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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art144Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallSpruch
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung näher bezeichneter verfassungswidriger Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 17. Juni 2026, G205/2025) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, EinkommensteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3972.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026