TE Vfgh Erkenntnis 2026/7/1 V44/2026

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Veröffentlicht am 01.07.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins vom 18. Mai 1998, Z640-0.doc, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, der Verfassungsgerichtshof möge

"die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins über die Erlassung eines Parkverbotes für ein Teilstück der Augasse vom 19.05.1998, Zl 640-0.doc, erlassen in Anwendung der Bestimmungen der §§43 Abs1 litb Z1 und 94d Z4 StVO 1960, kundgemacht unter anderem durch die Anbringung der Verbotszeichen 'PARKEN VERBOTEN' und 'PARKEN UND HALTEN VERBOTEN' in der Augasse nach der Sägenbachbrücke bzw an der Einmündung der Augasse in die Gewerbestraße,

als gesetzwidrig auf[…]heben;

in eventu

fest[…]stellen, dass

die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins über die Erlassung eines Parkverbotes für ein Teilstück der Augasse vom 19.05.1998, Zl 640-0.doc, erlassen in Anwendung der Bestimmungen der §§43 Abs1 litb Z1 und 94d Z4 StVO 1960, kundgemacht unter anderem durch die Anbringung der Verbotszeichen 'PARKEN VERBOTEN' und 'PARKEN UND HALTEN VERBOTEN' in der Augasse nach der Sägenbachbrücke bzw an der Einmündung der Augasse in die Gewerbestraße,

gesetzeswidrig war."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
1. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins vom 18. Mai 1998, Z640-0.doc, hat folgenden Wortlaut:

"Verordnung

des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins in Anwendung der Bestimmungen der §§94 d Z4 iVm 43 Abs1 litb Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des §60 Abs1 GG, LGBl 40/1985des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins in Anwendung der Bestimmungen der §§94 d Z4 in Verbindung mit 43 Abs1 litb Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des §60 Abs1 GG, Landesgesetzblatt 40 aus 1985,

Gemäß §43 Abs1 litb Ziff. 1 StVO 1960 wird verordnet:

'Für ein Teilstück der 'Augasse', ab der Sägenbachbrücke bis zur Abzweigung Gewerbestraße, wird beidseitig das Parken verboten.'

Diese Verordnung ist durch nachstehende Verkehrszeichen kundzumachen und tritt mit der Aufstellung dieser Zeichen gem. §44 Abs1 StVO 1960 in Kraft.

Auf dem Teilstück der Augasse, für welches das Parken verboten ist, sind gem. §52 lita Z13a Straßenverkehrsordnung beidseitig Verbotszeichen 'PARKEN VERBOTEN' mit der Zusatztafel 'Anfang' und 'Ende' anzubringen.

Der Bürgermeister

[…]"

3
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 159/1960, idF BGBl 518/1994 lauten auszugsweise:2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 518 aus 1994, lauten auszugsweise:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c) - d) […]

(1a) - (11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Bundesstraße mit Vorrang', 'Bundesstraße ohne Vorrang', 'Landes- oder Bezirksstraße', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(2) - (5) […]

[…]

§52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1. - 12. […]

13a. 'PARKEN VERBOTEN'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lita bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des §51 Abs3 zulässig.

13b.'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE' zeigt an, daß das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT' zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z13a sinngemäß.

13c. - 14. […]

b) - c) […]

[…]

§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1. - 3a. […]

4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken, ein Hupverbot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden,

4a. - 20. […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

4
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verhängte über den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2025 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wegen eines Verstoßes gegen §24 Abs3 lita StVO 1960, weil er am 26. Juli 2024 in der Zeit von 18:22 Uhr bis 18:34 Uhr in 6822 Satteins, Gemeindestraße "Austraße" in Fahrtrichtung Gemeindestraße "Gewerbestraße" am linken Straßenrand, im Bereich des Vorschriftszeichens "PARKEN VERBOTEN" geparkt habe.
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2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den vorliegenden auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
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Aus den vorgelegten Akten sei nicht ersichtlich, ob der Gemeindevorstand der Gemeinde Satteins vor Erlassung der Verordnung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es könne nicht festgestellt werden, ob die gemäß §42 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gebotene Prüfung der Erforderlichkeit und Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Die Verordnung sei außerdem nicht auf gesetzmäßige Weise kundgemacht worden. Die Kundmachung durch Anbringung von Verkehrszeichen weiche signifikant vom Geltungsbereich der Verordnung ab. Einerseits sei zeitweise ein falsches Verbotszeichen verwendet worden ("HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" statt "PARKEN VERBOTEN"). Andererseits sei die verordnete Verkehrsbeschränkung von der Einmündung der Sonnenstraße in Fahrtrichtung Gewerbestraße sowie von der Gewerbestraße kommend in Richtung Sägenbachbrücke mangels entsprechender Verbotszeichen nicht erkennbar. Von der Sonnenstraße in Richtung Sägenbachbrücke kommend sei nicht erkennbar, dass das Parkverbot beidseitig für die gesamte Straßenlänge bis zur Sägenbachbrücke gelte und wo der Geltungsbereich ende. Von der Sägenbachbrücke kommend sei nicht erkennbar, dass das Parkverbot rechtsseitig bereits ab der Sägenbachbrücke gelte, weil das Verbotsschild erst etwa 50 Meter nach der Brücke aufgestellt sei. Von der Gewerbestraße kommend sei das Verkehrsschild "PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "ANFANG" linksseitig etwa 50 Meter vor der Sägenbachbrücke angebracht.
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Unter einem legte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor.
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3. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Satteins legte die Akten zum Zustandekommen der Verordnung vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin bringt er im Wesentlichen vor, die Verordnung sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie sei vor dem Hintergrund der örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie konkreter Gefährdungssituationen im Bereich der Augasse erlassen worden. Die Augasse sei ein schmaler, durch Gewerbebetriebe geprägter Straßenzug, bei dem parkende Fahrzeuge zu erheblichen Einschränkungen der Verkehrssicherheit, insbesondere für den Begegnungsverkehr und Einsatzfahrzeuge, geführt hätten. Die Verordnung sei auf Grundlage der Erfahrungswerte der zuständigen Organe und unter Einbindung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorbereitet worden. Der Umstand, dass eine umfassende schriftliche Dokumentation fehle, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass eine sachliche Prüfung der Verkehrsverhältnisse und eine Interessenabwägung unterblieben seien. Hinsichtlich der Kundmachung sei zwar einzuräumen, dass diese nicht in sämtlichen Details der Verordnung entsprochen habe. Zeitweise seien nicht vollständig deckungsgleiche Verbotszeichen verwendet worden und sei es zu Unklarheiten hinsichtlich der Kennzeichnung von Anfang und Ende des Parkverbotes gekommen. Das Parkverbot sei jedoch wahrnehmbar gewesen und von den Verkehrsteilnehmern weitgehend beachtet worden.
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4. Die Vorarlberger Landesregierung übermittelte den Akt der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, sah jedoch von der Erstattung einer Äußerung ab.
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5. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erstatteten keine Äußerung.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

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1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017,). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).
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Die Kundmachung der angefochtenen Verordnung ist ausweislich des vorgelegten Bildmaterials durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen erfolgt.
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1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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Dem Beschwerdeverfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht liegt ein Straferkenntnis zugrunde, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, er habe seinen Personenkraftwagen am 26. Juli 2024 in der Zeit von 18:22 Uhr bis 18:34 Uhr in
6822 Satteins, Gemeindestraße "Austraße" in Fahrtrichtung Gemeindestraße "Gewerbestraße" am linken Straßenrand, im Bereich des angefochtenen Parkverbotes geparkt. Es bestehen daher keine Zweifel an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht.
Dem Beschwerdeverfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht liegt ein Straferkenntnis zugrunde, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, er habe seinen Personenkraftwagen am 26. Juli 2024 in der Zeit von 18:22 Uhr bis 18:34 Uhr in , 6822 Satteins, Gemeindestraße "Austraße" in Fahrtrichtung Gemeindestraße "Gewerbestraße" am linken Straßenrand, im Bereich des angefochtenen Parkverbotes geparkt. Es bestehen daher keine Zweifel an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht.
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1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht einzugehen ist.

2. In der Sache

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Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
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Der Antrag ist begründet.
19
2.1. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht macht zum einen geltend, die Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Aufstellung des Verkehrszeichens, das (von der Sägenbachbrücke kommend rechtsseitig) den Anfang des Parkverbotes anzeige, weiche um etwa 50 Meter vom verordneten Geltungsbereich ab. Zeitweise sei (von der Sägenbachbrücke kommend linksseitig) ein falsches Verbotszeichen verwendet worden ("HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" statt "PARKEN VERBOTEN"). Es fehlten Verkehrszeichen, die den Geltungsbereich des Parkverbotes für von der Sonnenstraße kommende Verkehrsteilnehmer anzeigten, sowie Verkehrszeichen, die das Ende des Parkverbotes bei der Sägenbachbrücke anzeigten. Das Verkehrszeichen, das von der Gewerbestraße kommend den Anfang des Parkverbotes anzeige, sei für die Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar. Zum anderen macht das antragstellende Landesverwaltungsgericht geltend, die verordnungserlassende Behörde habe es unterlassen, vor Erlassung der angefochtenen Verordnung ein ausreichendes Ermittlungsverfahren bzw eine Interessenabwägung im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 durchzuführen.
20
2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011, 19.410/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Bei der Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen ist zwar keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich (vgl VwGH 13.2.1985, 85/17/0024; 25.1.2002, 99/02/0014; 10.10.2014, 2013/02/0276), dieser Vorschrift wird jedoch nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht (vgl VfSlg 15.749/2000 mwN; zu den in der Judikatur entwickelten Kriterien vgl VwGH 3.7.1986, 86/02/0038; 16.2.1999, 09/02/0338; 22.2.2006, 2003/17/0138; 24.11.2006, 2006/02/0232; 5.9.2008, 2008/02/0011; 21.11.2008, 2008/02/0231; 25.11.2009, 2009/02/0095; 25.6.2014, 2013/07/0294; vgl auch VfSlg 20.251/2018).2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft vergleiche VfSlg 18.710 aus 2009,, 19.409 aus 2011,, 19.410 aus 2011,). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Bei der Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen ist zwar keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich vergleiche VwGH 13.2.1985, 85/17/0024; 25.1.2002, 99/02/0014; 10.10.2014, 2013/02/0276), dieser Vorschrift wird jedoch nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht vergleiche VfSlg 15.749 aus 2000, mwN; zu den in der Judikatur entwickelten Kriterien vergleiche VwGH 3.7.1986, 86/02/0038; 16.2.1999, 09/02/0338; 22.2.2006, 2003/17/0138; 24.11.2006, 2006/02/0232; 5.9.2008, 2008/02/0011; 21.11.2008, 2008/02/0231; 25.11.2009, 2009/02/0095; 25.6.2014, 2013/07/0294; vergleiche auch VfSlg 20.251 aus 2018,).
21
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Satteins beschloss in seiner Sitzung vom 18. Mai 1998 ein beidseitiges Parkverbot "für ein Teilstück der 'Augasse', ab der Sägenbachbrücke bis zur Abzweigung Gewerbestraße". Den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten ist keine darüberhinausgehende Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Parkverbotes zu entnehmen.
22
2.3. Die verordnungserlassende Behörde ist dem – durch die Vorlage entsprechenden Bildmaterials untermauerten – Vorbringen des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten, dass die Aufstellung der der Kundmachung dienenden Straßenverkehrszeichen in Bezug auf den Anfang und das Ende des räumlichen Geltungsbereiches des angefochtenen Parkverbotes auf der (von der Sägenbachbrücke kommend) rechten Fahrbahnseite um etwa 50 Meter von der entsprechenden Anordnung in der angefochtenen Verordnung abweiche. Für den Verfassungsgerichtshof bestehen keine Zweifel daran, dass die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Bezug auf den Anfang und das Ende des räumlichen Geltungsbereiches zum Tatzeitpunkt nicht den Anordnungen in der angefochtenen Verordnung entsprach.
23
2.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung (vgl VfSlg 20.251/2018 mwN). Auch wenn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht – die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen –, bewirkt die festgestellte Abweichung von 50 Metern im vorliegenden Fall jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung (vgl VfGH 14.6.2022, V25/2022, zu einer um etwa 40 Meter abweichenden Aufstellung der Verkehrszeichen betreffend ein Halte- und Parkverbot).2.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018, mwN). Auch wenn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht – die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen –, bewirkt die festgestellte Abweichung von 50 Metern im vorliegenden Fall jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung vergleiche VfGH 14.6.2022, V25/2022, zu einer um etwa 40 Meter abweichenden Aufstellung der Verkehrszeichen betreffend ein Halte- und Parkverbot).
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2.5. Die nicht den Anforderungen des §44 Abs1 StVO 1960 entsprechende Kundmachung der angefochtenen Verordnung bewirkt deren Gesetzwidrigkeit. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins vom 18. Mai 1998 ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf die weiteren Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes erübrigt.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Satteins vom 18. Mai 1998, Z640–0.doc, ist als gesetzwidrig aufzuheben
26
2. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litf Vorarlberger Kundmachungsgesetz.2. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litf Vorarlberger Kundmachungsgesetz.
27
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V44.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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