TE Vfgh Beschluss 2026/7/1 V51/2026

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Veröffentlicht am 01.07.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 20. Mai 2026 stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG auf Aufhebung der im Spruch angeführten Verordnung.

Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 – zugestellt am 27. Mai 2026 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zu beantragen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V51.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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