TE Vfgh Beschluss 2026/3/10 E3487/2025

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Veröffentlicht am 10.03.2026
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs2
EMRK Art10
PrivatradioG §6, §9
AMD-G §11
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AMD-G § 11 heute
  2. AMD-G § 11 gültig ab 01.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2023
  3. AMD-G § 11 gültig von 01.01.2021 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  5. AMD-G § 11 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  6. AMD-G § 11 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. AMD-G § 11 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  8. AMD-G § 11 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  9. AMD-G § 11 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der KommAustria gemäß §6 PrR-G vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 17.12.2003, 2003/04/0136; 15.9.2004, 2002/04/0142; VwSlg 19.356 A/2016) hinreichend überprüft hat, insoweit nicht anzustellen.Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der KommAustria gemäß §6 PrR-G vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 17.12.2003, 2003/04/0136; 15.9.2004, 2002/04/0142; VwSlg 19.356 A/2016) hinreichend überprüft hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als ein Verstoß von §9 PrR-G gegen Art10 EMRK bzw Art7 B-VG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts dessen, dass nach §9 PrR-G zulässige Beteiligungen an anderen Medienunternehmen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der besseren Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt gemäß §6 PrR-G nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die obigen Nachweise) zu berücksichtigen sind, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.625/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Gesetzgeber bei der Zulassung zu analogem terrestrischen Hörfunk zwischen den zwingenden Kriterien des §9 PrR-G und den Auswahlkriterien nach §6 PrR-G unterscheidet, während er für die Zulassung zu digitalem terrestrischen Fernsehen die einschlägigen Anforderungen der Berücksichtigung von Medienverbindungen in §11
AMD-G regelt, trägt er in sachlicher Weise dem Umstand Rechnung, dass nur im erstgenannten Fall eine Auswahlentscheidung zu treffen ist.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als ein Verstoß von §9 PrR-G gegen Art10 EMRK bzw Art7 B-VG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts dessen, dass nach §9 PrR-G zulässige Beteiligungen an anderen Medienunternehmen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der besseren Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt gemäß §6 PrR-G nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die obigen Nachweise) zu berücksichtigen sind, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 16.625 aus 2002,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Gesetzgeber bei der Zulassung zu analogem terrestrischen Hörfunk zwischen den zwingenden Kriterien des §9 PrR-G und den Auswahlkriterien nach §6 PrR-G unterscheidet, während er für die Zulassung zu digitalem terrestrischen Fernsehen die einschlägigen Anforderungen der Berücksichtigung von Medienverbindungen in §11 , AMD-G regelt, trägt er in sachlicher Weise dem Umstand Rechnung, dass nur im erstgenannten Fall eine Auswahlentscheidung zu treffen ist.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

Schlagworte

Privatradio, VfGH / Ablehnung, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3487.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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