Entscheidungsgründe
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1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. März 2024 wurden der Beschwerdeführerin insgesamt drei Übertretungen des §12 Abs1 Z2 iVm §3a Abs2 Z1 Bienenseuchengesetz (in der Folge: BienenseuchenG) iVm §§1 und 2 der "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen" (in der Folge: Sperrzonenverordnung) zur Last gelegt, weil sie während des zeitlichen Geltungsbereiches der Sperrzonenverordnung (31. März bis 7. Juli 2023) drei näher beschriebene Bienenstände aus der mit dieser Verordnung festgelegten Zone ausgebracht habe. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte daher über die Beschwerdeführerin gemäß §12 Abs1 Z2 BienenseuchenG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 600,– sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils zwei Tagen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt € 180,– verpflichtet.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. März 2024 wurden der Beschwerdeführerin insgesamt drei Übertretungen des §12 Abs1 Z2 in Verbindung mit §3a Abs2 Z1 Bienenseuchengesetz (in der Folge: BienenseuchenG) in Verbindung mit §§1 und 2 der "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen" (in der Folge: Sperrzonenverordnung) zur Last gelegt, weil sie während des zeitlichen Geltungsbereiches der Sperrzonenverordnung (31. März bis 7. Juli 2023) drei näher beschriebene Bienenstände aus der mit dieser Verordnung festgelegten Zone ausgebracht habe. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte daher über die Beschwerdeführerin gemäß §12 Abs1 Z2 BienenseuchenG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 600,– sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils zwei Tagen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt € 180,– verpflichtet.
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1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. August 2025 mit der Maßgabe Folge, dass die nunmehr gemäß §69 Abs1 Z4 iVm §52 Abs2 "Tierseuchengesetz 2024" (gemeint: Tiergesundheitsgesetz 2024) verhängten Geldstrafen mit jeweils € 300,– (insgesamt sohin € 900,–) und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 24 Stunden (insgesamt sohin 72 Stunden) festgesetzt werden (Spruchpunkt I.). Zudem sprach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat (Spruchpunkt II.). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. August 2025 mit der Maßgabe Folge, dass die nunmehr gemäß §69 Abs1 Z4 in Verbindung mit §52 Abs2 "Tierseuchengesetz 2024" (gemeint: Tiergesundheitsgesetz 2024) verhängten Geldstrafen mit jeweils € 300,– (insgesamt sohin € 900,–) und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 24 Stunden (insgesamt sohin 72 Stunden) festgesetzt werden (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem sprach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
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Die Beschwerdeführerin habe nie bestritten, näher bezeichnete Bienenvölker aus dem mit der Sperrzonenverordnung festgelegten Sperrgebiet verbracht zu haben. Auf gesetzlicher Ebene habe sich aber mittlerweile insofern eine Änderung ergeben, als die Bestimmungsinhalte des Bienenseuchengesetzes im Regelungsregime des Tiergesundheitsgesetzes 2024 aufgegangen bzw in dieses transferiert worden seien. Bei einer derartigen gesetzlichen Nachfolgekonstellation sei zu prüfen, ob die nunmehr geltenden Bestimmungen Veränderungen der Strafbarkeit zugunsten der Beschwerdeführerin gebracht hätten. Aus der neuen Rechtslage ergebe sich insoweit eine "Vergünstigung" für die Beschwerdeführerin, als nunmehr – im Gegensatz zur Anordnung des §3a Abs2 BienenseuchenG – kein absolutes, sondern nur noch ein relatives Ausbringungsverbot in einer "Sperrzonenverordnung" erlassen werden könne. Übertrage man diese nun günstigere Regelung auf den Tatzeitpunkt, wäre eine Bestrafung dann nicht (mehr) möglich, wenn seinerzeit die nach aktuellen Maßstäben zu beurteilenden Voraussetzungen für eine Ausbringungsbewilligung (sozusagen: hypothetisch) vorgelegen wären. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei dies aber – aus näher dargelegten Gründen – auszuschließen; insbesondere sei der Nachweis der Unverdächtigkeit der ausgebrachten Völker seinerzeit auch hypothetisch nicht erbracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin die nunmehr gesetzlich günstigere Regelung nicht in Anspruch nehmen könne. Betreffend die Strafbemessung erscheine die Reduktion der Strafbeträge auf jeweils € 300,– aus näher dargestellten Gründen als tat- und schuldangemessen.
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der – der Sache nach – die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
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2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§1 und 2 Abs1 Sperrzonenverordnung ein. Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2026,
V23/2026-12, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Sperrzonenverordnung gesetzwidrig war.
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3. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
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Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,). 9
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
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4. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf
§88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß
§17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.