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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Mit E v 09.03.2026, V243/2025, hob der VfGH die "Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017, GZS93105/19?MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3/2018," als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das BVwG entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.Mit E v 09.03.2026, V243/2025, hob der VfGH die "Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und in Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017, GZS93105/19?MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3 aus 2018,," als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das BVwG entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Wehrrecht, Dienstrecht, Erlass, Privat- und Familienleben, VerordnungsbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E2467.2024Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026