TE Vfgh Beschluss 2026/7/1 G139/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Anlassverfahren und Antrag römisch eins. Sachverhalt, Anlassverfahren und Antrag

1
1. Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 wies das Handelsgericht Wien eine Klage des Antragstellers wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien, dem nicht Folge gegeben wurde, wogegen der Antragsteller wiederum Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhob. Unter einem stellte er einen Überweisungsantrag gemäß §230a ZPO an das Handelsgericht Wien als Erstgericht, den dieses mit Beschluss vom 15. Mai 2026 als verspätet zurückwies, weil der Antrag nicht binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung des ursprünglichen Zurückweisungsbeschlusses gestellt worden sei.
2
2. Gegen diesen Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Mai 2026 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Mai 2026 Rekurs an das Oberlandesgericht Wien.
3
3. Denselben als "Rekurs" bezeichneten Schriftsatz brachte der Antragsteller am 1. Juni 2026 auch beim Verfassungsgerichtshof ein.
4
4. Mit am 2. Juni 2026 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Antragsteller nun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Parteiantrages und stellt gleichzeitig den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "nach der Zustellung dieses Beschlusses" in §230a ZPO aufheben.

II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit

5
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 16.12.2025, G190/2025).1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz vergleiche VfSlg 20.001 aus 2015,; VfGH 16.12.2025, G190/2025).
6
2. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Mai 2026 gestellt, mit welchem das Gericht den Überweisungsantrag des Antragstellers nach §230a ZPO zurückwies. Beim genannten Beschluss des Handelsgerichtes Wien handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen eines vor dem Obersten Gerichtshof geführten Verfahrens (vgl OGH 20.2.2020, 6 Ob 16/20a, wonach für die Erledigung eines in einem Revisionsrekurs gestellten Überweisungsantrages das Erstgericht zuständig ist). Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde jedenfalls bereits in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor (vgl dazu VfGH 12.9.2025, G111/2025 ua; 16.12.2025, G190/2025).2. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Mai 2026 gestellt, mit welchem das Gericht den Überweisungsantrag des Antragstellers nach §230a ZPO zurückwies. Beim genannten Beschluss des Handelsgerichtes Wien handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen eines vor dem Obersten Gerichtshof geführten Verfahrens vergleiche OGH 20.2.2020, 6 Ob 16/20a, wonach für die Erledigung eines in einem Revisionsrekurs gestellten Überweisungsantrages das Erstgericht zuständig ist). Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde jedenfalls bereits in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor vergleiche dazu VfGH 12.9.2025, G111/2025 ua; 16.12.2025, G190/2025).
7
3. Dem Antragsteller fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
8
4. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
9
5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G139.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten