Entscheidungsgründe
I. Antrag römisch eins. Antrag
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Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "Mandling Süd" in der Auflistung der öffentlichen Interessentenwege in der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 13. September 2016, Z612/002-2016/3, über die Kategorisierung von öffentlichen Straßen der Stadtgemeinde Schladming, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. September bis 3. Oktober 2016, sowie im Verordnungsplan die rosa Färbelung der Teilflächen der Grundstücke Nr 721/5, 721/6, 2/4, 2/6, 2/18 und 3/16, als gesetzwidrig aufheben (samt Eventualbegehren).
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. §§2 bis 8 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (in der Folge: Stmk LStVG), LGBl 154 (WV), zuletzt idF LGBl 80/2021 lauten auszugsweise wie folgt:1. §§2 bis 8 Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (in der Folge: Stmk LStVG), LGBl 154 (WV), zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 80 aus 2021, lauten auszugsweise wie folgt:
"§2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
[…]
§3
Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.
§4
Feststellungsverfahren
(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw) die Straße benützt werden kann.
§5
Gemeingebrauch
Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
§6
Öffentlicherklärung von Privatstraßen
(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§50) und über Vorarbeiten (§51) entsprechend anzuwenden.
(2) Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens (Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Einteilung der Straßen
§7
Gattungen von öffentlichen Straßen
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
1. […]
4. Gemeindestraßen, das sind
a) Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;
b) gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);
c) alle öffen[t]lichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.
5. Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern und Bewohnern einer beschränkten Anzahl an Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§8).
[…]
§8
Erklärung, Änderung und Endigung
(1) […]
(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§7 Abs1 Z4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§7 Abs1 Z5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
[…]"
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2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 13. September 2016, Z612/002-2016/3, über die Kategorisierung von öffentlichen Straßen der Stadtgemeinde Schladming (in der Folge: Einreihungsverordnung), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. September bis 3. Oktober 2016, lautet (samt Promulgationsklausel) auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Gemäß §7 Abs1 Z4 des Stmk Landesstraßenverwaltungsgesetz[es] 1964 (LStVG) anlässlich der Einreihung einer Gemeindestraße und §7 Abs1 Z5 des Stmk Landesstraßenverwaltungsgesetz[es] 1964 (LStVG) anlässlich der Einreihung eines öffentlichen Interessentenwegs werden auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming in der Sitzung vom 13.09.2016 die folgende Kategorisierung der öffentlichen Straßen verordnet:
Gemeindestraßen:
[…]
öffentliche Interessentenwege:
[…]
Bergwerkstraße
Mandling Süd
Steinacherweg
[…]
Privatstraßen:
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
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1. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:
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1.1. Die Antragslegitimation sei gegeben: Die Einreihungsverordnung erfasse eine altbestehende (Privat-)Straße der Antragstellerin (Mandling Süd), indem sie unter anderem diese Privatstraße als "öffentlichen Interessentenweg" gemäß §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG "kategorisier[e]" und im Verordnungsplan rosa kennzeichne. Mit der durch die Einreihungsverordnung erfolgten "Öffentlicherklärung" werde unmittelbar in das Eigentumsrecht der Antragstellerin an den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr 721/5, 721/6, 2/4, 2/6, 2/18 und 3/16 eingegriffen, weil ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit dieser Öffentlicherklärung der Grundeigentümer die Benützung durch jedermann dulden müsse; diese Maßnahme stelle eine (unzulässige) Enteignung dar.
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Dass die Einreihungsverordnung erlassen worden sei (und auch angewendet werde), habe die Antragstellerin erst im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren zu einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrund der Privatstraße erfahren. In diesem Verfahren habe die Baubehörde unter Verweis auf die mit der Einreihungsverordnung definierte "öffentliche Verkehrsfläche" geringere Gebäudeabstände zugelassen. Dieses Bauverfahren sei zwar noch anhängig, weil das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid Folge gegeben und den Bescheid aufgehoben sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen habe. Infolge der (vom dortigen Projektwerber) angekündigten Projektänderung dahingehend, dass die Gebäude nun den baugesetzmäßigen Abstand von den (Verkehrs-)Flächen der Antragstellerin aufweisen sollten, ergebe sich aber keine Möglichkeit der Anfechtung der Einreihungsverordnung im Rahmen eines individuellen Genehmigungsverfahrens.
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1.2. Zu ihren Bedenken führt die Antragstellerin zunächst aus, dass die Einreihungsverordnung gesetzwidrig sei, weil sie sich ausdrücklich nur auf §7 Abs1 Z4 und 5 Stmk LStVG stütze, die Verordnungsermächtigung aber nicht in dieser Bestimmung, sondern in §8 Abs3 leg cit enthalten sei.
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Des Weiteren sei die Einreihungsverordnung gesetzwidrig, weil mit ihr bestehende Straßenanlagen "kategorisiert" würden, es sich dabei aber um einen Vorgang handle, der in den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere jenen des Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964) in dieser Weise überhaupt nicht vorgesehen bzw von diesen nicht gedeckt sei. Die Einreihungsverordnung "kategorisier[e]" nicht nur Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege iSd §7 Stmk LStVG, sondern auch (bestehende) Privatstraßen, die sowohl im Verordnungstext "aufgelistet" wie auch in den Planbeilagen (blau) gekennzeichnet seien. Eine Kategorie "Privatstraßen" finde sich weder in §7 noch §8 Stmk LStVG. Bestimmungen über die Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen fänden sich nur in den §§3 und 4 leg cit, hiezu aber in einem Bescheidverfahren (und daher weder durch eine "Kategorisierung" noch durch eine Verordnung).
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Schließlich sei die Erlassung der Einreihungsverordnung ohne jegliches konkretes Ermittlungsverfahren iSd Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 lediglich auf Grund einer – offensichtlich willkürlichen – "Erfassung" des Straßennetzes der (zusammengelegten) Stadtgemeinde erfolgt. Für keine der im privaten Eigentum stehenden Straßenflächen – so auch nicht für jene der Antragstellerin – habe sich die Stadtgemeinde Schladming die (zwingend erforderliche) Verfügungsmacht über den Straßengrund eingeholt.
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2. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag zusammengefasst Folgendes entgegengehalten wird:
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2.1. Der Zulässigkeit des Antrages tritt der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming zunächst mit dem Vorbringen entgegen, dass im vorliegenden Fall – im Unterschied zum Erkenntnis VfSlg 16.051/2000 – der in der Natur bereits vorhandene Straßenkörper nicht unmittelbar durch die Verordnung zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt worden sei, sondern sie (unbestritten im Zeitpunkt der Verordnungserlassung) bereits als öffentliche Verkehrsfläche – konkret als öffentlicher Interessentenweg – genutzt worden sei. Da es zu keiner Veränderung in der Rechtssphäre der Antragstellerin gekommen sei, sei daher – im Unterschied zum Erkenntnis VfSlg 16.051/2000 – der "Umweg" über einen Feststellungsantrag gemäß §§3 und 4 Stmk LStVG offen gestanden; dies übersehe die Antragstellerin. In der Einreihungsverordnung werde der Straßenzug "Mandling Süd" als öffentlicher Interessentenweg geführt, wobei es sich um eine Gattung von öffentlichen Straßen iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG handle. Öffentliche Straßen seien nach §2 leg cit alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt würden. Die Antragstellerin behaupte in ihrem Individualantrag, der auf den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Grundstücken zu liegen kommende Straßenzug sei eine Privatstraße. Damit bestünden auf Seiten der Antragstellerin offenkundig Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freistehe (Gemeingebrauch). Über diese Zweifel entscheide die Gemeinde in einem Feststellungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen gemäß §§3 und 4 Stmk LStVG. Dabei gehe es darum, ob eine bestehende Straße ausdrücklich oder stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei; das Feststellungsverfahren solle klären, ob eine in der Natur vorhandene Straße auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung für den öffentlichen Verkehr benützt werde. Der Antragstellerin stehe daher die Möglichkeit eines Antrages auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens und Erwirkung eines Bescheides offen, wobei die Einreihungsverordnung angewendet werde. Damit stehe ein zumutbarer "Umweg" zur Verfügung, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit bewirkte Rechtsverletzung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.2.1. Der Zulässigkeit des Antrages tritt der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming zunächst mit dem Vorbringen entgegen, dass im vorliegenden Fall – im Unterschied zum Erkenntnis VfSlg 16.051 aus 2000, – der in der Natur bereits vorhandene Straßenkörper nicht unmittelbar durch die Verordnung zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt worden sei, sondern sie (unbestritten im Zeitpunkt der Verordnungserlassung) bereits als öffentliche Verkehrsfläche – konkret als öffentlicher Interessentenweg – genutzt worden sei. Da es zu keiner Veränderung in der Rechtssphäre der Antragstellerin gekommen sei, sei daher – im Unterschied zum Erkenntnis VfSlg 16.051 aus 2000, – der "Umweg" über einen Feststellungsantrag gemäß §§3 und 4 Stmk LStVG offen gestanden; dies übersehe die Antragstellerin. In der Einreihungsverordnung werde der Straßenzug "Mandling Süd" als öffentlicher Interessentenweg geführt, wobei es sich um eine Gattung von öffentlichen Straßen iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG handle. Öffentliche Straßen seien nach §2 leg cit alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt würden. Die Antragstellerin behaupte in ihrem Individualantrag, der auf den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Grundstücken zu liegen kommende Straßenzug sei eine Privatstraße. Damit bestünden auf Seiten der Antragstellerin offenkundig Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freistehe (Gemeingebrauch). Über diese Zweifel entscheide die Gemeinde in einem Feststellungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen gemäß §§3 und 4 Stmk LStVG. Dabei gehe es darum, ob eine bestehende Straße ausdrücklich oder stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei; das Feststellungsverfahren solle klären, ob eine in der Natur vorhandene Straße auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung für den öffentlichen Verkehr benützt werde. Der Antragstellerin stehe daher die Möglichkeit eines Antrages auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens und Erwirkung eines Bescheides offen, wobei die Einreihungsverordnung angewendet werde. Damit stehe ein zumutbarer "Umweg" zur Verfügung, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit bewirkte Rechtsverletzung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. 12
Darüber hinaus habe es die Antragstellerin unterlassen, den Eingriff in ihre Rechtssphäre ausreichend darzulegen; dem Individualantrag fehle es daher auch aus diesem Grund an einer Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Antragstellerin behaupte zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht durch "Öffentlicherklärung" einer Privatstraße, unterlasse es aber, Nachweise für das Vorliegen einer Privatstraße (zB Einschränkung der Zufahrt, Beschränkung auf einen bestimmten Kreis an Berechtigten) darzulegen; die Bezeichnung im Grundbuch oder das Privateigentum an den zugrunde liegenden Grundflächen seien für die Qualifikation als Privatstraße nicht ausschlaggebend. Aus Sicht der Stadtgemeinde Schladming und der Straßenverwaltung handle es sich keinesfalls um eine Privatstraße, sondern bereits auf Grund langjähriger Übung um eine öffentliche Straße iSd §2 Stmk LStVG; dieser Bestand sei mit der Einreihungsverordnung eingereiht worden. Auch eine stillschweigende Widmung durch langjährigen Gemeingebrauch könne zum Vorliegen einer öffentlichen Straße iSd §2 leg cit führen. Insbesondere sei aber für das Vorliegen einer öffentlichen Straße (und damit eines öffentlichen Interessentenweges) das Eigentum am Straßengrund nicht maßgeblich; auch Straßenzüge im Privateigentum könnten daher öffentliche Straßen darstellen. Auf Grund der langjährigen und durchgehenden Nutzung der Straße ohne Einschränkung liege bereits eine öffentliche Straße vor, weshalb die Antragstellerin durch die Verordnung nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass keine öffentliche Straße – auch nicht auf Grund einer langjährigen Übung – vorliege. Für die verordnungserlassende Behörde seien zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung keine Anhaltspunkte vorgelegen, die gegen das Vorliegen einer öffentlichen Straße gesprochen oder zumindest diese Ansicht zweifelhaft erscheinen gelassen hätten. Dies sei insbesondere schon deshalb erforderlich, weil zwischen mehreren näher bezeichneten Grundstücken eine Eisenbahnbrücke (mit einer Gewichtsbeschränkung von 3 t) errichtet worden sei, bestehe und instandgehalten werde, die für jedermann benutzbar sei und bei der es sich um einen Teil des Radweges R7 sowie mehrerer Wanderwege handle.
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Schließlich erweise sich das Eventualbegehren auf Aufhebung der gesamten Verordnung als zu weit gefasst: Von einer Aufhebung der Verordnung zur Gänze wären Bestimmungen mitumfasst (insbesondere jene über die nicht im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen), von denen sie in keiner Weise rechtlich betroffen sei und die mit den sie rechtlich betreffenden Bestimmungen auch in keinem untrennbaren Zusammenhang stünden. Ein Kundmachungsmangel liege nicht vor.
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2.2. Den im Antrag erhobenen Bedenken hält der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming zunächst entgegen, dass die Einreihungsverordnung sich auf die Verordnungsermächtigung des §8 Abs3 Stmk LStVG stütze und öffentliche Straßen in der Stadtgemeinde Schladming in die Gattungen des §7 Abs1 Z4 (Gemeindestraßen) und Z5 leg cit (öffentliche Interessentenwege) einreihe. Die Bestimmung des §8 Abs3 leg cit umfasse die Einreihung (Erklärung) und die Neuanlage, also die Errichtung einer öffentlichen Straße (Gemeindestraße, öffentlicher Interessentenweg) durch eine Gemeinde. Die Einreihung umfasse die Erklärung einer bestehenden Privatstraße zu einer öffentlichen Straße (vgl VfSlg 16.051/2000) wie auch die Erklärung einer bestehenden öffentlichen Straße auf Grund langjähriger Übung zu einer öffentlichen Straße jeweils durch Widmung für den öffentlichen Verkehr. Der Zweck der Erklärung einer bereits bestehenden öffentlichen Straße durch Widmung für den öffentlichen Verkehr zu einer öffentlichen Straße liege darin, dass – entgegen der öffentlichen Straße auf Grund langjähriger Übung – im Falle der Widmung/Einreihung die Kategorisierung als Gemeindestraße oder öffentlicher Interessentenweg auf Grund einer Änderung der Übung oder Einschränkung der Nutzung nicht mehr verloren gehen könne. Die Einreihung einer bestehenden öffentlichen Straße sei jedenfalls von der Verordnungsermächtigung des §8 Abs3 Stmk LStVG erfasst. Von dieser Möglichkeit werde auch Gebrauch gemacht, wenn die bestimmungsgemäße Widmung für eine öffentliche Straße geändert werden solle (zB Beschränkung der bestimmungsgemäßen Widmung auf Fußgängerverkehr oder Fahrradverkehr). Nach der (näher bezeichneten) ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes würden weder das Unterlassen der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung – sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet sei – noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung bewirken.2.2. Den im Antrag erhobenen Bedenken hält der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming zunächst entgegen, dass die Einreihungsverordnung sich auf die Verordnungsermächtigung des §8 Abs3 Stmk LStVG stütze und öffentliche Straßen in der Stadtgemeinde Schladming in die Gattungen des §7 Abs1 Z4 (Gemeindestraßen) und Z5 leg cit (öffentliche Interessentenwege) einreihe. Die Bestimmung des §8 Abs3 leg cit umfasse die Einreihung (Erklärung) und die Neuanlage, also die Errichtung einer öffentlichen Straße (Gemeindestraße, öffentlicher Interessentenweg) durch eine Gemeinde. Die Einreihung umfasse die Erklärung einer bestehenden Privatstraße zu einer öffentlichen Straße vergleiche VfSlg 16.051 aus 2000,) wie auch die Erklärung einer bestehenden öffentlichen Straße auf Grund langjähriger Übung zu einer öffentlichen Straße jeweils durch Widmung für den öffentlichen Verkehr. Der Zweck der Erklärung einer bereits bestehenden öffentlichen Straße durch Widmung für den öffentlichen Verkehr zu einer öffentlichen Straße liege darin, dass – entgegen der öffentlichen Straße auf Grund langjähriger Übung – im Falle der Widmung/Einreihung die Kategorisierung als Gemeindestraße oder öffentlicher Interessentenweg auf Grund einer Änderung der Übung oder Einschränkung der Nutzung nicht mehr verloren gehen könne. Die Einreihung einer bestehenden öffentlichen Straße sei jedenfalls von der Verordnungsermächtigung des §8 Abs3 Stmk LStVG erfasst. Von dieser Möglichkeit werde auch Gebrauch gemacht, wenn die bestimmungsgemäße Widmung für eine öffentliche Straße geändert werden solle (zB Beschränkung der bestimmungsgemäßen Widmung auf Fußgängerverkehr oder Fahrradverkehr). Nach der (näher bezeichneten) ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes würden weder das Unterlassen der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung – sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet sei – noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung bewirken. 15
Unter der in der Verordnung bezeichneten Kategorisierung sei die Einreihung der jeweiligen Straßenzüge in die Gattungen iSd Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 auf Grund der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung bestehenden Nutzung zu verstehen. Dies ergebe sich klar aus dem Verordnungstext, der von der Einreihung einer Gemeindestraße gemäß §7 Abs1 Z4 Stmk LStVG und von der Einreihung eines öffentlichen Interessentenweges gemäß §7 Abs1 Z5 leg cit spreche. Die Nennung der Kategorie "Privatstraße" habe lediglich deklarativen Charakter, was sich ebenfalls deutlich aus dem Verordnungstext ableiten lasse, weil im Einleitungstext ausschließlich Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege mit Bezug auf die jeweilige Gesetzesstelle genannt würden.
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Ein aufwendiges Ermittlungsverfahren habe hinsichtlich des in Rede stehenden Straßenzuges unterbleiben können, weil der Gemeingebrauch an der Straße als öffentliche Straße für die Straßenverwaltung zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung unstrittig gewesen sei. Die Straßenverwaltung sei in der Vergangenheit auf Grund der äußeren Umstände, der Handlungen der Straßenverwaltung und der langjährigen Übung durchgehend vom Vorliegen einer öffentlichen Straße ausgegangen. Der Straßenverwaltung seien bis zur Erlassung der Einreihungsverordnung auch keine Einwände gegen die Einstufung bekannt gewesen. Sinn und Zweck der Verordnung sei (gewesen), im Sinne einer transparenten und nachvollziehbaren Straßenverwaltung die bestehenden öffentlichen Straßen für die neue Stadtgemeinde Schladming in einer Verordnung zu erfassen und einzureihen.
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Schließlich habe die Antragstellerin den Eingriff in ihre Rechte im Rahmen der Darlegung der Bedenken gegen die Einreihungsverordnung nicht aufgezeigt; dies sei lediglich im Rahmen der Antragslegitimation erfolgt. Im Antrag sei daher nicht entsprechend begründet und dargelegt worden, worin die Verletzung der Rechte sowie die Gesetzwidrigkeit liege.
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3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst zur Aktenlage mitteilt, dass mangels eines aktenmäßigen Nachweises in den behördlichen Archiven nicht festgestellt werden könne, ob und in welcher Form die Einreihungsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Jahr 2016 vorgelegt worden sei.
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Des Weiteren ergebe sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, dass die Einreihungsverordnung formale Mängel aufweise: Die Einreihungsverordnung sei ausdrücklich auf §7 Abs1 Z4 und 5 Stmk LStVG gestützt worden, wobei §7 leg cit Begriffsbestimmungen sowie die Einteilung öffentlicher Straßen enthalte und keine Verordnungsermächtigung darstelle; die Verordnungsermächtigung zur Einreihung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen sei demgegenüber in §8 Abs3 Stmk LStVG normiert. Die Wahl der gesetzlichen Grundlage erweise sich daher als nicht zutreffend. Unabhängig von der Wahl der gesetzlichen Grundlage sehe das Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 eine "Kategorisierung" von Verkehrsflächen in der vorgenommenen Art und Weise nicht vor. Die Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen iSd Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 sei in den §§3 und 4 Stmk LStVG geregelt, die ein individuelles Verwaltungsverfahren mit entsprechenden Ermittlungen vorsehen würden.
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Ob und in welchem Umfang der Erlassung der Einreihungsverordnung ein (straßenrechtliches) Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen sei, könne schließlich – mangels Vorliegens von Informationen bzw Akten – inhaltlich nicht beurteilt werden.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
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1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche , zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,). 22
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,). 23
1.2. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming erachtet den Antrag unter anderem deshalb als unzulässig, weil es die Antragstellerin unterlassen habe, den Eingriff in ihre Rechtssphäre ausreichend darzutun. Insbesondere habe sie keine Nachweise für das Vorliegen einer Privatstraße erbracht. Nach Auffassung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming habe es sich bei der in Rede stehenden Straße bereits vor der Erlassung der Einreihungsverordnung um eine öffentliche Straße iSd §2 Abs1 zweiter Fall Stmk LStVG ("stillschweigende Widmung") gehandelt, weshalb die Antragstellerin durch die Verordnung nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung hätte es keine Anhaltspunkte gegeben, die gegen das Vorliegen einer öffentlichen Straße gesprochen oder dies zweifelhaft erscheinen gelassen hätten.
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1.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift eine Verordnung, mit der ein in der Natur bereits vorhandener und daher benützbarer Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt wird, in die Rechtssphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und nicht bloß potentiell ein; zur Konkretisierung der Wirkung der Verordnung bedarf es keines weiteren behördlichen Aktes (VfSlg 7884/1976, 8156/1977, 8282/1978, 8514/1979, 9375/1982, 10.754/1986, 13.198/1992, 16.051/2000).1.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift eine Verordnung, mit der ein in der Natur bereits vorhandener und daher benützbarer Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt wird, in die Rechtssphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und nicht bloß potentiell ein; zur Konkretisierung der Wirkung der Verordnung bedarf es keines weiteren behördlichen Aktes (VfSlg 7884 aus 1976,, 8156 aus 1977,, 8282 aus 1978,, 8514 aus 1979,, 9375 aus 1982,, 10.754 aus 1986,, 13.198 aus 1992,, 16.051 aus 2000,). 25
1.2.2. Die Antragstellerin bringt zu ihrer Antragslegitimation vor, dass es sich bei der fraglichen, über in ihrem (Mit-)Eigentum stehende Grundstücke verlaufenden Straße um eine bestehende Privatstraße gehandelt habe, die erst mit der Einreihung als "öffentlicher Interessentenweg" iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG durch die Einreihungsverordnung als öffentlich erklärt worden sei. Ausgehend von diesem Antragsvorbringen – dem der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming lediglich pauschal und ohne nähere Begründung entgegenhält, dass es sich bereits vor Erlassung der Einreihungsverordnung um eine öffentliche Straße iSd §2 Abs1 zweiter Fall leg cit gehandelt habe – erweist sich die von ihm vertretene Auffassung, der Antrag sei mangels hinreichender Darlegung des Eingriffes in die Rechtssphäre der Antragstellerin unzulässig, in Anbetracht der unter Pkt. IV.1.2.1. dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als unzutreffend.1.2.2. Die Antragstellerin bringt zu ihrer Antragslegitimation vor, dass es sich bei der fraglichen, über in ihrem (Mit-)Eigentum stehende Grundstücke verlaufenden Straße um eine bestehende Privatstraße gehandelt habe, die erst mit der Einreihung als "öffentlicher Interessentenweg" iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG durch die Einreihungsverordnung als öffentlich erklärt worden sei. Ausgehend von diesem Antragsvorbringen – dem der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming lediglich pauschal und ohne nähere Begründung entgegenhält, dass es sich bereits vor Erlassung der Einreihungsverordnung um eine öffentliche Straße iSd §2 Abs1 zweiter Fall leg cit gehandelt habe – erweist sich die von ihm vertretene Auffassung, der Antrag sei mangels hinreichender Darlegung des Eingriffes in die Rechtssphäre der Antragstellerin unzulässig, in Anbetracht der unter Pkt. römisch vier.1.2.1. dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als unzutreffend.
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1.3. Als unzutreffend erweist sich auch die Ansicht des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming, dass der Antragstellerin über ein Feststellungsverfahren nach den §§3 und 4 Stmk LStVG ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehe: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 niemandem ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Zuerkennung des Gemeingebrauches zugestanden; dem Begriff "Antrag" in §3 Stmk LStVG kommt nur die Bedeutung einer Anregung zu, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist (vgl VwSlg 7544 A/1969; VwGH 26.6.1997, 97/06/0127; vgl auch VwGH 30.10.1972, 293/71).1.3. Als unzutreffend erweist sich auch die Ansicht des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming, dass der Antragstellerin über ein Feststellungsverfahren nach den §§3 und 4 Stmk LStVG ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehe: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 niemandem ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Zuerkennung des Gemeingebrauches zugestanden; dem Begriff "Antrag" in §3 Stmk LStVG kommt nur die Bedeutung einer Anregung zu, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist vergleiche VwSlg 7544 A/1969; VwGH 26.6.1997, 97/06/0127; vergleiche auch VwGH 30.10.1972, 293/71). 27
1.4. Im Übrigen hat sich im Verfahren nichts ergeben, was am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag.
2. In der Sache
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2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,). 29
2.2. Der Antrag ist begründet:
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2.2.1. Das Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 kennt drei Fälle, in denen eine Straße zu einer öffentlichen Straße wird: erstens den Fall der Widmung einer Straße als öffentlich durch Erlassung einer (Einreihungs-)Verordnung nach §8 Stmk LStVG (§2 Abs1 erster Fall leg cit); zweitens das Vorliegen der Tatsache, dass eine Privatstraße in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wurde (§2 Abs1 zweiter Fall leg cit); und schließlich drittens die Öffentlicherklärung einer Privatstraße durch Enteignung, weil ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise nicht befriedigt werden kann (§6 Abs1 leg cit). Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet gemäß §3 leg cit die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen in einem Feststellungsverfahren (§4 leg cit). Unter Gemeingebrauch wird dabei verstanden, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf (§5 leg cit).
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2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu verschiedenen Landesstraßen(verwaltungs)gesetzen ausgesprochen, dass durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges durch Verordnung der Gemeinde mangels Eigentumserwerbs in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet wird (zum Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 vgl zB VfSlg 16.051/2000 mwN). Eine Einreihungsverordnung gemäß §8 Stmk LStVG darf also hinsichtlich bereits bestehender Straßen nur dann ergehen, wenn sie schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren; bestehende Privatstraßen müssen hingegen gemäß §6 leg cit bescheidmäßig durch Enteignung als öffentlich erklärt werden (vgl erneut VfSlg 16.051/2000 mwN).2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu verschiedenen Landesstraßen(verwaltungs)gesetzen ausgesprochen, dass durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges durch Verordnung der Gemeinde mangels Eigentumserwerbs in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet wird (zum Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 vergleiche zB VfSlg 16.051 aus 2000, mwN). Eine Einreihungsverordnung gemäß §8 Stmk LStVG darf also hinsichtlich bereits bestehender Straßen nur dann ergehen, wenn sie schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren; bestehende Privatstraßen müssen hingegen gemäß §6 leg cit bescheidmäßig durch Enteignung als öffentlich erklärt werden vergleiche erneut VfSlg 16.051 aus 2000, mwN). 32
2.2.3. Die Antragstellerin ist (Mit-)Eigentümerin der Grundstücke Nr 721/5, 721/6, 2/4, 2/6, 2/18 und 3/16, alle KG 67608 Pichl. Nach dem – vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming nicht bestrittenen – Antragsvorbringen handelt es sich bei diesen Grundstücken um in der Natur befestigte Straßen- bzw Weganlagen, die als "Mandling Süd" bezeichnet werden und mit der angefochtenen Wortfolge der Einreihungsverordnung als öffentlicher Interessentenweg iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG eingereiht wurden.
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2.2.4. Die Antragstellerin hegt nun unter anderem die Bedenken, dass die Einreihungsverordnung auch bereits bestehende, nicht iSd §2 Abs1 Stmk LStVG öffentliche Straßen einreihe, wiewohl die Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen nur in den §§3 und 4 leg cit geregelt sei. Darüber hinaus habe die verordnungserlassende Behörde keine hinreichenden Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen vorgenommen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung geboten gewesen seien. Für keine der im privaten Eigentum stehenden Straßenflächen – so auch nicht für jene im (Mit-)Eigentum der Antragstellerin – sei die Verfügungsmacht über den Straßengrund eingeholt worden.
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2.2.5. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming ist demgegenüber der Ansicht, dass unter anderem auf Grund der äußeren Umstände, der Handlungen der Straßenverwaltung sowie der langjährigen Übung der Gemeingebrauch und insofern das Vorliegen einer öffentlichen Straße iSd §2 Abs1 zweiter Fall Stmk LStVG unstrittig gewesen seien. Ein aufwendiges Ermittlungsverfahren habe daher unterbleiben können.
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2.2.6. Der Verfassungsgerichtshof vermag dem auf die angefochtene Wortfolge der Einreihungsverordnung Bezug habenden Akt nicht zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Einreihungsverordnung die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung in Bezug auf die angefochtene Wortfolge geboten waren, hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte (vgl VfGH 21.9.2015, V66/2015; 19.9.2023, V23/2023; vgl auch VfGH 30.11.2021, V112/2021):2.2.6. Der Verfassungsgerichtshof vermag dem auf die angefochtene Wortfolge der Einreihungsverordnung Bezug habenden Akt nicht zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Einreihungsverordnung die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung in Bezug auf die angefochtene Wortfolge geboten waren, hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte vergleiche VfGH 21.9.2015, V66/2015; 19.9.2023, V23/2023; vergleiche auch VfGH 30.11.2021, V112/2021): 36
2.2.6.1. Im vorliegenden Verordnungsakt ist lediglich festgehalten, dass mit der Einreihungsverordnung das öffentliche Straßennetz des gesamten Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Schladming neu kategorisiert werden solle, wobei §7 Stmk LStVG die Einteilung der Straßen in Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege vorsehe; alle übrigen Straßen würden Privatstraßen darstellen. Darüber hinaus findet sich die allgemeine Erläuterung, dass mit der Straßenkategorisierung versucht worden sei, nachvollziehbar Wege und Straßen zu kategorisieren (Straßen durchgehend als Gemeindestraßen; ein Ende mit mehr als einem Anrainer als Interessentenweg und Privatstraße). Konkrete, auf die in Rede stehende Straße bezogene Erhebungsschritte zur Frage, ob sie bereits vor der Verordnungserlassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet war (vgl dazu die unter Pkt. IV.2.2.2. dargelegte Rechtsprechung), können dem Verordnungsakt nicht entnommen werden. Insbesondere findet sich im Verordnungsakt kein Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des §2 Abs1 zweiter Fall Stmk LStVG bestehen könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gemeinde auf Grund bestehender Zweifel ein Feststellungsverfahren nach den §§3 und 4 leg cit geführt und die Öffentlichkeit der Straße festgestellt hat.2.2.6.1. Im vorliegenden Verordnungsakt ist lediglich festgehalten, dass mit der Einreihungsverordnung das öffentliche Straßennetz des gesamten Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Schladming neu kategorisiert werden solle, wobei §7 Stmk LStVG die Einteilung der Straßen in Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege vorsehe; alle übrigen Straßen würden Privatstraßen darstellen. Darüber hinaus findet sich die allgemeine Erläuterung, dass mit der Straßenkategorisierung versucht worden sei, nachvollziehbar Wege und Straßen zu kategorisieren (Straßen durchgehend als Gemeindestraßen; ein Ende mit mehr als einem Anrainer als Interessentenweg und Privatstraße). Konkrete, auf die in Rede stehende Straße bezogene Erhebungsschritte zur Frage, ob sie bereits vor der Verordnungserlassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet war vergleiche dazu die unter Pkt. römisch vier.2.2.2. dargelegte Rechtsprechung), können dem Verordnungsakt nicht entnommen werden. Insbesondere findet sich im Verordnungsakt kein Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des §2 Abs1 zweiter Fall Stmk LStVG bestehen könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gemeinde auf Grund bestehender Zweifel ein Feststellungsverfahren nach den §§3 und 4 leg cit geführt und die Öffentlichkeit der Straße festgestellt hat.
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2.2.6.2. Auch die in der Äußerung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming ins Treffen geführte Behauptung, der Gemeingebrauch an der in Rede stehenden Straße sei zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung unstrittig gewesen, weil auf Grund der äußeren Umstände, der Handlungen der Straßenverwaltung sowie der langjährigen Übung durchgehend von einer öffentlichen Straße ausgegangen habe werden können und der Straßenverwaltung bis zur Erlassung der Einreihungsverordnung keine Einwände gegen die Einstufung bekannt gewesen seien, ändert per se nichts daran, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Einreihungsverordnung die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung in Bezug auf die angefochtene Wortfolge geboten waren, nicht hinreichend ermittelt und dokumentiert hat.
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2.3. Die verordnungserlassende Behörde hat es somit verabsäumt, sich vor der Verordnungserlassung in nachvollziehbarer Weise mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einreihung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die im (Mit-)Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke, die von der Einreihungsverordnung erfasst sind, auseinanderzusetzen (vgl – jeweils mwN – VfGH 21.9.2015, V66/2015; 19.9.2023, V23/2023). Die angefochtene Wortfolge in der Einreihungsverordnung erweist sich daher als gesetzwidrig.2.3. Die verordnungserlassende Behörde hat es somit verabsäumt, sich vor der Verordnungserlassung in nachvollziehbarer Weise mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einreihung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die im (Mit-)Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke, die von der Einreihungsverordnung erfasst sind, auseinanderzusetzen vergleiche – jeweils mwN – VfGH 21.9.2015, V66/2015; 19.9.2023, V23/2023). Die angefochtene Wortfolge in der Einreihungsverordnung erweist sich daher als gesetzwidrig. V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
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1. Die Wortfolge "Mandling Süd" in der Auflistung der öffentlichen Interessentenwege in der Einreihungsverordnung ist daher als gesetzwidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken.
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2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Stmk Kundmachungsgesetz, LGBl 25/1999, idF LGBl 84/2022.2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z7 Stmk Kundmachungsgesetz, Landesgesetzblatt 25 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt 84 aus 2022,. 41
3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf
§61a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.