1.8. Mit weiterem Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG-AV-839/001-2024, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilweise (hinsichtlich näher aufgelisteter Auskunftsbegehren, welche die leiblichen Kinder der Beschwerdeführer betrafen) Folge und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Begründend führte des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – soweit hier maßgeblich – aus, dass
§10 Abs5 NÖ KJHG den (aktuellen oder ehemaligen) Erziehungsberechtigten ein Recht auf näher bestimmte Auskünfte erteile. Die Beschwerdeführer seien über acht Jahre lang die Pflegepersonen des Pflegekindes iSd
§58 NÖ KJHG gewesen. Erziehungsberechtigte hätten ein Auskunftsrecht nach
§10 Abs5 NÖ KJHG; der Begriff der Erziehungsberechtigten sei nach dem Wortlaut des NÖ KJHG zu verstehen, dieses Gesetz unterscheide an mehreren Stellen zwischen Pflegepersonen und Erziehungsberechtigten. Insbesondere definiere §5 Z5 NÖ KJHG, dass Erziehungsberechtigte mit der Pflege und Erziehung kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut seien, während Pflegepersonen vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der "Ausübung" der Pflege und Erziehung beauftragt seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des
§58 Abs1 NÖ KJHG seien Pflegekinder Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen würden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten seien. Daraus folge, dass Pflegepersonen, welche mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung beauftragt würden, nicht die Erziehungsberechtigten dieses Pflegekindes seien. Auch
§30 Abs4 NÖ KJHG differenziere zwischen Erziehungsberechtigten und Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut seien. Aus
§64 Abs3 Z1 NÖ KJHG sei zu schließen, dass Pflegepersonen nur durch ein Gericht mit der Erziehungsberechtigung betraut werden könnten, aber nicht durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien daher Pflegepersonen keine Erziehungsberechtigten iSd NÖ KJHG. Die Differenzierung sei durch das gesamte Gesetz erkennbar. Mangels Erziehungsberechtigung hätten Pflegepersonen daher auch kein Auskunftsrecht nach
§10 Abs5 NÖ KJHG. Die Beschwerdeführer hätten daher betreffend ihr Pflegekind kein Auskunftsrecht nach dem NÖ KJHG.