TE Vfgh Erkenntnis 2026/6/16 V23/2026 (V23/2026-12)

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
BienenseuchenG §3a
TiergesundheitsG 2024 E55, §79
Oö VerlautbarungsG 2015 §1, §5, §16
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen vom 30.03.2023 §1, §2, §3, §4, §5
AufhebungsV der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 07.07.2023 §1, §2
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verstoß einer Verordnung zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut gegen die Kundmachungsanordnung des BienenseuchenG auf Grund (ausschließlich) elektronischer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Rahmen des RIS anstelle ordnungsgemäßer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel

Spruch

I.römisch eins.
Die "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen", Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Nr 1/2023, ausgegeben am 30. März 2023, war gesetzwidrig.Die "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen", Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Nr 1 aus 2023,, ausgegeben am 30. März 2023, war gesetzwidrig.
II.römisch zwei.
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2924/2025 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. März 2024 wurden der Beschwerdeführerin insgesamt drei Übertretungen des §12 Abs1 Z2 iVm §3a Abs2 Z1 Bienenseuchengesetz (in der Folge: BienenseuchenG) iVm §§1 und 2 der "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen" (in der Folge: Sperrzonenverordnung) zur Last gelegt, weil sie während des zeitlichen Geltungsbereiches der Sperrzonenverordnung (31. März bis 7. Juli 2023) drei näher beschriebene Bienenstände aus der mit dieser Verordnung festgelegten Zone ausgebracht habe. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte daher über die Beschwerdeführerin gemäß §12 Abs1 Z2 BienenseuchenG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 600,– sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils zwei Tagen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt € 180,– verpflichtet.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. März 2024 wurden der Beschwerdeführerin insgesamt drei Übertretungen des §12 Abs1 Z2 in Verbindung mit §3a Abs2 Z1 Bienenseuchengesetz (in der Folge: BienenseuchenG) in Verbindung mit §§1 und 2 der "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen" (in der Folge: Sperrzonenverordnung) zur Last gelegt, weil sie während des zeitlichen Geltungsbereiches der Sperrzonenverordnung (31. März bis 7. Juli 2023) drei näher beschriebene Bienenstände aus der mit dieser Verordnung festgelegten Zone ausgebracht habe. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte daher über die Beschwerdeführerin gemäß §12 Abs1 Z2 BienenseuchenG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 600,– sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils zwei Tagen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt € 180,– verpflichtet.
3
1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. August 2025 mit der Maßgabe Folge, dass die nunmehr gemäß §69 Abs1 Z4 iVm §52 Abs2 "Tierseuchengesetz 2024" (gemeint: Tiergesundheitsgesetz 2024 [TGG 2024]) verhängten Geldstrafen mit jeweils € 300,– (insgesamt sohin € 900,–) und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 24 Stunden (insgesamt sohin 72 Stunden) festgesetzt werden (Spruchpunkt I.). Zudem sprach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat (Spruchpunkt II.).1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. August 2025 mit der Maßgabe Folge, dass die nunmehr gemäß §69 Abs1 Z4 in Verbindung mit §52 Abs2 "Tierseuchengesetz 2024" (gemeint: Tiergesundheitsgesetz 2024 [TGG 2024]) verhängten Geldstrafen mit jeweils € 300,– (insgesamt sohin € 900,–) und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 24 Stunden (insgesamt sohin 72 Stunden) festgesetzt werden (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem sprach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat (Spruchpunkt römisch zwei.).
4
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ordnungsgemäße Kundmachung der Sperrzonenverordnung nicht nachvollziehen zu können, hält das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges fest, die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe mitgeteilt, dass seit dem 1. Jänner 2022 die Amtsblätter der Bezirkshauptmannschaften im Rechtsinformationssystem des Bundes (in der Folge: RIS) veröffentlicht würden und seither das Amtsblatt im RIS das rechtlich verbindliche Kundmachungsorgan darstelle. Die Sperrzonenverordnung sei in dieser Form am 30. März 2023 kundgemacht worden und mit 31. März 2023 in Kraft getreten.
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2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§1 und 2 Abs1 Sperrzonenverordnung entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 3. März 2026 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
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3. Der Verfassungsgerichtshof legt sein Bedenken, das ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt hat, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] Auf Grund der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Sperrzonenverordnung ausschließlich im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (elektronisch im Rahmen des RIS) kundgemacht wurde. Dass die Sperrzonenverordnung auch an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kundgemacht worden sei, dürfte im Verordnungsakt keine Bestätigung erfahren.

[…] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung – wozu auch die Frage ihrer rechtmäßigen Kundmachung gehört – nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Vorschriften zu beurteilen (vgl zB VfSlg 12.382/1990 mwN, 14.143/1995, 14.757/1997, 17.729/2005). Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass für die Frage der rechtmäßigen Kundmachung der Sperrzonenverordnung die Bestimmung des §3a Abs1 BienenseuchenG maßgeblich ist, weil die Sperrzonenverordnung im Zeitpunkt ihrer Erlassung auf diese Bestimmung gestützt worden sein dürfte. Insofern dürfte es für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Sperrzonenverordnung nicht maßgeblich sein, dass §52 Abs1 TGG 2024 nunmehr keine besonderen Vorschriften hinsichtlich der Kundmachung normiert.[…] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung – wozu auch die Frage ihrer rechtmäßigen Kundmachung gehört – nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Vorschriften zu beurteilen vergleiche zB VfSlg 12.382 aus 1990, mwN, 14.143 aus 1995,, 14.757 aus 1997,, 17.729 aus 2005,). Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass für die Frage der rechtmäßigen Kundmachung der Sperrzonenverordnung die Bestimmung des §3a Abs1 BienenseuchenG maßgeblich ist, weil die Sperrzonenverordnung im Zeitpunkt ihrer Erlassung auf diese Bestimmung gestützt worden sein dürfte. Insofern dürfte es für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Sperrzonenverordnung nicht maßgeblich sein, dass §52 Abs1 TGG 2024 nunmehr keine besonderen Vorschriften hinsichtlich der Kundmachung normiert.

Gemäß §3a Abs1 letzter Satz BienenseuchenG dürfte für auf diese Bestimmung gegründete Verordnungen die Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel als zwingende Kundmachungsform angeordnet gewesen sein. Nachdem die Sperrzonenverordnung ausschließlich im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (elektronisch im Rahmen des RIS) kundgemacht worden sein dürfte […], geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass ihre Kundmachung nicht den Anforderungen des §3a Abs1 BienenseuchenG entsprochen hat.

[…] Für den Verfassungsgerichtshof ist vorderhand auch nicht ersichtlich, dass die in §16 Abs1 [Oö Verlautbarungsgesetz 2015 (Oö VlbG 2015)] vorgesehene Kundmachung von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften im Amtsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft etwas an der Beurteilung zu ändern vermag: Ihrem Wortlaut nach dürfte diese Bestimmung in anderen Gesetzen angeordnete Kundmachungsvorschriften unberührt lassen (vgl auch §1 leg cit), sodass für die Beurteilung der rechtmäßigen Kundmachung der Sperrzonenverordnung ausschließlich §3a Abs1 BienenseuchenG maßgeblich sein dürfte."[…] Für den Verfassungsgerichtshof ist vorderhand auch nicht ersichtlich, dass die in §16 Abs1 [Oö Verlautbarungsgesetz 2015 (Oö VlbG 2015)] vorgesehene Kundmachung von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften im Amtsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft etwas an der Beurteilung zu ändern vermag: Ihrem Wortlaut nach dürfte diese Bestimmung in anderen Gesetzen angeordnete Kundmachungsvorschriften unberührt lassen vergleiche auch §1 leg cit), sodass für die Beurteilung der rechtmäßigen Kundmachung der Sperrzonenverordnung ausschließlich §3a Abs1 BienenseuchenG maßgeblich sein dürfte."

7
4. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat als verordnungserlassende Behörde mitgeteilt, dass die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung bereits im Vorverfahren zum Anlassfall vorgelegt worden seien. Im Übrigen werde auf die im Vorverfahren zum Anlassfall erstattete Stellungnahme verwiesen, in der die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Folgendes mitgeteilt hat: Die Sperrzonenverordnung sei am 30. März 2023 im RIS kundgemacht worden (Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 1/2023). Gleichzeitig sei die Sperrzonenverordnung auf der elektronischen Amtstafel auf der Website der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kundgemacht worden; die betroffenen Gemeinden seien um Kundmachung auf ihren Amtstafeln ersucht worden. Zusätzlich sei am 15. April 2023 auf der Startseite der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein eigener Informationsbereich über den Ausbruch der Bösartigen Faulbrut eingerichtet und darin auf die Kundmachung verlinkt worden. Die Sperrzonenverordnung sei mit der am 7. Juli 2023 im RIS und auf der elektronischen Amtstafel auf der Website der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kundgemachten "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Aufhebung der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen, ABl. GM Nr 1/2023" (in der Folge: Aufhebungsverordnung), Amtsblatt der Bezirkshauptmannschafft Gmunden 5/2023, wieder aufgehoben worden.4. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat als verordnungserlassende Behörde mitgeteilt, dass die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung bereits im Vorverfahren zum Anlassfall vorgelegt worden seien. Im Übrigen werde auf die im Vorverfahren zum Anlassfall erstattete Stellungnahme verwiesen, in der die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Folgendes mitgeteilt hat: Die Sperrzonenverordnung sei am 30. März 2023 im RIS kundgemacht worden (Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 1 aus 2023,). Gleichzeitig sei die Sperrzonenverordnung auf der elektronischen Amtstafel auf der Website der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kundgemacht worden; die betroffenen Gemeinden seien um Kundmachung auf ihren Amtstafeln ersucht worden. Zusätzlich sei am 15. April 2023 auf der Startseite der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein eigener Informationsbereich über den Ausbruch der Bösartigen Faulbrut eingerichtet und darin auf die Kundmachung verlinkt worden. Die Sperrzonenverordnung sei mit der am 7. Juli 2023 im RIS und auf der elektronischen Amtstafel auf der Website der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kundgemachten "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Aufhebung der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen, Amtsblatt GM Nr 1/2023" (in der Folge: Aufhebungsverordnung), Amtsblatt der Bezirkshauptmannschafft Gmunden 5 aus 2023,, wieder aufgehoben worden.
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5. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat eine Äußerung erstattet, in der dem Prüfungsbeschluss Folgendes entgegengehalten wird:
9
Die Sperrzonenverordnung sei gemäß §3a Abs1 BienenseuchenG durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erlassen und im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kundgemacht worden. Dieses Amtsblatt sei zumindest im RIS und auch auf der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Gmunden veröffentlicht. Ob auch eine Veröffentlichung an der physischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erfolgt sei, sei nicht bekannt.
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Gemäß §3a Abs1 letzter Satz BienenseuchenG in der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung anwendbaren Fassung seien Verordnungen nach dieser Bestimmung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Im vorliegenden Fall sei die Sperrzonenverordnung an der elektronischen Amtstafel auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kundgemacht worden. Der entsprechende Bereich auf der Homepage werde explizit als "Amtstafel" bezeichnet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei nicht vorgegeben, ob die Kundmachung an der elektronischen oder an der physischen Amtstafel zu erfolgen habe. Richtigerweise sei die Sperrzonenverordnung daher rechtmäßig an der elektronischen Amtstafel kundgemacht worden.
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6. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei hat eine Stellungnahme zur Äußerung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattet.
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7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Äußerung zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. §3a BienenseuchenG, BGBl 290/1988, idF BGBl I 67/2005 lautete wie folgt:1. §3a BienenseuchenG, Bundesgesetzblatt 290 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2005, lautete wie folgt:

"§3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des §4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

(2) In der Zone gemäß Abs1 gelten folgende Bestimmungen:

1. Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.

2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.

(3) Die nach Abs1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß §9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben."

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2. §§52 und 79 TGG 2024, BGBl I 53, lauten auszugsweise wie folgt:2. §§52 und 79 TGG 2024, Bundesgesetzblatt , I 53, lauten auszugsweise wie folgt:

"Faulbrut

§52. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des §51 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Abs1 nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.

(3) Die nach Abs1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß §56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

Außerkrafttretensbestimmungen

§79. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

[…]

4. das Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988."4. das Bienenseuchengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 290 aus 1988,."

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3. §§1, 5 und 16 Oö VlbG 2015, LGBl 91/2014, zuletzt idF LGBl 70/2021 lauten auszugsweise wie folgt:3. §§1, 5 und 16 Oö VlbG 2015, Landesgesetzblatt 91 aus 2014,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2021, lauten auszugsweise wie folgt:

"§1

Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für die Kundmachung von Landesgesetzen und für Verlautbarungen von Landesbehörden. Besondere Verlautbarungsvorschriften in anderen Landesgesetzen und in Bundesgesetzen bleiben unberührt.

§5

Elektronische Kundmachung

(1) Die Kundmachung von Rechtsakten gemäß §4 Abs1 und 4 samt allfälliger Hin weise gemäß §13 hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die zu verlautbarenden Texte sind an das für den Betrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse 'www.ris.bka.gv.at' durch Freigabe zur Ab frage zu veröffentlichen.

[…]

§16

Verlautbarungen der Bezirksverwaltungsbehörden

und sonstiger Landesbehörden

(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Amtsblatt heraus, das die Bezeichnung 'Amtsblatt der' und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls im Amtsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.

(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaft im Amtsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des §5 Abs1, zu enthalten. Die §§5 bis 7 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Amtsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und anstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.

(3) Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft, die im Amtsblatt kundgemacht sind, beginnt, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe im Amtsblatt. Die im Amtsblatt kundgemachten Verordnungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.

[…]"

16
4. Die Sperrzonenverordnung, Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 1/2023, ausgegeben am 30. März 2023, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):4. Die Sperrzonenverordnung, Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 1 aus 2023,, ausgegeben am 30. März 2023, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§1

Im Umkreis von 3 km des Bienenstandes auf dem Grundstück Nr 1895/8 in der Ahornstraße 7, KG und Gemeinde 4694 Ohlsdorf mit den Koordinaten (WGS 84) Breite 47,956867 und Länge 13,796614, VIS Reg. Nr YD06494, gelten alle Bienenvölker im Sinne des §4 Bienenseuchengesetz als verdächtig.

Diese Zone ist auf dem dieser Verordnung als Beilage angeschlossenen Lageplan dargestellt.

§2

(1) Aus dieser Zone dürfen Bienenvölker nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in diese Zone eingebracht werden.

(2) Alle Besitzer von Bienenvölkern in dieser Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.

§3

(1) Bienenvölker dürfen nicht von ihrem Standort verbracht werden.

(2) Die Besitzer sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach dem Bienenseuchengesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Besitzer haben die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen. Kommen sie einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten der Besitzer selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§4

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß §12 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro bestraft.

§5

Diese Verordnung tritt mit 31. März 2023 in Kraft."

17
5. Die Aufhebungsverordnung, Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 5/2023, ausgegeben am 7. Juli 2023, lautet wie folgt:5. Die Aufhebungsverordnung, Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 5 aus 2023,, ausgegeben am 7. Juli 2023, lautet wie folgt:

"§1

Aufhebung

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen, ABl. GM Nr 1/2023, wird aufgehoben.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen, Amtsblatt , GM Nr 1 aus 2023,, wird aufgehoben.

§2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in Kraft."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

18
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

19
2.1. Das im Prüfungsbeschluss dargelegte Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hat sich als zutreffend erwiesen:
20
2.1.1. Die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass die Sperrzonenverordnung ausschließlich im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (elektronisch im Rahmen des RIS) kundgemacht wurde, konnte im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden. Soweit die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz behaupten, die Sperrzonenverordnung sei an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kundgemacht worden, erfährt dieses Vorbringen weder im Verordnungsakt noch in den dem Verfassungsgerichtshof sonst vorliegenden Unterlagen Bestätigung.
21
Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch bei der im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass für die Beurteilung der rechtmäßigen Kundmachung der Sperrzonenverordnung §3a Abs1 BienenseuchenG maßgeblich ist: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung – wozu auch die Frage ihrer rechtmäßigen Kundmachung gehört – nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Vorschriften zu beurteilen (vgl zB VfSlg 12.382/1990 mwN, 14.143/1995, 14.757/1997, 17.729/2005); die Sperrzonenverordnung wurde im Zeitpunkt ihrer Erlassung auf §3a Abs1 BienenseuchenG gestützt.Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch bei der im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass für die Beurteilung der rechtmäßigen Kundmachung der Sperrzonenverordnung §3a Abs1 BienenseuchenG maßgeblich ist: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung – wozu auch die Frage ihrer rechtmäßigen Kundmachung gehört – nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Vorschriften zu beurteilen vergleiche zB VfSlg 12.382 aus 1990, mwN, 14.143 aus 1995,, 14.757 aus 1997,, 17.729 aus 2005,); die Sperrzonenverordnung wurde im Zeitpunkt ihrer Erlassung auf §3a Abs1 BienenseuchenG gestützt.
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2.1.2. Nachdem §3a Abs1 letzter Satz BienenseuchenG für auf diese Bestimmung gegründete Verordnungen die Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel als zwingende Kundmachungsform anordnete und die Sperrzonenverordnung ausschließlich im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (elektronisch im Rahmen des RIS) kundgemacht wurde (s oben Pkt. III.2.1.1.), entsprach ihre Kundmachung nicht den Anforderungen des §3a Abs1 BienenseuchenG. Die in Prüfung gezogenen §§1 und 2 Abs1 Sperrzonenverordnung erweisen sich daher als gesetzwidrig.2.1.2. Nachdem §3a Abs1 letzter Satz BienenseuchenG für auf diese Bestimmung gegründete Verordnungen die Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel als zwingende Kundmachungsform anordnete und die Sperrzonenverordnung ausschließlich im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (elektronisch im Rahmen des RIS) kundgemacht wurde (s oben Pkt. römisch drei.2.1.1.), entsprach ihre Kundmachung nicht den Anforderungen des §3a Abs1 BienenseuchenG. Die in Prüfung gezogenen §§1 und 2 Abs1 Sperrzonenverordnung erweisen sich daher als gesetzwidrig.
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2.2. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Art139 Abs4 B-VG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, auszusprechen hat, ob die geprüfte Verordnung gesetzwidrig war; dabei gilt Abs3 sinngemäß.
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2.2.1. Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft nicht nur die im Anlassfall präjudiziellen Bestimmungen der Sperrzonenverordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen; es ist daher hinsichtlich der ganzen Verordnung auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. Umstände, die dem im Sinne des Art139 Abs3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
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2.2.2. Mit §1 Aufhebungsverordnung wurde die Sperrzonenverordnung aufgehoben; gemäß ihrem §2 trat die Aufhebungsverordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in Kraft, sohin mit Ablauf des 7. Juli 2023. Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof den Ausspruch darauf zu beschränken, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

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1. Die Sperrzonenverordnung war gesetzwidrig.
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2. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.2. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs1 Z4 BGBlG.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verordnung Kundmachung, Tierschutz, Tierseuchen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V23.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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