TE Vfgh Beschluss 2026/4/28 E717/2026

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Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1
ZPO §530 Abs1, §538 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrunds

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Februar 2026, E2147/2025, abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Vorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Vorbringen

1. Der Antragsteller brachte mit Eingabe vom 16. Juli 2025 einen zu E2147/2025 protokollierten selbstverfassten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein.

2. Mit Verfügung vom 13.8.2025 – zugestellt am 21.8.2025 – wurde der Antragsteller gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis samt Angabe über den Umfang der Verfahrenshilfe abzugeben sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw der Erfüllung dieses Auftrags entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.2. Mit Verfügung vom 13.8.2025 – zugestellt am 21.8.2025 – wurde der Antragsteller gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis samt Angabe über den Umfang der Verfahrenshilfe abzugeben sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw der Erfüllung dieses Auftrags entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

3. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist (die Verbesserung blieb unvollständig), hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen (VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).3. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist (die Verbesserung blieb unvollständig), hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen (VfSlg 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).

4. Mit der zu E717/2025 protokollierten Eingabe vom 6. März 2026 begehrt der Antragsteller nunmehr die Wiederaufnahme dieses Verfahrens und begründet seinen Antrag auszugsweise wie folgt:

"Da ich sehr krank bin, meine Krankheiten, sind Bluthochdruck, Tinnitus, Schwerhörigkeit, Abszess Dickdarm, Darmfisteln, Morbus Crohn, Bandscheiben, starke Kopfschmerzen, Migräne und mittlere Depression! Ich brauche am Tag 12 Tabletten Cortison, Antibiotika und Schmerztabletten! Da es mir nicht möglich war, mein Bett zu verlassen, ist es zur Verspätung gekommen! Ich beziehe eine Invalidenpension!"

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972/1980, 9126/1981). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – eine solche liegt hier vor (siehe VfSlg 18.845/2009) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.1. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972 aus 1980,, 9126 aus 1981,). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – eine solche liegt hier vor (siehe VfSlg 18.845 aus 2009,) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache auch §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden und einen solchen Antrag daher zurückzuweisen, wenn dieser nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (auch nicht der Sache nach) gestützt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (vgl VfSlg 16.642/2002).2. Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache auch §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden und einen solchen Antrag daher zurückzuweisen, wenn dieser nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (auch nicht der Sache nach) gestützt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist vergleiche VfSlg 16.642 aus 2002,).

3. Für die Beurteilung, ob sich ein Antrag auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund stützt, ist der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, darzulegen. Dementsprechend sind die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen. Unterlässt dies die antragstellende Partei, und stützt ihren Antrag sohin nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund, ist der Antrag gemäß §538 Abs1 ZPO ebenfalls zurückzuweisen (vgl OGH 4.6.1996, 1 Ob 2038/96d; 22.11.2022, 10 Ob 28/22y; RIS-Justiz RS0044604).3. Für die Beurteilung, ob sich ein Antrag auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund stützt, ist der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, darzulegen. Dementsprechend sind die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen. Unterlässt dies die antragstellende Partei, und stützt ihren Antrag sohin nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund, ist der Antrag gemäß §538 Abs1 ZPO ebenfalls zurückzuweisen vergleiche OGH 4.6.1996, 1 Ob 2038/96d; 22.11.2022, 10 Ob 28/22y; RIS-Justiz RS0044604).

4. Da der vorliegende Antrag lediglich auf diverse Erkrankungen des Antragstellers verweist, ist der Antrag nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und sohin gemäß §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Februar 2025, E2147/2025, abgeschlossenen Verfahrens ist zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E717.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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