TE Vfgh Beschluss 2026/6/16 G121/2026 ua

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Anlassverfahren und Antragrömisch eins. Sachverhalt, Anlassverfahren und Antrag

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1. Mit Urteil vom 16. Jänner 2026 stellte das Bezirksgericht Donaustadt fest, dass der in diesem Verfahren als beklagte Partei auftretende Antragsteller schuldig sei, in die Löschung eines näher genannten Baurechts einzuwilligen und der klagenden Partei die Baurechtsliegenschaft zu übergeben und die Prozesskosten zu ersetzen.
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2. Die Zustellung des Urteils des Bezirksgerichtes Donaustadt an den Antragsteller erfolgte nachweislich am 20. Jänner 2026.
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3. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 erhob der Antragsteller gegen das genannte Urteil Berufung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
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4. Am selben Tag brachte der Antragsteller aus Anlass der Berufung einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag ein, der Verfassungsgerichtshof möge näher bezeichnete Teile des BauRG bzw der BauRGNov. 1990 als verfassungswidrig aufheben. Dieser – abgesehen vom Datum der Einbringung mit dem vorliegenden Antrag gänzlich idente – Antrag wurde wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. April 2026, G35-36/2026, zurückgewiesen.
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5. Nun stellt der Antragsteller den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, §4 Abs2 BauRG, RGBI. 86/1912, in eventu §3 Abs2 und §4 BauRG, RGBI. 86/1912, in eventu §3 BauRG, RGBl. 86/1912, sowie ArtIII BauRGNov. 1990, BGBl 258, in eventu die BauRGNov. 1990, BGBl 258, zur Gänze, sowie das BauRG, RGBl. 86/1912 idF BGBl I 30/2012, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.5. Nun stellt der Antragsteller den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, §4 Abs2 BauRG, RGBI. 86 aus 1912,, in eventu §3 Abs2 und §4 BauRG, RGBI. 86 aus 1912,, in eventu §3 BauRG, RGBl. 86 aus 1912,, sowie ArtIII BauRGNov. 1990, BGBl 258, in eventu die BauRGNov. 1990, BGBl 258, zur Gänze, sowie das BauRG, RGBl. 86 aus 1912, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2012,, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit

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1. Der Antrag ist unzulässig.
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1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
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1.2. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz. Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend (vgl VfSlg 20.152/2017 mwN).1.2. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz. Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend vergleiche VfSlg 20.152 aus 2017, mwN).
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1.3. Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH 3.10.2024, G97/2024, mwN).1.3. Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 3.10.2024, G97/2024, mwN).
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2. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb der gemäß §464 Abs1 ZPO mit vier Wochen bestimmten Berufungsfrist gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht (und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof gestellt) wurde, mangelt es der einschreitenden Partei an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (vgl erneut VfGH 3.10.2024, G97/2024, mwN).2. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb der gemäß §464 Abs1 ZPO mit vier Wochen bestimmten Berufungsfrist gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht (und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof gestellt) wurde, mangelt es der einschreitenden Partei an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vergleiche erneut VfGH 3.10.2024, G97/2024, mwN).
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3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G121.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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