TE Vfgh Beschluss 2026/6/16 G33/2026

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §35 Abs3 des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl I 83/2016, zur Gänze, in eventu §35 Abs3 zweiter, dritter und sechster Satz APAG, BGBl I 83/2016, in eventu §35 Abs3 zweiter und dritter Satz APAG, BGBl I 83/2016, in eventu §35 Abs3 sechster Satz APAG, BGBl I 83/2016, als verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §35 Abs3 des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016,, zur Gänze, in eventu §35 Abs3 zweiter, dritter und sechster Satz APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016,, in eventu §35 Abs3 zweiter und dritter Satz APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016,, in eventu §35 Abs3 sechster Satz APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016,, als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl I 83/2016, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016,, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"2. Abschnitt

Qualitätssicherungsprüfungen

Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen

§24.

(1) Im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.

(2) Die Prüfung der Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebes hat insbesondere die in §23 Abs2 aufgezählten Regelungen zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.

(3) Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Zahl der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.

(4) Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers bzw der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein.

(5) Für die Zwecke des Abs4 ist bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der Abschlussprüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen von mittelgroßen und kleinen Unternehmen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die internationalen Prüfungsstandards gemäß §269a UGB in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen ist.

(6) Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, zu prüfen. Informationen zum internen Qualitätssicherungssystem werden diesfalls aus den Inspektionen zur Verfügung gestellt.

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

§25.

Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

[…]

Bescheinigung

§35.

(1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einlangen auszuwerten und unter Berücksichtigung des Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission gemäß §13 mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zu entscheiden. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Antragsteller, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Antragsteller gesondert zu entscheiden. Die APAB hat die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung zu bescheinigen, wenn

1. keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorgelegen sind,

2. keine wesentlichen Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und

3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) Wird ein Tatbestand gemäß §41 Abs1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen eingetragenen Revisor oder einen Sparkassenprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist oder mit dieser in ähnlicher Form verbunden ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Wirtschaftsprüfer oder der eingetragene Revisor oder der Sparkassenprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist.

(3) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Werden in der Qualitätssicherungsprüfung Mängel festgestellt, kann die APAB eine Verkürzung der Frist für die nächste Qualitätssicherungsprüfung anordnen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt, bis zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen sein muss, anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß §52 Abs6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen. Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen ab dem Erlöschen der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen gesetzt werden.

(4) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Abs1 erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

(5) Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Falle einer Änderung der Firma gemäß den §§17 bis 37 UGB ist auf Antrag unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung auszustellen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

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1. Die antragstellende Gesellschaft stützt ihren auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag auf den von ihr wie folgt vorgebrachten Sachverhalt:
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1.1. Die antragstellende Gesellschaft sei eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie eine Prüfungsgesellschaft iSd §2 Z3 APAG. In ihrer Eigenschaft als Prüfungsgesellschaft prüfe sie unter anderem Banken, Versicherungen und börsennotierte Unternehmen. Zuletzt sei ihr mit Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom 18. November 2025 die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß dem APAG bescheinigt worden. Diese Bescheinigung sei mit vier Jahren befristet worden, sohin bis zum 6. Dezember 2029.
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1.2. Gegen diesen Bescheid habe die antragstellende Gesellschaft am 9. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Diese habe sich im Wesentlichen gegen die Dauer der Befristung gerichtet.
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1.3. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 habe die APAB der antragstellenden Gesellschaft mitgeteilt, dass ihrer Beschwerde gemäß §13 Abs1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukomme und der angefochtene Bescheid daher keine Rechtswirkung entfalte. Daraus folge, dass die antragstellende Gesellschaft ab dem Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung, also dem 5. Dezember 2025, keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen mehr setzen dürfe.
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1.4. Daraufhin habe die antragstellende Gesellschaft ihre Beschwerde vom 12. Dezember 2025 zurückgezogen, weil andernfalls der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen und daher eine weitere Ausübung der Abschlussprüfung nicht mehr möglich gewesen wäre.
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2. Zu ihrer Antragslegitimation bringt die Einschreiterin vor, dass die angefochtene Bestimmung des §35 Abs3 APAG unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreife, weil der APAB dadurch die Befugnis zu einer faktisch nicht überprüfbaren Verkürzung der grundsätzlich sechsjährigen Frist der Bescheinigung eingeräumt werde. Die Voraussetzungen für die Festlegung dieser Frist seien gesetzlich nicht determiniert. Die Norm greife insoweit unmittelbar und ohne Erlassung eines Bescheides in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein, weil für diese der Anlass der Ausübung der Befugnis und das Ausmaß einer Verkürzung der Frist der Bescheinigung gemäß §35 APAG nicht vorhersehbar seien. Neben dem weiten Ermessen der APAB, das durch keinerlei Kriterien eingeschränkt werde, führe insbesondere der ineffiziente Rechtsschutz gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Befugnis erlassen werde, zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft, der eine Bekämpfung im Instanzenzug auf Grund der aufschiebenden Wirkung und dem dadurch bewirkten Verlust einer Bescheinigung als unzumutbaren Weg scheinen lasse.
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Die durch §35 Abs3 APAG geschaffene Rechtslage greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein. Die Unmittelbarkeit resultiere aus der aus §35 Abs3 APAG resultierenden Rechtslage, die eine Beschwerde gegen eine Verkürzung der Befristung unzumutbar mache. Die antragstellende Gesellschaft sei aktuell von dieser Rechtslage betroffen, weil die zuletzt ausgestellte Bescheinigung mit nur vier Jahren befristet sei. Sie könne sich aber dagegen nicht wirksam zur Wehr setzen.
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3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie dem Antrag entgegenhält, dass dieser weder zulässig noch begründet sei.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

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1. Der Antrag ist unzulässig.
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2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
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Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
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Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).
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Die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setzt unter anderem auch voraus, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift entfaltet für die Rechtssphäre des Antragstellers in der Regel nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist vielmehr mit ihrem Außerkrafttreten schon erreicht (vgl zB sinngemäß VfSlg 16.618/2002 mwN, 17.400/2004, 17.653/2005, 18.284/2007; VfGH 2.10.2013, V42/2013; 6.3.2019, G318/2018).Die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setzt unter anderem auch voraus, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift entfaltet für die Rechtssphäre des Antragstellers in der Regel nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist vielmehr mit ihrem Außerkrafttreten schon erreicht vergleiche zB sinngemäß VfSlg 16.618 aus 2002, mwN, 17.400 aus 2004,, 17.653 aus 2005,, 18.284 aus 2007,; VfGH 2.10.2013, V42/2013; 6.3.2019, G318/2018).
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3. Die antragstellende Gesellschaft beantragt die Aufhebung von §35 Abs3 APAG idF BGBl I 83/2016. Diese Bestimmung stand zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages in dieser Fassung in Kraft. Nach der Einbringung des Antrages wurden aber mehrere Bestimmungen des APAG durch Art14 das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG, BGBl I 6/2026, novelliert, unter anderem auch die angefochtene Vorschrift des §35 Abs3 APAG, deren wesentlicher Inhalt sich nunmehr, wenn auch in manchen Punkten verändert, in Abs4 leg cit. findet.3. Die antragstellende Gesellschaft beantragt die Aufhebung von §35 Abs3 APAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016,. Diese Bestimmung stand zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages in dieser Fassung in Kraft. Nach der Einbringung des Antrages wurden aber mehrere Bestimmungen des APAG durch Art14 das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2026,, novelliert, unter anderem auch die angefochtene Vorschrift des §35 Abs3 APAG, deren wesentlicher Inhalt sich nunmehr, wenn auch in manchen Punkten verändert, in Abs4 leg cit. findet.
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Diese Änderungen der angefochtenen Vorschrift traten am 19. Februar 2026 in Kraft. Zudem ordnet die Übergangsbestimmung des §84 Abs21 APAG idF BGBl I 6/2026 an, dass gemäß §35 und §36 APAG idF BGBl I 83/2016 erteilte und nicht abgelaufene Bescheinigungen als Bescheinigungen gemäß §35 Abs1 Z1 bzw §36 Abs1 Z1 APAG idF BGBl I 6/2026 gelten.Diese Änderungen der angefochtenen Vorschrift traten am 19. Februar 2026 in Kraft. Zudem ordnet die Übergangsbestimmung des §84 Abs21 APAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2026, an, dass gemäß §35 und §36 APAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016, erteilte und nicht abgelaufene Bescheinigungen als Bescheinigungen gemäß §35 Abs1 Z1 bzw §36 Abs1 Z1 APAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2026, gelten.
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4. Der von der antragstellenden Gesellschaft angefochtene §35 Abs3 APAG idF BGBl I 83/2016 steht somit seit dem Inkrafttreten des NaBeG, BGBl I 6/2026, nicht mehr in Geltung. Es ist auch keine Ausnahme von der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ersichtlich, wonach die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG voraussetze, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist (vgl hingegen zu zeitraumbezogenen Regelungen VfSlg 18.840/2013; zu auf einzelne Kalenderjahre bezogenen Ansprüchen VfSlg 16.581/2002; zu außer Kraft getretenen Bestimmungen, die weiterhin Auswirkungen auf privatrechtliche Verträge haben können VfSlg 12.976/1992).4. Der von der antragstellenden Gesellschaft angefochtene §35 Abs3 APAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016, steht somit seit dem Inkrafttreten des NaBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2026,, nicht mehr in Geltung. Es ist auch keine Ausnahme von der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ersichtlich, wonach die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG voraussetze, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist vergleiche hingegen zu zeitraumbezogenen Regelungen VfSlg 18.840 aus 2013,; zu auf einzelne Kalenderjahre bezogenen Ansprüchen VfSlg 16.581 aus 2002,; zu außer Kraft getretenen Bestimmungen, die weiterhin Auswirkungen auf privatrechtliche Verträge haben können VfSlg 12.976 aus 1992,).
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4.1. Der antragstellenden Gesellschaft fehlt demnach die – nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof hierüber – erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene Vorschrift und damit die Legitimation zu deren Anfechtung (vgl VfSlg 16.618/2002 mwN, 17.400/2004, 17.653/2005, 18.284/2007; VfGH 2.10.2013, V42/2013). Aus diesem Grund sind auch die jeweils enger gefassten Eventualanträge als unzulässig zurückzuweisen.4.1. Der antragstellenden Gesellschaft fehlt demnach die – nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof hierüber – erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene Vorschrift und damit die Legitimation zu deren Anfechtung vergleiche VfSlg 16.618 aus 2002, mwN, 17.400 aus 2004,, 17.653 aus 2005,, 18.284 aus 2007,; VfGH 2.10.2013, V42/2013). Aus diesem Grund sind auch die jeweils enger gefassten Eventualanträge als unzulässig zurückzuweisen.
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4.2. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen – etwa auf Grund des begehrten Anfechtungsumfanges oder weil der antragstellenden Gesellschaft ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stand, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen – unzulässig ist.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G33.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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