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27/01 RechtsanwälteNorm
B.VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß einer Bestimmung der RAO betreffend eine Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen bei Verlängerung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Erwerbsfreiheit; verfassungskonforme Auslegung der Vergütung des Aufwands der Erstellung einer Rechtsmittelschrift bei Überschreitung des SchwellenwertesRechtssatz
Abweisung des (ersten Eventual-)Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung des §16 Abs4 RAO idF BGBl I 19/2020. Im Übrigen: Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge der Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Abweisung des (ersten Eventual-)Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung des §16 Abs4 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2020,. Im Übrigen: Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge der Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Kein Verstoß gegen Art7 B?VG sowie Art6 StGG:
Die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken sind angesichts der Erwägungen in VfSlg 20.295/2018 nicht zutreffend. Das antragstellende Gericht legt §16 Abs4 RAO dahingehend aus, dass bei einer Fristverlängerung zur Ausführung eines Rechtsmittels unter Heranziehung von §285 Abs2 StPO, die die Schwelle des §16 Abs4 zweiter Satz RAO überschreitet, keine angemessene Vergütung zustehe, wenn keine weiteren ("darüber hinausgehenden") Leistungen im Verhandlungsjahr erbracht würden. Die Bestimmung ist aber der langjährigen Praxis entsprechend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall einer nach §285 Abs2 und 4 zweiter Satz StPO gerichtlich bewilligten Verlängerung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels der damit verbundene Schriftsatzaufwand auch dann zu einer angemessenen Vergütung führen kann, wenn im maßgeblichen Verhandlungsjahr keine weiteren Leistungen erbracht werden, sofern die Fristverlängerung nach der fiktiven Umrechnungsformel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO fünf Wochen übersteigt.Die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken sind angesichts der Erwägungen in VfSlg 20.295 aus 2018, nicht zutreffend. Das antragstellende Gericht legt §16 Abs4 RAO dahingehend aus, dass bei einer Fristverlängerung zur Ausführung eines Rechtsmittels unter Heranziehung von §285 Abs2 StPO, die die Schwelle des §16 Abs4 zweiter Satz RAO überschreitet, keine angemessene Vergütung zustehe, wenn keine weiteren ("darüber hinausgehenden") Leistungen im Verhandlungsjahr erbracht würden. Die Bestimmung ist aber der langjährigen Praxis entsprechend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall einer nach §285 Abs2 und 4 zweiter Satz StPO gerichtlich bewilligten Verlängerung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels der damit verbundene Schriftsatzaufwand auch dann zu einer angemessenen Vergütung führen kann, wenn im maßgeblichen Verhandlungsjahr keine weiteren Leistungen erbracht werden, sofern die Fristverlängerung nach der fiktiven Umrechnungsformel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO fünf Wochen übersteigt.
Diese Auslegung ist schon deshalb geboten, weil §16 Abs4 zweiter Satz RAO gerade in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen der Verfahrenshelfer auf Grund einer über mehrere Monate gewährten Fristverlängerung zur Ausführung des Rechtsmittels typischerweise keine anderweitigen Leistungen im maßgeblichen Verhandlungsjahr erbringt. Es wäre unsachlich, wenn der Gesetzgeber zwar einerseits in diesem Ausnahmefall anerkennt, dass ein überdurchschnittlicher Aufwand in Zusammenhang mit dem Verfassen eines Schriftsatzes — auch ohne vorangegangene Verhandlungszeiten — zu einer Sondervergütung führen kann, andererseits aber der dadurch entstandene Aufwand in den praktisch bedeutsamen Fällen umfangreicher und komplexer Verfahren nicht zu einer Vergütung führt. Wenn der Gesetzgeber für den Eintritt einer Sondervergütung den über den Schwellenwert hinausgehenden Schriftsatzaufwand dem über den Schwellenwert hinausgehenden Verhandlungsaufwand gleichstellt, hat er dabei auch auf die den Verfahrenshelfer treffenden unterschiedlichen Belastungen Bedacht zu nehmen, die mit dem jeweils zur Anwendung gelangenden Tatbestand typischerweise verbunden sind. Der ausschließlich in der Erstellung der Rechtsmittelschrift begründete — durch §285 Abs2 StPO gerichtlich objektivierte — Aufwand, ist damit dem über den Schwellenwert hinausgehenden Verhandlungsaufwand gleichzustellen und angemessen zu vergüten.
Schließlich hat sich auch die im Gesetz nicht näher determinierte Höhe der Sondervergütung nach §16 Abs4 RAO an den besonderen Umständen des jeweiligen Verfahrens zu orientieren. Die Sondervergütung dient in erster Linie der Minimierung von großen Belastungen in Folge überlanger Verfahren, die im Einzelfall für den Verfahrenshelfer existenzbedrohende Ausmaße annehmen können. IdS hat der VwGH unter Bedachtnahme auf die Rsp des VfGH mehrfach ausgesprochen, dass eine Vergütung des Verfahrenshelfers iSd §16 Abs4 RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen ist.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Vertreter, Verfahrenshilfe, Erwerbsausübungsfreiheit, Verhandlung mündliche, Arbeitsvergütung, Rechtsmittel, Strafrecht, Strafprozessrecht, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, Fristen, Pflichtverteidigung, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G149.2025Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026