Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor der in Rede stehenden qualifizierten Verwendungsänderung war er mit einem Arbeitsplatz beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT) betraut. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war der Beschwerdeführer Beschuldigter in mehreren Strafverfahren und vom Dienst suspendiert.
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2. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe ***, abberufen und mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe ***, auf Dauer betraut. Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen wie folgt:
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Das dienstliche Interesse an der – auf Grund der damit einhergehenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers – gemäß
§40 Abs2 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung des Beschwerdeführers werde einerseits durch die seinen bisherigen Arbeitsplatz betreffende Organisationsänderung, andererseits durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, die mit schweren Dienstpflichtverletzungen einhergingen, begründet.
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Es werde gemäß §38 Abs7 iVm §145b BDG 1979, festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die "Versetzung" maßgeblichen Gründe zu vertreten habe. Gemäß §76 Abs6 GehG zählten Organisationsänderungen zwar nicht zu den von den Beamten zu vertretenden Gründen. Daher hätte der Beschwerdeführer gemäß §145b Abs1 BDG 1979 auf Grund der niedrigeren Einstufung grundsätzlich ein Zustimmungsrecht zu der "Versetzung" sowie gemäß §76 Abs3 GehG das Recht auf die gemäß Z1 oder 2 leg cit. für dessen Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Da jedoch neben die Organisationsänderung schwerwiegende disziplinäre Verfehlungen und Vorwürfe treten würden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen einhergingen, habe der Beschwerdeführer die Gründe für die qualifizierte Verwendungsänderung jedenfalls zu vertreten.Es werde gemäß §38 Abs7 in Verbindung mit §145b BDG 1979, festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die "Versetzung" maßgeblichen Gründe zu vertreten habe. Gemäß §76 Abs6 GehG zählten Organisationsänderungen zwar nicht zu den von den Beamten zu vertretenden Gründen. Daher hätte der Beschwerdeführer gemäß §145b Abs1 BDG 1979 auf Grund der niedrigeren Einstufung grundsätzlich ein Zustimmungsrecht zu der "Versetzung" sowie gemäß §76 Abs3 GehG das Recht auf die gemäß Z1 oder 2 leg cit. für dessen Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Da jedoch neben die Organisationsänderung schwerwiegende disziplinäre Verfehlungen und Vorwürfe treten würden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen einhergingen, habe der Beschwerdeführer die Gründe für die qualifizierte Verwendungsänderung jedenfalls zu vertreten. 5
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2024, ZW122 2298212-1/12E, "hinsichtlich der Abberufung von und Betrauung mit einem Arbeitsplatz gem.
§28 VwGVG und §38 in Verbindung mit 40 BDG 1979" als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). "Hinsichtlich der Gründe, die für die qualifizierte Verwendungsänderung vom Beschwerdeführer" zu vertreten seien, setzte das Gericht "das Verfahren bis zum Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der eingeleiteten Strafverfahren gem.
§38 AVG" aus (Spruchpunkt B.). Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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3.1. Im vorliegenden Fall liege das maßgebliche dienstliche Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers in der Reorganisation seiner bisherigen Dienststelle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führe, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach
§38 Abs3 BDG 1979 begründen. Dies unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existierten, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher zugewiesenen Arbeitsplatz entsprächen.
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3.2. Das Verhalten des Beschwerdeführers, das "nach objektiver Betrachtung […] zum Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit in einem besonders sensiblen Bereich" geführt habe, sei hingegen bloß von sekundärer Bedeutung. Eine "nähere Betrachtung der subjektiven Vorwerfbarkeit, die in den noch offenen Strafverfahren beleuchtet" werde, sei "für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwendungsänderung [sohin] nicht relevant".
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer moniere, seine künftige besoldungsrechtliche Stellung sei mangelhaft festgestellt worden, sei ihm entgegenzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Verwendungsgruppe *** und die Funktionsgruppe *** genannt werde.
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3.4. Der durch die Reduktion seiner Funktionszulage um drei Funktionsgruppen und den Dienststellenwechsel innerhalb desselben Dienstortes bewirkte "Eingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers", erscheine "im Verhältnis zur Schwere des dienstlichen Interesses bereits durch die Organisationsänderung als angemessen und aufgrund dem Erfordernis [sic] der Wegversetzung und der Belassung am Dienstort gerechtfertigt."
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3.5. "Da die Frage der vom [Beschwerdeführer] selbst zu vertretenden Gründe erheblich vom Ausgang der Straf- und Disziplinarverfahren" abhänge, sei "diese Frage bis zum Abschluss dieser Verfahren als Vorfrage im Sinn [des]
§38 AVG zu betrachten und das Verfahren [diesbezüglich] auszusetzen."
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4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
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Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Termin für die mündliche Verhandlung – trotz gerechtfertigter Entschuldigungsgründe – unter Verweis auf die potentiell verfassungswidrige dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß
§135c BDG 1979 nicht vertagt habe, das dienstliche Interesse an der Verwendungsänderung nicht hinreichend ermittelt habe und – im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers – gegen die "Wahrungsbestimmung" in
§76 GehG 1956 verstoßen habe, zumal das Gericht über die vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründe für die Verwendungsänderung nicht abgesprochen habe.
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5. Der Bundesminister für Inneres hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung aber abgesehen.
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6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333/1979 idF BGBl I 143/2024, lauten wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 2024,, lauten wie folgt: "Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
[…]
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
[…]
Verwendungsänderung
§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
[…]
Senatsentscheidungen
§135a. (1) In Angelegenheiten des §20 Abs1 Z2 und 3, des §38, des §40 und des §41 Abs2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
[…]
Entscheidungsfrist
§135c. Das Bundesverwaltungsgericht hat
1. in den Angelegenheiten des §135a binnen drei Monaten und
[…]
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
[…]
Verwendungsänderung und Versetzung
§145b. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß §2 Abs3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe E1 die Funktionsgruppe 3,
2. in der Verwendungsgruppe E2a die Funktionsgruppe 5.
(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die im Abs1 Z1 oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs1 Z1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen,
[…]
(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist – ausgenommen in den Fällen des §41 und des Abs11 – ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des §14 Abs1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
[…]
(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
[…]"
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2. §76 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl 54/1956 idF BGBl I 205/2022, lautet auszugsweise:2. §76 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 205 aus 2022,, lautet auszugsweise: "Verwendungsänderung und Versetzung
§76. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß §2 Abs3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
(2) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und war der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
1. in der Verwendungsgruppe E1 der Funktionsgruppe 3,
2. in der Verwendungsgruppe E2a der Funktionsgruppe 5
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z1 oder 2 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die Funktionszulage der im Abs3 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs3 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
(5) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs3 Z1 oder 2 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(6) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen,
[…]
(7) Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß §145b Abs9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(8) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs3 oder 4 Z1 oder auf Grund des Abs7 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(9) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs1 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs1 bis 6 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
[…]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
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1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998,, 16.488 aus 2002, und 20.299 aus 2018,) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. 19
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.
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Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002, und 19.518 aus 2011,). 21
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
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3.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass die mit BGBl I 148/2021 erfolgte Auflösung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und die damit verbundene Einrichtung der Direktion für Staatschutz und Nachrichtendienst zu einer Änderung der Identität der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers geführt habe und diese Organisationsänderung bereits für sich genommen das "wichtige dienstliche Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung" des Beschwerdeführers begründe. Da die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem bisherigen Arbeitsplatz und dessen Betrauung mit einem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe ***, schon aus diesem Grund rechtmäßig erfolgt sei, habe das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der (weiteren) im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 2024 angeführten Gründe, nach denen der Beschwerdeführer die qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten habe, bis zum Abschluss der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinar- und Strafverfahren, aussetzen können. 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2021, erfolgte Auflösung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und die damit verbundene Einrichtung der Direktion für Staatschutz und Nachrichtendienst zu einer Änderung der Identität der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers geführt habe und diese Organisationsänderung bereits für sich genommen das "wichtige dienstliche Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung" des Beschwerdeführers begründe. Da die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem bisherigen Arbeitsplatz und dessen Betrauung mit einem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe ***, schon aus diesem Grund rechtmäßig erfolgt sei, habe das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der (weiteren) im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 2024 angeführten Gründe, nach denen der Beschwerdeführer die qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten habe, bis zum Abschluss der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinar- und Strafverfahren, aussetzen können. 23
3.2. Gemäß
§145b Abs1 BDG 1979 (sowie auch
§76 Abs3 GehG 1956) darf bei einem Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe ***, der zuvor der Funktionsgruppe *** oder höher angehört hat, im Falle einer Versetzung oder Verwendungsänderung die Funktionsgruppe 5 ohne seine schriftliche Zustimmung nicht unterschritten werden, wenn er die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht (selbst) zu vertreten hat. "Organisationsänderungen" sind gemäß
§145b Abs4 Z1 BDG 1979 (sowie auch
§76 Abs6 Z1 GehG 1956) Gründe, die von "dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind".
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3.3. Mit dieser Rechtslage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht – anders als der Bescheid der Dienstbehörde – in keiner Weise auseinander. Es begründet die Abweisung der Beschwerde "hinsichtlich der Abberufung von und Betrauung mit einem Arbeitsplatz" mit der Einstufung in die Verwendungsgruppe ***, vielmehr damit, dass der "Eingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers durch eine Reduktion seiner Funktionszulage um drei Funktionsgruppen […] im Verhältnis zur Schwere des dienstlichen Interesses bereits durch die Organisationsänderung […] angemessen und aufgrund de[s] Erfordernis[ses] der Wegversetzung und der Belassung am Dienstort gerechtfertigt" sei. Hinsichtlich der Gründe jedoch, "die für die qualifizierte Verwendungsänderung vom Beschwerdeführer zu vertreten sind", setzt es das Verfahren gemäß
§38 AVG aus.
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3.4. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht zunächst, dass mit einer Verwendungsänderung, die zu einer Einstufung des Beschwerdeführers in die niedrigere Funktionsgruppe *** der Verwendungsgruppe *** im Hinblick auf §145b Abs1 BDG 1979 (§76 Abs3 GehG 1956) zwingend auszusprechen ist, ob der Beschwerdeführer die Verwendungsänderung zu vertreten hat, zumal eine solche Einstufung nur unter dieser Voraussetzung in Betracht kommt (siehe §40 Abs2 Z1 iVm §38 Abs7 BDG 1979). Es ist nicht nachvollziehbar, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Klärung der Vorfrage, deren Bejahung nach §145b Abs1 BDG 1979 (§76 Abs3 GehG 1956) die Voraussetzung für die mit Spruchpunkt A. des angefochtenen Erkenntnisses bereits rechtskräftig festgelegte neue Einstufung bildet, fortgesetzt werden sollte. Die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Frage erweist sich daher als denkunmöglich.3.4. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht zunächst, dass mit einer Verwendungsänderung, die zu einer Einstufung des Beschwerdeführers in die niedrigere Funktionsgruppe *** der Verwendungsgruppe *** im Hinblick auf §145b Abs1 BDG 1979 (§76 Abs3 GehG 1956) zwingend auszusprechen ist, ob der Beschwerdeführer die Verwendungsänderung zu vertreten hat, zumal eine solche Einstufung nur unter dieser Voraussetzung in Betracht kommt (siehe §40 Abs2 Z1 in Verbindung mit §38 Abs7 BDG 1979). Es ist nicht nachvollziehbar, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Klärung der Vorfrage, deren Bejahung nach §145b Abs1 BDG 1979 (§76 Abs3 GehG 1956) die Voraussetzung für die mit Spruchpunkt A. des angefochtenen Erkenntnisses bereits rechtskräftig festgelegte neue Einstufung bildet, fortgesetzt werden sollte. Die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Frage erweist sich daher als denkunmöglich. 26
3.5. Soweit das Bundesverwaltungsgericht meint, die niedrigere Einstufung erscheine "bereits durch die Organisationsänderung […] angemessen und aufgrund de[s] Erfordernis[ses] der Wegversetzung und der Belassung am Dienstort gerechtfertigt", setzt es sich – ohne jede Begründung – über die Vorschrift des
§145b Abs4 Z1 BDG 1979 (
§76 Abs6 Z1 GehG 1956) hinweg, der zufolge es sich bei einer Organisationsänderung um einen Grund handelt, der von dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten ist.
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4. Die angefochtene Entscheidung ist daher mit Willkür belastet (vgl zB VfSlg 16.607/2002; VfGH 2.3.2026, E553/2025).4. Die angefochtene Entscheidung ist daher mit Willkür belastet vergleiche zB VfSlg 16.607 aus 2002,; VfGH 2.3.2026, E553/2025). IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
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2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf
§88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß
§17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.