TE Vfgh Beschluss 2026/4/28 E3332/2025

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Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1
ZPO §66, §84, §85
VfGG §7 Abs2, §18
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorlage der angefochtenen Entscheidung sowie Angabe des Zustelldatums

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter ersuchte mit selbstverfasster Eingabe vom 28. Oktober 2025 den Verfassungsgerichtshof, "gegen das falsche Verhalten von Amtsdirektor *** und Polizeiamtsarzt *** in der PK Innere Stadt, Deutschmeisterplatz 3, 1010 Wien" im Zusammenhang mit Übertretungen nach der StVO 1960 "Maßnahmen zu ergreifen".

2. Mit Verfügung vom 17. November 2025 – zugestellt am 25. November 2025 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob mit dieser Eingabe (auch) eine Beschwerdeerhebung gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof beabsichtigt war, und wies den Einschreiter dabei auf die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung nach Art144 B-VG hin.

Für den Fall, dass eine Beschwerdeerhebung nach Art144 B-VG beabsichtigt war, forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter mit dieser Verfügung gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen weiters auf, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder – falls er außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten – innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen. Zudem wurde ihm aufgetragen, die angefochtene Entscheidung in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vollständig vorzulegen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben.

3. Der Einschreiter stellte mit der am 9. Dezember 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Beschwerdeerhebung"; er führte unter einem aus, dass er unter bestimmten Voraussetzungen bereit sei, "die Beschwerde zurückzunehmen". Dem Mängelbehebungsauftrag wurde aber insoweit nicht nachgekommen, als die angefochtene Entscheidung nicht beigelegt und auch kein Zustelldatum angegeben wurde.

4. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund der Ausführungen im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 9. Dezember 2025 davon aus, dass der Einschreiter mit der Eingabe vom 28. Oktober 2025 die Erhebung einer Beschwerde beabsichtigte. Die durch den Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist zur Vorlage der angefochtenen Entscheidung sowie zur Angabe des Zustelldatums ist jedoch ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Beschwerdefrist, VfGH / Verfahren, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3332.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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