TE Vfgh Erkenntnis 2026/7/1 V252/2025 ua

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Veröffentlicht am 01.07.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.    1. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

II.römisch zwei.
Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 21,60" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2022, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021, sowie die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 23,89" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023, richtet.
III.römisch drei.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Gestützt auf Art139 Abs1 Z1 B-VG begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge

"1.a. die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 10.12.2019, abgenommen am 27.12.2019 – Friedhofsordnung 2020 ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

1.b. für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig beseitigt wurde, festzustellen, dass die unter Punkt 1.a. genannte Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach gesetzwidrig war;

in eventu

1.c. für den Fall, dass nicht die gesamte unter 1.a. genannte Friedhofsordnung als gesetzwidrig aufzuheben ist bzw nach 1.b. aufzuheben war folgende Bestimmungen der Friedhofsordnung 2020 als gesetzwidrig aufheben

- §5 Abs2 lith.) 'Betriebskostenpauschale jährlich € 20,40'

- §7 Abs6 'Für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ist ab 1.1.2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale von € 20,00 zu entrichten. Die Betriebskostenpauschale ist jeweils am 15. Mai des Kalenderjahres fällig und unterliegt der jährlichen Indexanpassung.';

in eventu

1.d. für den Fall, dass die unter 1.c. genannten Bestimmungen der Friedhofsordnung 2020 zwischenzeitig beseitigt wurden, festzustellen, dass die unter Punkt 1.c. genannten Bestimmungen der Friedhofsordnung 2020 gesetzwidrig waren;

2.a. die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 12.01.2021, abgenommen am 27.01.2021 – Friedhofsordnung 2021 ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

2.b. für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass die unter Punkt 2.a. genannte Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach gesetzwidrig war;

in eventu

2.c. für den Fall, dass nicht die gesamte unter 2.a. genannte Friedhofsordnung als gesetzwidrig aufzuheben ist bzw nach 2.b. aufzuheben war folgende Bestimmungen der Friedhofsordnung 2021 als gesetzwidrig aufheben

- §5 Abs2 lith.) 'Betriebskostenpauschale jährlich € 20,93'

- §7 Abs6 'Für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ist ab 1.1.2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale von € 20,00 zu entrichten. Die Betriebskostenpauschale ist jeweils am 15. Mai des Kalenderjahres fällig und unterliegt der jährlichen Indexanpassung.';

in eventu

2.d. für den Fall, dass die unter 2.c. genannten Bestimmungen der Friedhofsordnung 2021 zwischenzeitig beseitigt wurden, feststellen, dass die unter Punkt 2.c. genannten Bestimmungen der Friedhofsordnung 2021 gesetzwidrig waren;

3.a. die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 14.12.2022, abgenommen am 29.12.2022 – Friedhofsordnung 2023 ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

3.b. für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass die unter Punkt 3.a. genannte Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach gesetzwidrig war;

in eventu

3.c. für den Fall, dass nicht die gesamte unter 3.a. genannte Friedhofsordnung als gesetzwidrig aufzuheben ist bzw nach 3.b. aufzuheben war folgende Bestimmungen der Friedhofsordnung 2023 als gesetzwidrig aufheben

- §5 Abs2 lith.) 'Betriebskostenpauschale jährlich € 23,89'

- §7 Abs6 'Für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ist ab 1.1.2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale von € 23,89 zu entrichten. Die Betriebskostenpauschale ist jeweils am 15. Mai des Kalenderjahres fällig und unterliegt der jährlichen Indexanpassung.';

in eventu

3.d. für den Fall, dass die unter 3.c. genannten Bestimmungen der Friedhofsordnung 2023 zwischenzeitig beseitigt wurden, feststellen, dass die unter Punkt 3.c. genannten Bestimmungen der Friedhofsordnung 2023 gesetzwidrig waren;

4.a. die Öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 01.01.2022, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 22.11.2021, abgenommen am 14.12.2021 – Öffentliche Kundmachung Wertanpassung 2022 ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

4.b. für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass die unter Punkt 4.a. genannte Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach gesetzwidrig war;

in eventu

4.c. für den Fall, dass nicht die gesamte unter 4.a. genannte Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben ist bzw nach 4.b. aufzuheben war folgende Bestimmung der Öffentlichen Kundmachung Wertanpassung 2022 als gesetzwidrig aufheben

- Betriebskostenpauschale € 21,60;

in eventu

4.d. für den Fall, dass die unter 4.c. genannte Bestimmung der Öffentlichen Kundmachung Wertanpassung 2022 zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass die unter Punkt 4.c. genannt Bestimmung der Öffentlichen Kundmachung Wertanpassung 2022 gesetzwidrig war;

5.a. die Öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 01.01.2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 01.12.2022, abgenommen am 04.01.2023 – Öffentliche Kundmachung Wertanpassung 2023 ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

5.b. für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass die unter Punkt 5.a. genannte Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach gesetzwidrig war;

in eventu

5.c. für den Fall, dass nicht die gesamte unter 5.a. genannte Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben ist bzw nach 5.b. aufzuheben war folgende Bestimmung der Öffentlichen Kundmachung Wertanpassung 2023 als gesetzwidrig aufheben

- Betriebskostenpauschale € 23,89;

in eventu

5.d. für den Fall, dass die unter 5.c. genannte Bestimmung der Öffentlichen Kundmachung Wertanpassung 2023 zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass die unter Punkt 5.c. genannt Bestimmung der Öffentlichen Kundmachung Wertanpassung 2023 gesetzwidrig war."

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

2
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO [im Folgenden: "Stmk GemO"]), LGBl 115/1967, idF LGBl 19/2026, stellen sich wie folgt dar: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO [im Folgenden: "Stmk GemO"]), Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 2026,, stellen sich wie folgt dar:
3
1.1. §71 Abs2 und Abs2a Stmk GemO idF LGBl 131/2014 lauteten: 1.1. §71 Abs2 und Abs2a Stmk GemO in der Fassung Landesgesetzblatt 131 aus 2014, lauteten:

"§71

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftliche Unternehmungen, Beteiligungen und Anzeigepflichten

[…]

(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(2a) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Benützungsgebühren vorsehen. Kommt ein solcher Beschluss zustande, sind mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die Gebühren in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat. Die von der Wertsicherung betroffenen Benützungsgebühren sind vom Gemeinderat in Beschlüssen im Einzelnen anzuführen. Für die öffentliche Kundmachung der Höhe der einzelnen angepassten Benützungsgebühren gilt §92 sinngemäß.

[…]"

4
1.2. §71a Stmk GemO idF LGBl 96/2019 lautet: 1.2. §71a Stmk GemO in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2019, lautet:

"§71a

Benützungsgebühren

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. §92 Abs2 gilt sinngemäß."

5
1.3. §92 Stmk GemO idF LGBl 131/2014 lautet: 1.3. §92 Stmk GemO in der Fassung Landesgesetzblatt 131 aus 2014, lautet:

"§92

Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde, die – wenn nicht anderes bestimmt wird – für das gesamte Gemeindegebiet gelten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs1 kundzumachen.

(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereit zu stellen. Auf Verlangen sind gegen Ersatz der Kosten Kopien von Verordnungstexten auszufolgen."

6
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 17. September 2003, mit der eine Friedhofsordnung erlassen wird, idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 22. Februar 2018, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 26. Februar 2018 bis 13. März 2018, lautet auszugsweise: 2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 17. September 2003, mit der eine Friedhofsordnung erlassen wird, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 22. Februar 2018, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 26. Februar 2018 bis 13. März 2018, lautet auszugsweise:

"Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde FRIEDBERG

Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, wird gemäß dem Steierm. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl[.] Nr 45/1992 i.d.Fassung der Novellen LGBl 54/1999 und LGBl 15/2002, betreffend die Bestattung von Leichen, nachstehende Friedhofsordnung erlassen, welche mit Beschluss des Gemeinderates am 8.6.2006, 22.11.2007, 25.11.2009, 18.11.2010, 22.11.2011, 25.05.2012, 23.11.2012 und 22.02.2018 novelliert wurde. Am 21. Oktober 2013 wurde eine Wertsicherung der Friedhofsgebühren mit 1. Jänner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen.Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, wird gemäß dem Steierm. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl[.] Nr 45 aus 1992, i.d.Fassung der Novellen Landesgesetzblatt 54 aus 1999, und Landesgesetzblatt 15 aus 2002,, betreffend die Bestattung von Leichen, nachstehende Friedhofsordnung erlassen, welche mit Beschluss des Gemeinderates am 8.6.2006, 22.11.2007, 25.11.2009, 18.11.2010, 22.11.2011, 25.05.2012, 23.11.2012 und 22.02.2018 novelliert wurde. Am 21. Oktober 2013 wurde eine Wertsicherung der Friedhofsgebühren mit 1. Jänner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen.

§1

Eigentum und Verwaltung des Friedhofes.

(1) Die Gültigkeit der Friedhofsordnung erstreckt sich auf den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg samt Erweiterung, der sich auf nachstehenden Grundstücken befindet:

a) Grundstück 84/1 und 86/1, .9/2 u. .9/3 welche unter der EZ35, KG Friedberg – grundbücherlicher Eigentümer Stadtgemeinde Friedberg eingetragen sind. Er besitzt ein Flächenausmaß von 5.605 m2.

(2) Die Verwaltung des Friedhofes sowie die Aufsicht über denselben obliegt unbeschadet der sanitätsbehördlichen Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde bzw der hierzu bestellten Friedhofsverwaltung. Der Friedhofsverwaltung untersteht das gesamte auf dem Friedhof beschäftigte Personal (Totengräber). Ihr ist auch bei Bestellung des Grabes eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines der zu beerdigenden Leiche zu übergeben.

[…]

§5

Turnus der Wiederbelegung und Gebühren für den Erwerb bzw die Benützung einer Grabstelle.

(1) Der Turnus für die Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt 25 Jahre.

(2) Für ein Turnusgrab beträgt die Benützungsdauer 10 Jahre, unter der Voraussetzung, dass der Platz hiezu von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird und zwar:

a.) Einzel- oder Reihengräber € 130,49

b.) Familiengräber (Randgräber) € 195,45

c.) Dreifachgrab € 260,86

d.) Grüfte € 260,86

e.) Kindergrab € 65,35

f.) Urnensegment € 987,27

g.) Urnensegment - Nachlösegebühr € 109,78

Das Aufstellen eines Urnensegmentes auf ein bestehendes Grab ist nicht möglich. Die Grabgebühren sind jeweils am 15. Mai des entsprechenden Kalenderjahres fällig.

(3) Die Erwerbsgebühr für ein Urnensegment beträgt € 987,27.

Mit dem Erwerb eines Urnensegmentes ist gleichzeitig eine Nachlösegebühr zu entrichten.

Die Nachlösegebühr für ein Urnensegment beträgt € 109,78.

Die Nachlösegebühr sichert den Bestand des Urnensegmentes für die Dauer von 10 Jahren (Nachlösezeitraum).

Der Bestand des Urnensegmentes kann nach Ablauf des Nachlösezeitraumes für weitere 10 Jahre im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung, gegen Entrichtung einer 10-jährigen Nachlösegebühr in der Höhe von € 109,78 im Vorhinein gesichert werden.

Eine etwaige Gravur am Urnensegment muss durch den Käufer selbst gestaltet und bezahlt werden.

Die Anbringung von Inschrifttafeln ist untersagt.

Nach Ablauf der Verwesungszeit (Abs1) kann der Bestand des Grabes für weitere 10 Jahre im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung gegen Entrichtung der erforderlichen Gebühr gesichert werden.

Der Wunsch, eine Grabstätte aufzulassen, ist vom Verfügungsberechtigten bzw Zahlungspflichtigen der Grabstelle schriftlich der Gemeinde als Friedhofsverwaltung bekannt zu geben. Wird eine Grabstelle vor Ende des Nachlösezeitraumes aufgelassen, so besteht kein Anspruch auf eine anteilsmäßige Rückerstattung der Nachlösegebühr.

(4) Zu weiteren Leistungen an die Friedhofsverwaltung (Erhaltung der Friedhofsmauern, der Kapelle, der Wege und anderen Einrichtungen) können Benützungsberechtigte von Grabstellen nicht verhalten werden.

[…]

§7

Grabdenkmäler, Instandhaltung und Schmuck der Gräber

(1) Es entspricht der Pietät für die Verstorbenen, dass ihre Grabhügel von den Angehörigen oder Freunden in Ordnung gehalten werden und eine ständige Schmückung aufweisen. Auch steht es den Hinterbliebenen frei, auf eigene Kosten und Gefahr ein Denkmal herstellen zu lassen.

(2) Die Errichtung eines Denkmales (Grabstein oder Kreuz) bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Pläne hierfür sind vor der Bestellung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Durch die Aufstellung eines Denkmales darf keine Beschränkung oder Gefährdung der Nachbargräber verursacht werden. Denkmäler und Kreuze sind in gerader und fortlaufender Linie aufzustellen.

a) Grabsteine incl. Sockel, für Grabstätten im 'alten' und im 'neuen' Friedhof, dürfen bei:

1.) Einzelgräber eine max. Breite von 100 cm und

2.) Doppelgräber eine max. Breite von 180 cm nicht überschreiten.

b) Grabeinfassungen für Grabstätten im 'neuen' Friedhof, müssen sowohl für Einzel- bzw Doppelgräber eine einheitliche Tiefe von 100 cm aufweisen. Bei der Errichtung von Grabeinfassungen durch den Steinmetz ist zu beachten, dass lediglich Punktfundamente betoniert werden dürfen und nicht die komplette Einfassung betoniert werden darf, da sonst das Graben im Zuge einer weiteren Beerdigung nicht möglich ist und die Einfassung dann zumindest an zwei Seiten zerstört werden muss. Bei Punktfundamenten kann die Grabeinfassung relativ leicht entfernt und in späterer Folge auch wieder montiert werden.

(3) Sträucher, Büsche und und Zierbäume dürfen nur auf den Randgräbern und keinesfalls in den

Zwischenräumen gesetzt werden. Es gilt ein generelles Verbot von Schlingpflanzen wie Efeu und dgl. Die gepflanzten Sträucher, Büsche und Zierbäume dürfen außerdem eine Höhe von 2 Metern nicht überschreiten und nicht das Grab überragen, widrigenfalls sie zum Schutze der anderen Grabstätten gestutzt oder entfernt werden müssen. Dies kann durch die Friedhofsverwaltung geschehen, falls der Aufenthalt der Partei nicht bekannt ist, oder diese nach diesbezüglicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Sträucher bzw Zierbäume nicht selbst zustutzt bzw entfernt.

(4) Wird eine Gruft oder eine Grabstätte nicht in ordentlichem Zustand erhalten, sind die Angehörigen, soweit die Adresse derer, der Friedhofsverwaltung bekannt ist, durch schriftliche Verständigung durch die Friedhofsverwaltung auf die Verwahrlosung aufmerksam zu machen und mit Festsetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, Abhilfe zu schaffen. Wird die Grabstätte auch dann nicht in ordentlichem Zustand gebracht, fällt sie der Friedhofsverwaltung zu. In diesem Falle wird für die Grabstätte keine Entschädigung geleistet.

(5) Verwahrloste und aufgelassene Gräber können im Auftrage der Friedhofsverwaltung auch vor Ablauf der Verwesungsdauer abgeräumt werden, ohne dass sie vor Ablauf der im §4 Abs1 festgelegten Frist belegt werden.

(6) Für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ist ab 1.1.2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale von € 20,00 zu entrichten. Die Betriebskostenpauschale ist jeweils am 15. Mai des Kalenderjahres fällig und wird jedes Jahr laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung wertgesichert.

[…]

§12

Wirksamkeitsbeginn und Strafbestimmung

(1) Diese Friedhofsordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 26.10.1958 mit GZ: 7 F 2/104-59 außer Kraft.

(3) Die am 21. Oktober 2013 beschlossene Wertsicherung tritt ab dem 1.1.2014 in Kraft und wird gemäß dem Verbraucherpreisindex 2010 ab dem 1.1. eines jeden Jahres angepasst.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 23.6.1992 betreffend die Bestattung der Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992) LGBl Nr45/1992, Novellen (1) LGBl.Nr54/1999 und (2) LGBl.Nr 15/2002 insbesondere hinsichtlich der Durchführung und Enterdigung von Leichen, sowie des Zeitraumes, innerhalb dessen eine Leiche bestattet werden darf, einzuhalten.(4) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 23.6.1992 betreffend die Bestattung der Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992) Landesgesetzblatt Nr45 aus 1992,, Novellen (1) LGBl.Nr54/1999 und (2) LGBl.Nr 15 aus 2002, insbesondere hinsichtlich der Durchführung und Enterdigung von Leichen, sowie des Zeitraumes, innerhalb dessen eine Leiche bestattet werden darf, einzuhalten.

(5) Übertretungen dieser Friedhofsordnung sind Übertretungen im Sinne des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes, LGBl Nr 45/1992 i.d.g.F und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.633,-- im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen geahndet, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist."(5) Übertretungen dieser Friedhofsordnung sind Übertretungen im Sinne des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 45 aus 1992, i.d.g.F und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.633,-- im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen geahndet, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist."

7
3. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019, lautet auszugsweise:

"Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde FRIEDBERG

Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, wird gemäß dem Steierm. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl[.] Nr 45/1992 i.d.Fassung der Novellen LGBl 54/1999 und LGBl 15/2002, betreffend die Bestattung von Leichen, nachstehende Friedhofsordnung erlassen, welche mit Beschluss des Gemeinderates am 8.6.2006, 22.11.2007, 25.11.2009, 18.11.2010, 22.11.2011, 25.05.2012, 23.11.2012 und 22.02.2018 novelliert wurde. Am 21. Oktober 2013 wurde eine Wertsicherung der Friedhofsgebühren mit 1. Janner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen.Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, wird gemäß dem Steierm. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl[.] Nr 45 aus 1992, i.d.Fassung der Novellen Landesgesetzblatt 54 aus 1999, und Landesgesetzblatt 15 aus 2002,, betreffend die Bestattung von Leichen, nachstehende Friedhofsordnung erlassen, welche mit Beschluss des Gemeinderates am 8.6.2006, 22.11.2007, 25.11.2009, 18.11.2010, 22.11.2011, 25.05.2012, 23.11.2012 und 22.02.2018 novelliert wurde. Am 21. Oktober 2013 wurde eine Wertsicherung der Friedhofsgebühren mit 1. Janner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen.

[…]

§5

Turnus der Wiederbelegung und Gebühren für den Erwerb bzw die Benützung der Grabstelle.

(1) Der Turnus für die Wiederbelegung einer Grabstelle betragt 25 Jahre.

(2) Für ein Turnusgrab betragt die Benutzungsdauer 10 Jahre, unter der Voraussetzung, dass der Platz hiezu von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird und zwar:

a.) Einzel- oder Reihengräber € 133,10

b.) Familiengräber (Randgräber) € 199,45

c.) Dreifachgrab € 266,08

d.) Grüfte € 266,08

e.) Kindergrab € 66,66

f.) Urnensegment € 1.300,00

g.) Urnensegment - Nachlösegebühr € 111,98

h.) Betriebskostenpauschale jährlich € 20,40

Das Aufstellen eines Urnensegmentes auf ein bestehendes Grab ist nicht möglich. Die Grabgebühren sind jeweils am 15. Mai des entsprechenden Kalenderjahres fällig.

(3) bis (4) […]

[…]

§7

Grabdenkmäler, Instandhaltung und Schmuck der Gräber

(1) bis (5) […]

(6) Für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ist ab 1.1.2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale von € 20,00 zu entrichten. Die Betriebskostenpauschale ist jeweils am 15. Mai des Kalenderjahres fällig und unterliegt der jährlichen Indexanpassung.

[…]"

8
4. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021, lautet auszugsweise:

"Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde FRIEDBERG

Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, wird gemäß dem Steierm. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl[.] Nr 45/1992 i.d.Fassung der Novellen LGBl 54/1999 und LGBl 15/2002, betreffend die Bestattung von Leichen, nachstehende Friedhofsordnung erlassen, welche mit Beschluss des Gemeinderates am 8.6.2006, 22.11.2007, 25.11.2009, 18.11.2010, 22.11.2011, 25.05.2012, 23.11.2012 und 22.02.2018 novelliert wurde. Am 21. Oktober 2013 wurde eine Wertsicherung der Friedhofsgebühren mit 1. Jänner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, wird gemäß dem Steierm. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl[.] Nr 45 aus 1992, i.d.Fassung der Novellen Landesgesetzblatt 54 aus 1999, und Landesgesetzblatt 15 aus 2002,, betreffend die Bestattung von Leichen, nachstehende Friedhofsordnung erlassen, welche mit Beschluss des Gemeinderates am 8.6.2006, 22.11.2007, 25.11.2009, 18.11.2010, 22.11.2011, 25.05.2012, 23.11.2012 und 22.02.2018 novelliert wurde. Am 21. Oktober 2013 wurde eine Wertsicherung der Friedhofsgebühren mit 1. Jänner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen.

[…]

§5

Turnus der Wiederbelegung und Gebühren für den Erwerb bzw die Benützung einer Grabstelle.

(1) Der Turnus für die Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt 25 Jahre.

(2) Für ein Turnusgrab beträgt die Benützungsdauer 10 Jahre, unter der Voraussetzung, dass der Platz hiezu von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird und zwar:

a.) Einzel- oder Reihengräber € 136,59

b.) Familiengräber (Randgräber) € 204,67

c.) Dreifachgrab € 273,04

d.) Grüfte € 273,04

e.) Kindergrab € 68,40

f.) Urnensegment € 1.334,02

g.) Urnensegment - Nachlösegebühr € 114,91

h.) Betriebskostenpauschale jährlich € 20,93

Das Aufstellen eines Urnensegmentes auf ein bestehendes Grab ist nicht möglich. Die Grabgebühren sind jeweils am 15. Mai des entsprechenden Kalenderjahres fällig.

(3) bis (4) […]

[…]

§7

Grabdenkmäler, Instandhaltung und Schmuck der Gräber

(1) bis (5) […]

(6) Für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ist ab 1.1.2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale von € 20,00 zu entrichten. Die Betriebskostenpauschale ist jeweils am 15. Mai des Kalenderjahres fällig und unterliegt der jährlichen Indexanpassung.

[…]"

9
5. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022, lautet auszugsweise:

"Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg

Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, wird gemäß dem Steierm. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl[.] Nr 45/1992 i.d.Fassung der Novellen LGBl 54/1999 und LGBl 15/2002, betreffend die Bestattung von Leichen, nachstehende Friedhofsordnung erlassen, welche mit Beschluss des Gemeinderates am 8.6.2006, 22.11.2007, 25.11.2009, 18.11.2010, 22.11.2011, 25.05.2012, 23.11.2012 und 22.02.2018 novelliert wurde. Am 21. Oktober 2013 wurde eine Wertsicherung der Friedhofsgebühren mit 1. Jänner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Friedberg vom 17.09.2003, wird gemäß dem Steierm. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl[.] Nr 45 aus 1992, i.d.Fassung der Novellen Landesgesetzblatt 54 aus 1999, und Landesgesetzblatt 15 aus 2002,, betreffend die Bestattung von Leichen, nachstehende Friedhofsordnung erlassen, welche mit Beschluss des Gemeinderates am 8.6.2006, 22.11.2007, 25.11.2009, 18.11.2010, 22.11.2011, 25.05.2012, 23.11.2012 und 22.02.2018 novelliert wurde. Am 21. Oktober 2013 wurde eine Wertsicherung der Friedhofsgebühren mit 1. Jänner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen.

[…]

§5

Turnus der Wiederbelegung und Gebühren für den Erwerb bzw die Benützung einer Grabstelle.

(1) Der Turnus für die Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt 25 Jahre.

(2) Für ein Turnusgrab beträgt die Benützungsdauer 10 Jahre, unter der Voraussetzung, dass der Platz hiezu von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird und zwar:

a.) Einzel- oder Reihengräber € 155,90

b.) Familiengräber (Randgräber) € 233,61

c.) Dreifachgrab € 311,65

d.) Grüfte € 311,65

e.) Kindergrab € 78,07

f.) Urnensegment € 1.522,64

g.) Urnensegment - Nachlösegebühr € 131,16

h.) Betriebskostenpauschale jährlich € 23,89

Das Aufstellen eines Urnensegmentes auf ein bestehendes Grab ist nicht möglich. Die Grabgebühren sind jeweils am 15. Mai des entsprechenden Kalenderjahres fällig.

(3) bis (4) […]

[...]

§7

Grabdenkmäler, Instandhaltung und Schmuck der Gräber

(1) bis (5) […]

(6) Für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ist ab 1.1.2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale von € 23,89 zu entrichten. Die Betriebskostenpauschale ist jeweils am 15. Mai des Kalenderjahres fällig und unterliegt der jährlichen Indexanpassung.

[…]"

10
6. Die öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2022, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021, lautet (die im zu 4.c. gestellten Eventualantrag angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):

"Öffentliche Kundmachung

Gemäß §92 Abs1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl Nr 1995, in der derzeit geltenden Fassung, wird kundgemacht:Gemäß §92 Abs1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt , Nr 1995, in der derzeit geltenden Fassung, wird kundgemacht:

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Friedberg hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2013 die Wertsicherung für Benützungsgebühren mit 1. Jänner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen.

Gemäß §71 Abs2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung sind mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die Gebühren in einem solchen Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat.

Der Verbraucherpreisindex 2015 hat sich im Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 um 3,2 % erhöht, weshalb bei folgenden Benützungsgebühren eine Wertanpassung per 01.01.2022 erfolgt:

Wassergebühr:  Brutto inkl. 10 % MWST.

1 m3 It. Wasserzähler       € 2,021 m3 römisch eins t. Wasserzähler € 2,02

Grundgebühr je Wasserzähler u. Jahr

3 m3 Zähler       € 69,58

7 m3 Zähler       € 104,41

20 m3 Zähler       € 139,15

Gebühr für Gartenzähler

3 m3 Zähler       € 13,94

7 m3 Zähler       € 18,10

20 m3 Zähler       € 27,87

Kanalbenützungsgebühr:  Brutto inkl. 10 % MWST.

Objektgebühr  € 123,57

Einwohnerwert (EW)  € 117,79

Müllbeseitigungsgebühr: Brutto inkl. 10 % MWST.

Grundgebühr je Person  € 35,63

Gemischte Siedlungsabfälle

Kunststoffgefäß 80 I  € 42,26Kunststoffgefäß 80 römisch eins € 42,26

Kunststoffgefäß 120 I  € 63,39Kunststoffgefäß 120 römisch eins € 63,39

Kunststoffgefäß 240 l  € 126,79

Kunststoffgefäß 770 l  € 406,56

Kunststoffgefäß 1.100 l  € 580,65

Gemischte Siedlungsabf. Betriebsgeb.

Kunststoffgefäß 80 l  € 105,66

Kunststoffgefäß 120 l € 158,37

Kunststoffgefäß 240 l  € 316,73

Kunststoffgefäß 770 l  € 1.016,20

Kunststoffgefäß 1.100 l  € 1.451,75

Müllsäcke

Abfallsammelsack für Restmüll 60 l  € 7,87

Biogene Siedlungsabfälle (Biotonne)

Kunststoffgefäß 120 l  € 236,81

Kunststoffgefäß 240 l  € 473,66

Windeltonne  € 65,30

Aschentonne Abfuhrgebühr  € 72,60

Friedhofsgebühr:

Friedhofsgebühren

Einzelgrab  € 140,96

Familiengräber  € 211,22

Dreifachgrab  € 281,78

Grüfte  € 281,78

Kindergrab  € 70,59

Urnensegment  € 1.376,71

Urnensegment-Nachlösegebühr  € 118,59

Betriebskostenpauschale  € 21,60

Beerdigungsgebühr

Kindergrab  € 187,27

Normalgrab  € 374,50

vertieftes Grab  € 444,87

Gruft  € 444,87

Urnengrab  € 187,27

Urnenbeisetzung in 1 Segment  € 59,24

Aufbahrung  € 198,04

Schießen  € 28,21"

11
7. Die öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023, lautet (die im zu 5.c. gestellten Eventualantrag angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):

"Öffentliche Kundmachung

Gemäß §92 Abs1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl Nr 1995, in der derzeit geltenden Fassung, wird kundgemacht:Gemäß §92 Abs1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt , Nr 1995, in der derzeit geltenden Fassung, wird kundgemacht:

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Friedberg hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2013 die Wertsicherung für Benützungsgebühren mit 1. Jänner jeden Jahres laut §71 Abs2a Steiermärkische Gemeindeordnung beschlossen.

Gemas §71 Abs2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung sind mit Wirkung vom 1. Janner jeden Jahres die Gebühren in einem solchen Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat.

Der Verbraucherpreisindex 2015 hat sich im Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 um 10,6 % erhöht, weshalb bei folgenden Benützungsgebühren eine Wertanpassung per 01.01.2023 erfolgt:

Wassergebühr: Brutto inkl. 10 % MWST.

1 m3 It. Wasserzähler      € 2,231 m3 römisch eins t. Wasserzähler € 2,23

Grundgebühr je Wasserzähler u. Jahr

3 m3 Zähler       € 76,96

7 m3 Zähler      € 115,48

20 m3 Zähler      € 153,90

Gebühr für Gartenzähler

3 m3 Zähler      € 15,42

7 m3 Zähler      € 20,02

20 m3 Zähler      € 30,82

Kanalbenützungsgebühr: Brutto inkl. 10 % MWST.

Objektgebühr € 136,67

Einwohnerwert (EW) € 130,28

Müllbeseitigungsgebühr: Brutto inkl. 10 % MWST.

Grundgebühr je Person  € 39,41

Gemischte Siedlungsabfälle

Kunststoffgefäß 80 I  € 46,74Kunststoffgefäß 80 römisch eins € 46,74

Kunststoffgefäß 120 I  € 70,11Kunststoffgefäß 120 römisch eins € 70,11

Kunststoffgefäß 240 l  € 140,23

Kunststoffgefäß 770 l  € 449,66

Kunststoffgefäß 1.100 l  € 642,20

Gemischte Siedlungsabf. Betriebsgeb.

Kunststoffgefäß 80 l  € 116,86

Kunststoffgefäß 120 l  € 175,16

Kunststoffgefäß 240 l  € 350,30

Kunststoffgefäß 770 l  € 1.123,92

Kunststoffgefäß 1.100 l  € 1.605,64

Müllsäcke

Abfallsammelsack für Restmüll 60 l  € 8,70

Biogene Siedlungsabfälle (Biotonne)

Kunststoffgefäß 120 l  € 279,82

Kunststoffgefäß 240 l  € 559,64

Windeltonne  € 72,22

Aschentonne Abfuhrgebühr  € 80,30

Friedhofsgebühren:

Grabgebühren

Einzelgrab  € 155,90

Familiengräber  € 233,61

Dreifachgrab  € 311,65

Grüfte  € 311,65

Kindergrab  € 78,07

Urnensegment  € 1.522,64

Urnensegment-Nachlösegebühr  € 131,16

Beerdigungsgebühren

Kindergrab  € 207,12

Normalgrab  € 414,20

vertieftes Grab  € 492,03

Gruft  € 492,03

Urnengrab  € 207,12

Urnenbeisetzung in 1 Segment  € 65,52

Aufbahrung  € 219,03

Schießen  € 31,20

Betriebskostenpauschale  € 23,89"

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

12
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
13
1.1. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friedberg vom 14. November 2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter anderem eine jährliche Betriebskostenpauschale für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs für den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 in Höhe von € 20,93, für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 in Höhe von € 21,60 und für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 in Höhe von € 23,89 festgesetzt. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 25. Juli 2024 als unbegründet abgewiesen.
14
Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark fristgerecht Beschwerde erhoben.
15
1.2. Im Zuge der Behandlung der Beschwerde sind beim Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Friedhofsordnungen für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg sowie der öffentlichen Kundmachungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren entstanden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden Antrag nach Art139 Abs1 Z1 B-VG gestellt hat.
16
2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bewogen haben, im Wesentlichen wie folgt dar:
17
2.1. Auf Grund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften und der Vorschriften zur Steuerschuldentstehung sei für das Vorschreibungsjahr 2021 die Rechtslage zum 1. Jänner 2021, für das Vorschreibungsjahr 2022 die Rechtslage zum 1. Jänner 2022 und für das Vorschreibungsjahr 2023 die Rechtslage zum 1. Jänner 2023 maßgeblich. Für das Vorschreibungsjahr 2021 komme sohin die an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019 kundgemachte Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg zur Anwendung. Ab 1. Jänner 2021 sei zudem die öffentliche Kundmachung über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2021, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 11. Dezember 2020 und abgenommen am 4. Jänner 2021, anzuwenden. Für das Vorschreibungsjahr 2022 komme die an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021 kundgemachte Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg zur Anwendung. Ab 1. Jänner 2022 sei zudem die öffentliche Kundmachung über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2022, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021 anzuwenden. Für das Vorschreibungsjahr 2023 komme die an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 kundgemachte Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg zur Anwendung. Ab 1. Jänner 2023 sei zudem die öffentliche Kundmachung über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023 anzuwenden.
18
2.2. Trotz ausdrücklicher Aufforderung, auch jene Gemeinderatsbeschlüsse vorzulegen, die den vorgelegten Friedhofsordnungen zugrunde lägen, sei keine diesbezügliche Vorlage erfolgt. Die belangte Behörde habe vielmehr die öffentliche Kundmachung über die Wertsicherung der Benützungsgebühren per 1. Jänner 2021, die öffentliche Kundmachung über die Wertsicherung der Benützungsgebühren per 1. Jänner 2022 und die öffentliche Kundmachung über die Wertsicherung der Benützungsgebühren per 1. Jänner 2023 übermittelt.
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2.3. Bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 13.910/1994 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur der "originale" Verordnungsbeschluss kundgemacht werden dürfe. Dieser dürfe im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonst wie verändert werden. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliege allein der zur Willensbildung berufenen Behörde. 2.3. Bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 13.910 aus 1994, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur der "originale" Verordnungsbeschluss kundgemacht werden dürfe. Dieser dürfe im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonst wie verändert werden. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliege allein der zur Willensbildung berufenen Behörde.
20
2.4. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei der vorliegende Fall mit VfSlg 18.648/2008 vergleichbar. Auch der Friedhofsordnung der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 12. Jänner 2021, abgenommen am 27. Jänner 2021, liege kein Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg zugrunde. Die Verordnung sei daher in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden. 2.4. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei der vorliegende Fall mit VfSlg 18.648 aus 2008, vergleichbar. Auch der Friedhofsordnung der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 12. Jänner 2021, abgenommen am 27. Jänner 2021, liege kein Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg zugrunde. Die Verordnung sei daher in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden.
21
Hinsichtlich der Friedhofsordnung der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 20. Dezember 2021, abgenommen am 3. Jänner 2022, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass diese Verordnung iSd §92 Stmk GemO erst mit 3. Jänner 2022 rechtswirksam geworden und sohin für das Vorschreibungsjahr 2022 nicht anzuwenden sei.
22
Der Friedhofsordnung der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg am 14. Dezember 2022, abgenommen am 29. Dezember 2022, liege ebenso kein Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg zugrunde, sodass die Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden sei.
23
2.5. Darüber hinaus würden sich auch die jeweiligen öffentlichen Kundmachungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung der Benützungsgebühren per 1. Jänner 2021, per 1. Jänner 2022 und per 1. Jänner 2023 als gesetzwidrig erweisen.
24
Durch die Kundmachung der jeweils indexierten konkreten Benützungsgebühr werde die Vollziehung im Einzelfall an die der Kundmachung zugrunde liegende Berechnungsmethode sowie an das Ergebnis dieser Berechnung gebunden, womit den Kundmachungen ein allgemein verbindlicher, die Rechtslage der Betroffenen gestaltender Charakter gegeben werde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark würden sohin auch die in dieser Form erfolgten Kundmachungen Verordnungen darstellen.
25
Entgegen der ausdrücklichen Anordnung in §71 Abs2a Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 131/2014 lägen diesen Kundmachungen aber keine Beschlüsse des Gemeinderates nach dem dritten Satz dieser Bestimmung zugrunde. Somit seien auch diese Verordnungen in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden.Entgegen der ausdrücklichen Anordnung in §71 Abs2a Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 131 aus 2014, lägen diesen Kundmachungen aber keine Beschlüsse des Gemeinderates nach dem dritten Satz dieser Bestimmung zugrunde. Somit seien auch diese Verordnungen in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden.
26
2.6. Durch die Vorschreibung einer Betriebskostenpauschale nach der jeweils hier präjudiziellen Friedhofsordnung der Stadtgemeinde Friedberg liege zudem eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK vor.
27
3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der beantragt wird, den Gerichtsantrag als unbegründet abzuweisen. Den dargelegten Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird zusammengefasst wie folgt entgegentreten:
28
3.1. Der vorliegende Fall unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt von dem der Entscheidung VfSlg 18.648/2008 zugrunde liegenden Sachverhalt. Während dort ein Gemeinderatsbeschluss gefasst worden sei, dieser aber nicht dem Wortlaut der öffentlichen Kundmachung entsprochen habe, handle es sich im Fall der kundgemachten Friedhofsordnungen der Stadtgemeinde Friedberg nicht um einen Neubeschluss oder eine Änderung der jeweiligen Friedhofsordnung, sondern um einen Aushang einer konsolidierten Fassung der jeweiligen Verordnung, welche die – gesondert gemäß §71a Abs2 Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 96/2019 kundgemachten – wertgesicherten Gebühren beinhalte.3.1. Der vorliegende Fall unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt von dem der Entscheidung VfSlg 18.648 aus 2008, zugrunde liegenden Sachverhalt. Während dort ein Gemeinderatsbeschluss gefasst worden sei, dieser aber nicht dem Wortlaut der öffentlichen Kundmachung entsprochen habe, handle es sich im Fall der kundgemachten Friedhofsordnungen der Stadtgemeinde Friedberg nicht um einen Neubeschluss oder eine Änderung der jeweiligen Friedhofsordnung, sondern um einen Aushang einer konsolidierten Fassung der jeweiligen Verordnung, welche die – gesondert gemäß §71a Abs2 Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2019, kundgemachten – wertgesicherten Gebühren beinhalte.
29
3.2. §71a Abs2 Stmk GemO sehe (lediglich) die Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses über die Wertsicherung, nicht jedoch notwendigerweise eine ausdrückliche Änderung der jeweiligen Gebührenverordnung vor.
30
Wenn der Gemeinderatsbeschluss betreffend die Wertsicherung ordnungsgemäß zustande gekommen sei, habe dies zur Folge, dass in den Folgejahren zur Veränderung der Benützungsgebühren nach dem Verbraucherpreisindex nach den Vorgaben des §71a Abs2 Stmk GemO kein weiterer Gemeinderatsbeschluss notwendig sei, sondern lediglich eine öffentliche Kundmachung der wertgesicherten Gebührenhöhen.
31
Der einmalig gefasste Wertsicherungsbeschluss in Verbindung mit der jährlichen öffentlichen Kundmachung der indexierten Benützungsgebühren durch den Bürgermeister erfülle nicht nur die Vorgabe des §71a Abs2 Stmk GemO sondern entspreche genau der Intention des Gesetzgebers, jährliche diesbezügliche Gemeinderatsbeschlüsse zu vermeiden.
32
Gemäß §71a Abs2 Stmk GemO sei jedenfalls ein Gemeinderatsbeschluss notwendig, mit welchem von der Möglichkeit der Wertsicherung der Benützungsgebühren Gebrauch gemacht wird (sog Wertsicherungsbeschluss). Einen solchen habe der Gemeinderat der Stadtgemeinde Friedberg in seiner Sitzung am 21. Oktober 2013 gefasst. Dieser stelle die rechtliche Grundlage für die Wertsicherung der Friedhofsgebühren in der Stadtgemeinde Friedberg für die Folgejahre – auch für die Jahre 2021 bis 2023 – dar.
33
3.3. Auf Grund des Umstandes, dass es für die in Rede stehenden Wertsicherungskundmachungen einen zugrunde liegenden Wertsicherungsbeschluss gebe, liege auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vor.
34
4. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Friedberg legte den auf die angefochtenen Verordnungen Bezug habenden Akt vor und erstattete eine Äußerung, in der den Bedenken des antragstellenden Gerichtes im Wesentlichen gleichlautend wie in der Äußerung der Steiermärkischen Landesregierung entgegengetreten wird.
35
5. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark erstattete ebenfalls eine Äußerung.

IV. Erwägungen römisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

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1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
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1.3. Nach §57 Abs1 erster Satz VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (siehe zB VfSlg 13.230/1992, 13.451/1993, 13.473/1993, 16.710/2002, 17.403/2004, 17.679/2005, 19.027/2010); der Antrag muss die vom Antragsteller bekämpfte Verordnungsstelle mit Sicherheit erkennen lassen (VfSlg 14.675/1996). Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 14.587/1996; vgl auch VfSlg 15.492/1999, 16.533/2002, 19.198/2010, 19.231/2010, 19.250/2010).1.3. Nach §57 Abs1 erster Satz VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (siehe zB VfSlg 13.230 aus 1992,, 13.451 aus 1993,, 13.473 aus 1993,, 16.710 aus 2002,, 17.403 aus 2004,, 17.679 aus 2005,, 19.027 aus 2010,); der Antrag muss die vom Antragsteller bekämpfte Verordnungsstelle mit Sicherheit erkennen lassen (VfSlg 14.675 aus 1996,). Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 14.587 aus 1996,; vergleiche auch VfSlg 15.492 aus 1999,, 16.533 aus 2002,, 19.198 aus 2010,, 19.231 aus 2010,, 19.250 aus 2010,).
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1.4. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).1.4. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
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Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
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Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111 aus 2016,). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
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1.5. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.1.5. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen vergleiche zB VfSlg 19.939 aus 2014,, 20.086 aus 2016,), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
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1.6. Zu den zur Gänze angefochtenen Friedhofsordnungen für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg:
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1.6.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt, die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019, die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021 sowie die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022, jeweils zur Gänze aufzuheben.
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1.6.2. Das antragstellende Gericht geht denkmöglich davon aus, dass die Steuerschuld für die jeweiligen Jahre gemäß §4 BAO zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres entsteht und daher für das betreffende Jahr jene Verordnung maßgebend ist, die vor diesem Zeitpunkt kundgemacht worden ist. Im Ausgangsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist über eine Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Betriebskostenpauschale für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zu entscheiden.
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1.6.3. Das antragstellende Gericht lässt jedoch in seinem Vorbringen zur Präjudizialität, in dem es nur "insbesondere" auf einzelne Bestimmungen der jeweiligen Friedhofsordnungen hinweist, offen, welche Bestimmungen der angefochtenen Friedhofsordnungen es im Detail unmittelbar anzuwenden hat.
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Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass für das Jahr 2021 einzelne Bestimmungen der durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019 kundgemachten Friedhofsordnung, für das Jahr 2022 einzelne Bestimmungen der durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021 kundgemachten Friedhofsordnung und für das Jahr 2023 einzelne Bestimmungen der durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 kundgemachten Friedhofsordnung anzuwenden sind. Es ist jedoch denkunmöglich anzunehmen, dass alle Bestimmungen dieser Friedhofsordnungen im Anlassfall präjudiziell sind oder mit präjudiziellen Bestimmungen in – nicht offenkundig trennbarem – Zusammenhang stehen.
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1.6.4. Die Anfechtung der Friedhofsordnungen zur Gänze – sohin der zu 1.a., 2.a. und 3.a. gestellte Hauptantrag sowie der zu 1.b., 2.b. und 3.b. gestellte Eventualantrag – erweist sich daher als unzulässig, zumal es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, anstelle des antragstellenden Gerichtes den Anfechtungsumfang abzugrenzen.
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1.6.5. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs3 B-VG eine Verordnung zur Gänze aufzuheben hat, wenn er zur Auffassung gelangt, dass die Verordnung – wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark als Bedenken vorbringt – in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde oder an gleichzuhaltenden Fehlern leidet (vgl VfSlg 19.894/2014), weil die Voraussetzungen des Art139 Abs3 (bzw des Art140 Abs3) B-VG nur vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen sind (vgl etwa VfSlg 9260/1981, 10.429/1985, 14.498/1996, 15.133/1998), aber nicht die Anfechtungslegitimation von Gerichten erweitern.1.6.5. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs3 B-VG eine Verordnung zur Gänze aufzuheben hat, wenn er zur Auffassung gelangt, dass die Verordnung – wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark als Bedenken vorbringt – in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde oder an gleichzuhaltenden Fehlern leidet vergleiche VfSlg 19.894 aus 2014,), weil die Voraussetzungen des Art139 Abs3 (bzw des Art140 Abs3) B-VG nur vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen sind vergleiche etwa VfSlg 9260 aus 1981,, 10.429 aus 1985,, 14.498 aus 1996,, 15.133 aus 1998,), aber nicht die Anfechtungslegitimation von Gerichten erweitern.
50
1.7. Als zulässig erweist sich demgegenüber der zu 1.c., 2.c. und 3.c. gestellte Eventualantrag auf Aufhebung der §§5 Abs2 lith und 7 Abs6 der jeweiligen Friedhofsordnung:
51
1.7.1. In Ansehung des Ausgangsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (siehe IV.1.6.2.) hat das antragstellende Gericht jeweils die Bestimmungen des §5 Abs2 lith und des §7 Abs6 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019, der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021 sowie der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 denkmöglich anzuwenden.1.7.1. In Ansehung des Ausgangsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (siehe römisch vier.1.6.2.) hat das antragstellende Gericht jeweils die Bestimmungen des §5 Abs2 lith und des §7 Abs6 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019, der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021 sowie der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 denkmöglich anzuwenden.
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1.7.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich sohin der zu 1.c., 2.c. und 3.c. gestellte Eventualantrag als zulässig.
53
1.8. Zu den angefochtenen öffentlichen Kundmachungen über die Wertanpassung von Benützungsgebühren:
54
1.8.1. Beantragt wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weiters, die öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab dem 1. Jänner 2022, angeschlagen an der Amtstafel von 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021 sowie die öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab dem 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023, aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht dabei davon aus, dass die Formulierung des §71 Abs2a Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 131/2014 bzw §71a Abs2 Stmk GemO LGBl 115/1967, idF LGBl 96/2019, die auf die Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex abstelle, der Vollziehung auferlege, im Einzelfall allenfalls eine entsprechende Indexierung der Benützungsgebühren vorzunehmen. Durch die Kundmachung der jeweils indexierten konkreten Benützungsgebühr werde die Vollziehung im Einzelfall an die der Kundmachung zugrunde liegende Berechnungsmethode sowie an das Ergebnis dieser Berechnung gebunden. Dies gebe den Kundmachungen einen allgemein verbindlichen, die Rechtslage der Betroffenen gestaltenden Charakter, wodurch sie Verordnungen iSd Art139 B-VG seien. 1.8.1. Beantragt wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weiters, die öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab dem 1. Jänner 2022, angeschlagen an der Amtstafel von 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021 sowie die öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab dem 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023, aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht dabei davon aus, dass die Formulierung des §71 Abs2a Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 131 aus 2014, bzw §71a Abs2 Stmk GemO Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2019,, die auf die Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex abstelle, der Vollziehung auferlege, im Einzelfall allenfalls eine entsprechende Indexierung der Benützungsgebühren vorzunehmen. Durch die Kundmachung der jeweils indexierten konkreten Benützungsgebühr werde die Vollziehung im Einzelfall an die der Kundmachung zugrunde liegende Berechnungsmethode sowie an das Ergebnis dieser Berechnung gebunden. Dies gebe den Kundmachungen einen allgemein verbindlichen, die Rechtslage der Betroffenen gestaltenden Charakter, wodurch sie Verordnungen iSd Art139 B-VG seien.
55
1.8.2. Die Steiermärkische Landesregierung führt aus, dass auf die Frage, ob es sich bei den öffentlichen Kundmachungen der wertgesicherten Gebühren um Verordnungen iSd Art139 Abs1 B-VG handle, nicht näher einzugehen sei, weil ein den Kundmachungen zugrunde liegender Gemeinderatsbeschluss vorhanden sei und damit der Vorgabe des §71a Abs2 Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 96/2019 Genüge getan worden sei. 1.8.2. Die Steiermärkische Landesregierung führt aus, dass auf die Frage, ob es sich bei den öffentlichen Kundmachungen der wertgesicherten Gebühren um Verordnungen iSd Art139 Abs1 B-VG handle, nicht näher einzugehen sei, weil ein den Kundmachungen zugrunde liegender Gemeinderatsbeschluss vorhanden sei und damit der Vorgabe des §71a Abs2 Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2019, Genüge getan worden sei.
56
1.8.3. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG ist unter anderem, dass dem behördlichen Akt, dessen Aufhebung beantragt wird, Verordnungsqualität zukommt (vgl dazu etwa VfSlg 10.224/1984, 11.472/1987, 13.229/1992, 15.430/1999). Unter einer Verordnung ist jede von einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle Rechtsvorschrift zu verstehen (s etwa VfSlg 11.472/1987, 13.021/1992, 15.430/1999). 1.8.3. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG ist unter anderem, dass dem behördlichen Akt, dessen Aufhebung beantragt wird, Verordnungsqualität zukommt vergleiche dazu etwa VfSlg 10.224 aus 1984,, 11.472 aus 1987,, 13.229 aus 1992,, 15.430 aus 1999,). Unter einer Verordnung ist jede von einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle Rechtsvorschrift zu verstehen (s etwa VfSlg 11.472 aus 1987,, 13.021 aus 1992,, 15.430 aus 1999,).
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1.8.4. Die Steiermärkische Gemeindeordnung sieht die Möglichkeit der Wertsicherung von Benützungsgebühren durch Beschluss des Gemeinderates vor: So bestimmte bereits die Vorgängerbestimmung des §71 Abs2a Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 131/2014, dass der Gemeinderat durch Beschluss eine Wertsicherung von Benützungsgebühren vorsehen kann und bei Vorliegen eines solchen Beschlusses, die Gebühren mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern sind, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (oder ein an seine Stelle tretender Index) im Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat. In diesem Sinne legt auch die derzeit geltende Bestimmung des §71a Abs2 Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 96/2019, fest, dass der Gemeinderat beschließen kann, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (oder ein an seine Stelle tretender Index) im Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen (§71a Abs2 zweiter Satz Stmk GemO).1.8.4. Die Steiermärkische Gemeindeordnung sieht die Möglichkeit der Wertsicherung von Benützungsgebühren durch Beschluss des Gemeinderates vor: So bestimmte bereits die Vorgängerbestimmung des §71 Abs2a Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 131 aus 2014,, dass der Gemeinderat durch Beschluss eine Wertsicherung von Benützungsgebühren vorsehen kann und bei Vorliegen eines solchen Beschlusses, die Gebühren mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern sind, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (oder ein an seine Stelle tretender Index) im Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat. In diesem Sinne legt auch die derzeit geltende Bestimmung des §71a Abs2 Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2019,, fest, dass der Gemeinderat beschließen kann, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (oder ein an seine Stelle tretender Index) im Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen (§71a Abs2 zweiter Satz Stmk GemO).
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1.8.5. In den öffentlichen Kundmachungen über die Wertanpassungen zum 1. Jänner 2022 bzw 1. Jänner 2023 wird jeweils die konkrete Höhe der valorisierten Benützungsgebühren – darunter auch der Friedhofsgebühren und insbesondere der Betriebskostenpauschale – betraglich festgelegt. Während sich aus §7 Abs6 der jeweiligen Fassung der anzuwendenden Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg lediglich ergibt, dass die jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe (eines Grundbetrages) von € 20,– wertgesichert ist, folgt für den Abgabepflichtigen die konkrete Höhe der jeweils für das betreffende Abgabenjahr zu entrichtenden Benützungsgebühr erst aus den Bestimmungen über die jeweilige öffentliche Kundmachung über die Wertanpassungen.
59
1.8.6. Der Verordnungscharakter der Kundmachungen des Bürgermeisters über die valorisierten Benützungsgebühren ergibt sich aus der gesetzlichen Ermächtigung, verbindliche Werte festzusetzen und dem Inhalt der Kundmachungen, nämlich Geldbeträge als Gebührensätze, die sich in dieser Höhe nicht schon aus der betreffenden Gebührenverordnung (zB Friedhofsordnung) ergeben. Den öffentlichen Kundmachungen über die Wertanpassungen der Benützungsgebühren kommt damit ein eigenständiger normativer Gehalt zu, der die Rechtssphäre des betroffenen Abgabepflichtigen unmittelbar gestaltet (vgl dazu auch VfSlg 20.089/2016, Punkt V.1.6.5.).1.8.6. Der Verordnungscharakter der Kundmachungen des Bürgermeisters über die valorisierten Benützungsgebühren ergibt sich aus der gesetzlichen Ermächtigung, verbindliche Werte festzusetzen und dem Inhalt der Kundmachungen, nämlich Geldbeträge als Gebührensätze, die sich in dieser Höhe nicht schon aus der betreffenden Gebührenverordnung (zB Friedhofsordnung) ergeben. Den öffentlichen Kundmachungen über die Wertanpassungen der Benützungsgebühren kommt damit ein eigenständiger normativer Gehalt zu, der die Rechtssphäre des betroffenen Abgabepflichtigen unmittelbar gestaltet vergleiche dazu auch VfSlg 20.089 aus 2016,, Punkt römisch fünf.1.6.5.).
60
Die öffentlichen Kundmachungen können sohin als Verordnungen gemäß Art139 Abs1 B-VG auf Antrag eines Gerichtes vom Verfassungsgerichtshof auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft werden.
61
1.8.7. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt im zu 4.a. und 5.a. gestellten Hauptantrag, die öffentlichen Kundmachungen über die Wertanpassungen jeweils zur Gänze aufzuheben. Im zu 4.b. und 5.b. gestellten Eventualantrag wird begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die öffentlichen Kundmachungen über die Wertanpassungen jeweils ihrem gesamten Inhalt nach gesetzwidrig waren.
62
1.8.8. Der zu 4.a. und 5.a. gestellte Hauptantrag sowie der zu 4.b. und 5.b. gestellte Eventualantrag erweisen sich vor dem Hintergrund der unter Punkt IV.1.6. dargestellten Zulässigkeitserwägungen als unzulässig.1.8.8. Der zu 4.a. und 5.a. gestellte Hauptantrag sowie der zu 4.b. und 5.b. gestellte Eventualantrag erweisen sich vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch vier.1.6. dargestellten Zulässigkeitserwägungen als unzulässig.
63
1.9. Hingegen erweist sich der zu 4.c. und 5.c. gestellte Eventualantrag als zulässig:
64
1.9.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begehrt im zu 4.c. und 5.c. gestellten Eventualantrag, die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 21,60" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2022 sowie die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 23,89" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023, als gesetzwidrig aufzuheben.
65
1.9.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass das antragstellende Gericht die öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2022, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021, im Umfang der Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 21,60" sowie die öffentliche Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023, im Umfang der Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 23,89" im Anlassverfahren, in dem das Landesverwaltungsgericht Steiermark über eine Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Betriebskostenpauschale für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zu entscheiden hat, denkmöglich anzuwenden hat.
66
1.9.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der zu 4.c. und 5.c. gestellte Eventualantrag zulässig.

2. In der Sache

67
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
68
2.2. Der der zu 1.c., 2.c. und 3.c. gestellte Eventualantrag ist jeweils begründet.
69
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt zusammengefasst das Bedenken, dass die angefochtenen Friedhofsordnungen in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden seien, weil den Kundmachungen jeweils kein Gemeinderatsbeschluss zugrunde liege.
70
2.4. Diese Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark treffen zu:
71
2.4.1. Dem Verordnungsakt zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg lässt sich folgender Verordnungsgebungsprozess entnehmen:
72
2.4.2. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 22. Februar 2018 wurde die mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 17. September 2003 erlassene Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg letztmalig geändert und unter anderem mit §7 Abs6 eine Regelung aufgenommen, wonach für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofs ab 1. Jänner 2018 für jedes Grab und jedes Urnensegment eine jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe von € 20,– zu entrichten ist und diese jedes Jahr gemäß §71 Abs2a Stmk GemO wertgesichert wird.
73
2.4.3. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg wurde in der durch diesen Gemeinderatsbeschluss vom 22. Februar 2018 geänderten Fassung durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 26. Februar 2018 bis 13. März 2018 kundgemacht.
74
2.4.4. Durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019 wurde die Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg in der Folge neuerlich kundgemacht. Dieser (neuerlichen) Kundmachung liegt – wie von der Stadtgemeinde Friedberg und der Steiermärkischen Landesregierung übereinstimmend ausgeführt – kein (separater) Gemeinderatsbeschluss zugrunde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Verordnungsakt.
75
2.4.5. Auch der durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021 sowie der durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 14. Dezember 2022 und 29. Dezember 2022 erfolgten Kundmachung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg liegt kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde.
76
2.4.6. Soweit dazu von der Steiermärkischen Landesregierung ausgeführt wird, dass eine solche Kundmachung der gesamten (um die wertgesicherten Gebühren aktualisierten) Verordnung aus rechtlicher Sicht zwar nicht notwendig sei, aber auch nicht schade, weil die darin angeführten wertgesicherten Gebühren ohnehin separat kundgemacht worden seien und die Kundmachung der um die wertgesicherten Gebühren aktualisierten gesamten Verordnungstexte offensichtlich zusätzlichen informativen Charakter haben sollte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
77
In der im Jahr 2018 im Gemeinderat beschlossenen und in der Folge kundgemachten Fassung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg findet sich in §7, der die Instandhaltung und den Schmuck der Gräber regelt, in Abs6 erstmalig eine Verpflichtung zur Entrichtung einer jährlichen Betriebskostenpauschale für die Pflege und Instandhaltung für jedes Grab (und jedes Urnensegment) ab dem 1. Jänner 2018, die jedes Jahr laut §71 Abs2a Stmk GemO wertgesichert wird. In §5 dieser – im Jahr 2018 beschlossenen und in der Folge kundgemachten Fassung der – Verordnung, der die Gebühren für den Erwerb bzw die Benützung einer Grabstelle regelt, war hingegen eine Betriebskostenpauschale nicht vorgesehen. Demgegenüber sehen die in der Folge kundgemachten Verordnungen neben der für die Pflege und Instandhaltung vorgesehenen, wertgesicherten Betriebskostenpauschale in Höhe von € 20,– (vgl §7 Abs6) in §5 – als lith neu eingefügt – für den Erwerb bzw die Benützung der Grabstelle eine jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe von € 20,40 (Friedhofsordnung kundgemacht von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019) bzw € 20,93 (Friedhofsordnung kundgemacht von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021) bzw € 23,89 (Friedhofsordnung kundgemacht von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022) vor. Damit geht der normative Gehalt dieser später kundgemachten Verordnungen über jenen der im Jahr 2018 kundgemachten Verordnung jedenfalls hinaus. In der im Jahr 2018 im Gemeinderat beschlossenen und in der Folge kundgemachten Fassung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg findet sich in §7, der die Instandhaltung und den Schmuck der Gräber regelt, in Abs6 erstmalig eine Verpflichtung zur Entrichtung einer jährlichen Betriebskostenpauschale für die Pflege und Instandhaltung für jedes Grab (und jedes Urnensegment) ab dem 1. Jänner 2018, die jedes Jahr laut §71 Abs2a Stmk GemO wertgesichert wird. In §5 dieser – im Jahr 2018 beschlossenen und in der Folge kundgemachten Fassung der – Verordnung, der die Gebühren für den Erwerb bzw die Benützung einer Grabstelle regelt, war hingegen eine Betriebskostenpauschale nicht vorgesehen. Demgegenüber sehen die in der Folge kundgemachten Verordnungen neben der für die Pflege und Instandhaltung vorgesehenen, wertgesicherten Betriebskostenpauschale in Höhe von € 20,– vergleiche §7 Abs6) in §5 – als lith neu eingefügt – für den Erwerb bzw die Benützung der Grabstelle eine jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe von € 20,40 (Friedhofsordnung kundgemacht von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019) bzw € 20,93 (Friedhofsordnung kundgemacht von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021) bzw € 23,89 (Friedhofsordnung kundgemacht von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022) vor. Damit geht der normative Gehalt dieser später kundgemachten Verordnungen über jenen der im Jahr 2018 kundgemachten Verordnung jedenfalls hinaus.
78
2.4.7. Im Falle einer Änderung einer Verordnung setzt deren gesetzmäßiges Zustandekommen voraus, dass die Änderung Gegenstand einer ausdrücklichen Beschlussfassung ist. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde (vgl VfSlg 13.910/1994, 18.648/2008, 20.339/2019). 2.4.7. Im Falle einer Änderung einer Verordnung setzt deren gesetzmäßiges Zustandekommen voraus, dass die Änderung Gegenstand einer ausdrücklichen Beschlussfassung ist. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde vergleiche VfSlg 13.910 aus 1994,, 18.648 aus 2008,, 20.339 aus 2019,).
79
2.4.8. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 17. September 2003, mit der eine Friedhofsordnung erlassen wird, wurde letztmalig durch Beschluss des Gemeinderates vom 22. Februar 2018 geändert. Diese durch Beschluss des Gemeinderates vom 22. Februar 2018 geänderte Fassung der Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 26. Februar 2018 bis 13. März 2018 kundgemacht. Den an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg vorgenommenen Kundmachungen der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg in der Zeit von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019, in der Zeit von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021 sowie in der Zeit von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 liegt dagegen kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde. Daran ändert auch der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg vom 21. Oktober 2013 über eine Wertanpassung von Benützungsgebühren nichts.
80
2.4.9. Da nicht bloß der zulässigerweise angefochtene – im Anlassfall präjudizielle – Teil der jeweiligen Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen von der festgestellten Unterlassung einer gebotenen Beschlussfassung betroffen sind und dieser Mangel den in Art139 Abs3 Z1 bis Z3 B-VG ausdrücklich genannten Fällen gleichzuhalten ist (vgl VfSlg 14.140/1995, 15.765/2000, 17.166/2004, 20.339/2018), und Umstände, die einem Vorgehen iSd Art139 Abs3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, im Verfahren nicht hervorgekommen sind, ist jeweils die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. 2.4.9. Da nicht bloß der zulässigerweise angefochtene – im Anlassfall präjudizielle – Teil der jeweiligen Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen von der festgestellten Unterlassung einer gebotenen Beschlussfassung betroffen sind und dieser Mangel den in Art139 Abs3 Z1 bis Z3 B-VG ausdrücklich genannten Fällen gleichzuhalten ist vergleiche VfSlg 14.140 aus 1995,, 15.765 aus 2000,, 17.166 aus 2004,, 20.339 aus 2018,), und Umstände, die einem Vorgehen iSd Art139 Abs3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, im Verfahren nicht hervorgekommen sind, ist jeweils die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
81
2.5. Indessen ist der zu 4.c. und 5.c. gestellte Eventualantrag nicht begründet.
82
2.5.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt diesbezüglich zusammengefasst das Bedenken, dass die angefochtenen öffentlichen Kundmachungen über die Wertanpassung von Benützungsgebühren in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden seien, weil diesen Kundmachungen jeweils kein Gemeinderatsbeschluss zugrunde liege.
83
2.5.2. Entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes haben sich die vom Bürgermeister kundgemachten Verordnungen über die valorisierten Benützungsgebühren als nicht gesetzwidrig erwiesen:
84
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des §71 Abs2a Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 131/2014 bzw des §71a Abs2 Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 96/2019, ergibt sich nämlich, dass – bei Vorliegen eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses über eine Wertsicherung von Benützungsgebühren – die Valorisierung der (Höhe der in den jeweiligen Gebührenordnungen) festgelegten Benützungsgebühren anhand des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (oder eines allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) zu erfolgen hat. Bei Vorliegen eines solchen "Wertsicherungsbeschlusses" bedarf es somit keines weiteren gesonderten Beschlusses zur Festlegung der valorisierten Höhe der Gebühr.Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des §71 Abs2a Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 131 aus 2014, bzw des §71a Abs2 Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2019,, ergibt sich nämlich, dass – bei Vorliegen eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses über eine Wertsicherung von Benützungsgebühren – die Valorisierung der (Höhe der in den jeweiligen Gebührenordnungen) festgelegten Benützungsgebühren anhand des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (oder eines allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) zu erfolgen hat. Bei Vorliegen eines solchen "Wertsicherungsbeschlusses" bedarf es somit keines weiteren gesonderten Beschlusses zur Festlegung der valorisierten Höhe der Gebühr.
85
2.5.3. Da der Gemeinderat der Stadtgemeinde Friedberg mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 die Wertsicherung der Wasserverbrauchs-, Kanalbenützungs-, Müllbeseitigungs- und Friedhofsgebühren gemäß §71 Abs2a Stmk GemO beschlossen hat, sind diese Gebührensätze im Sinne des §71 Abs2a Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 131/2014 bzw §71a Abs2 Stmk GemO, LGBl 115/1967, idF LGBl 96/2019 ohne weitere Befassung des Gemeinderates anzupassen. Die angefochtenen, als "Öffentliche Kundmachung" bezeichneten Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertsicherung der Benützungsgebühren konnten demgemäß ohne (über den Gemeinderatsbeschluss vom 21. Oktober 2013 hinausgehenden) neuerlichen Gemeinderatsbeschluss kundgemacht werden und sind insoweit nicht gesetzwidrig.2.5.3. Da der Gemeinderat der Stadtgemeinde Friedberg mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 die Wertsicherung der Wasserverbrauchs-, Kanalbenützungs-, Müllbeseitigungs- und Friedhofsgebühren gemäß §71 Abs2a Stmk GemO beschlossen hat, sind diese Gebührensätze im Sinne des §71 Abs2a Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 131 aus 2014, bzw §71a Abs2 Stmk GemO, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2019, ohne weitere Befassung des Gemeinderates anzupassen. Die angefochtenen, als "Öffentliche Kundmachung" bezeichneten Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertsicherung der Benützungsgebühren konnten demgemäß ohne (über den Gemeinderatsbeschluss vom 21. Oktober 2013 hinausgehenden) neuerlichen Gemeinderatsbeschluss kundgemacht werden und sind insoweit nicht gesetzwidrig.
86
2.5.4. Der zu 4.c. und 5.c. gestellte Eventualantrag war daher abzuweisen.

V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis

87
1. Die Friedhofsordnungen für den Friedhof der Stadtgemeinde Friedberg, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 10. Dezember 2019 bis 27. Dezember 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 12. Jänner 2021 bis 27. Jänner 2021, sowie kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 14. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022, sind als gesetzwidrig aufzuheben.
88
Hingegen ist der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark abzuweisen, soweit er sich auf die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 21,60" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2022, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021, sowie die Wort- und Zeichenfolge "Betriebskostenpauschale € 23,89" der öffentlichen Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friedberg über die Wertanpassung von Benützungsgebühren ab 1. Jänner 2023, angeschlagen an der Amtstafel der Stadtgemeinde Friedberg von 1. Dezember 2022 bis 4. Jänner 2023, bezieht.
89
Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
90
2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz. 2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz.
91
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V252.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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