfahrens zu orientieren. Die Sondervergütung dient in erster Linie der Minimierung von großen Belastungen in Folge überlanger Verfahren, die im Einzelfall für den Verfahrenshelfer existenzbedrohende Ausmaße annehmen können. IdS hat der VwGH unter Bedachtnahme auf die Rsp des VfGH mehrfach ausgesprochen, dass eine Vergütung des Verfahrenshelfers iSd §16 Abs4 RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Vertreter, Verfahrenshilfe, Erwerbsausübungsfreiheit, Verhandlung mündliche, Arbeitsvergütung, Rechtsmittel, Strafrecht, Strafprozessrecht, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, Fristen, Pflichtverteidigung, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G149.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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