TE Vfgh Beschluss 2026/6/19 G178/2025

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Veröffentlicht am 19.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 20. November 2025 stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG auf Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich gemäß §2 Abs1 Wirtschaftskammergesetz 1998.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025, zugestellt am 29. Dezember 2025, forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen unter anderem auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zu beantragen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G178.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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