TE Vfgh Beschluss 2026/3/18 E2530/2025 ua

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §7, §9, §34, §35
FremdenpolizeiG 2005 §26
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
II.römisch zwei.
Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid vom 12. Februar 2025 wies die Österreichische Botschaft in Ankara den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 Abs4 AsylG 2005 ab.

1.1. Mit Erkenntnis vom 23. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. September 2025, E2530-2533/2025-3) erhobene Beschwerde.1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vergleiche Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. September 2025, E2530-2533/2025-3) erhobene Beschwerde.

1.3. Ferner haben die Beschwerdeführer gegen das angefochtene Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2026, ZRa 2025/20/0410 bis 0413-13, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Der Verfassungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2026 auf, dem Verfassungsgerichtshof binnen einer Woche bekannt zu geben, ob sie sich im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für klaglos gestellt erachten.

2.1. Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Äußerung der Beschwerdeführer.

3. Das Verfahren wird eingestellt:

3.1. Auf Grund der Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wären, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).3.1. Auf Grund der Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wären, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche etwa VfSlg 9209 aus 1981,, 10.664 aus 1985,, 12.490 aus 1990,, 12.896 aus 1991,, 14.559 aus 1996,; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle iVm §86 VfGG sieht für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung – und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes – einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt worden ist; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl VfSlg 9908/1983, 10.548/1985, 14.559/1996, 17.181/2004). Es sind daher keine Kosten zuzusprechen.3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle in Verbindung mit §86 VfGG sieht für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung – und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes – einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt worden ist; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor vergleiche VfSlg 9908 aus 1983,, 10.548 aus 1985,, 14.559 aus 1996,, 17.181 aus 2004,). Es sind daher keine Kosten zuzusprechen.

3.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Aufenthaltsrecht, EU-Recht, Kinder, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E2530.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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