Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Vorverfahren und Beschwerderömisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren und Beschwerde
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1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, reiste im November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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2. Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm. §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß §8 Abs1 iVm. §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan als unbegründet ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und weiters gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan als unbegründet ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und weiters gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 3
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. November 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Ihm wurde jedoch gemäß
§8 Abs1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28. November 2019 erteilt. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.
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4. Am 12. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß
§8 Abs4 AsylG 2005.
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5. Mit Bescheid des BFA vom 20. Jänner 2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs1 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß §10 Abs1 Z5 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z4 FPG erlassen werde. Gemäß §52 Abs9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit Bescheid des BFA vom 20. Jänner 2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs1 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß §10 Abs1 Z5 AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z4 FPG erlassen werde. Gemäß §52 Abs9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 6
6. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die jedoch unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.6. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die jedoch unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 7
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2021 wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 20. Jänner 2020 erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß
§8 Abs4 AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert.
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8. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 10. Jänner 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 vierter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft angerechnet wurde. Zudem wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen, ein Geldbetrag in Höhe von € 100,- für verfallen erklärt und die Probezeit bezüglich der ersten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert.
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9. Mit Aktenvermerk vom 25. Jänner 2022 wurde wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß
§9 Abs2 Z3 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Mit Mitteilung vom selben Tage wurde der Beschwerdeführer darüber informiert.
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10. Am 21. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
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11. Mit Bescheid vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. November 2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß §10 Abs1 Z5 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), jedoch erklärt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß §9 Abs2 AsylG 2005 iVm §52 Abs9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).11. Mit Bescheid vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. November 2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß §10 Abs1 Z5 AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z4 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), jedoch erklärt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß §9 Abs2 AsylG 2005 in Verbindung mit §52 Abs9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 12
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei lediglich die Spruchpunkte I. bis IV. des erwähnten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid zu erzielen gewesen wäre, angefochten wurden.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei lediglich die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des erwähnten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid zu erzielen gewesen wäre, angefochten wurden.
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13. Am 28. November 2022 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
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14. Mit Schreiben vom 30. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung gemäß
§29 Abs4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
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15. Am 28. November 2025 erging die schriftliche Ausfertigung des am 28. November 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
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16. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
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Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch eine Zeitspanne von drei Jahren zwischen mündlicher Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses und schriftlicher Ausfertigung dem Beschwerdeführer effektiver Rechtsschutz verweigert und dieser daher in seinem Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt werde. Eine weitere Rechtsverletzung liege im Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften (Art5 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG), weil mit Bescheid des BFA vom 22. Februar 2022 festgehalten worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §9 Abs2 AsylG 2005 iVm §52 Abs9 FPG unzulässig sei und vom BFA trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei ferner in seinen gemäß Art8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt, weil die Intensität seines Privat- und Familienlebens unrichtig beurteilt worden sei.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch eine Zeitspanne von drei Jahren zwischen mündlicher Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses und schriftlicher Ausfertigung dem Beschwerdeführer effektiver Rechtsschutz verweigert und dieser daher in seinem Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt werde. Eine weitere Rechtsverletzung liege im Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften (Art5 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG), weil mit Bescheid des BFA vom 22. Februar 2022 festgehalten worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §9 Abs2 AsylG 2005 in Verbindung mit §52 Abs9 FPG unzulässig sei und vom BFA trotzdem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei ferner in seinen gemäß Art8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt, weil die Intensität seines Privat- und Familienlebens unrichtig beurteilt worden sei. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
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1. Die ? zulässige ? Beschwerde ist begründet.
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2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein ? auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes ? Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein ? auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes ? Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 20
3. Diesem einem Fremden durch Art1 Abs1 leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der ? hätte ihn das Gesetz ? dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).3. Diesem einem Fremden durch Art1 Abs1 leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der ? hätte ihn das Gesetz ? dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,). 21
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). 22
4. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unterlaufen:
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4.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten (vgl VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; s. auch VfSlg 19.965/2015, wonach der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §29 VwGVG hegt und sich auch der Verfassungsgerichtshof insofern der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anschließt). Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (§29 Abs4 VwGVG) rechtlich existent (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059; 14.9.2016, Fr 2016/18/0015; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050), wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden (VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen (vgl VfGH 11.6.2019, E671/2019; VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558). Daher kann die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG angefochten werden, sofern mindestens ein hiezu Berechtigter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat (§82 Abs3b letzter Satz VfGG; siehe VfGH 20.6.2015, E163/2014; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).4.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; s. auch VfSlg 19.965 aus 2015,, wonach der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §29 VwGVG hegt und sich auch der Verfassungsgerichtshof insofern der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anschließt). Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (§29 Abs4 VwGVG) rechtlich existent (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059; 14.9.2016, Fr 2016/18/0015; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050), wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden (VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen vergleiche VfGH 11.6.2019, E671/2019; VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558). Daher kann die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG angefochten werden, sofern mindestens ein hiezu Berechtigter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat (§82 Abs3b letzter Satz VfGG; siehe VfGH 20.6.2015, E163/2014; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). 24
4.2. Unabhängig von der Möglichkeit, die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung anzufechten, ist der Rechtsschutzsuchende in der Regel auf die – nähere und ausführliche – Begründung der Entscheidung in der schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG angewiesen, um die Entscheidung auf Grund der maßgebenden Erwägungen gegebenenfalls mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfen zu können. Aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen folgt daher im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des §29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, weil andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein könnte (zum Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes siehe zB VfSlg 11.196/1986, 15.218/1998, 17.340/2004, 20.107/2016), was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht.4.2. Unabhängig von der Möglichkeit, die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung anzufechten, ist der Rechtsschutzsuchende in der Regel auf die – nähere und ausführliche – Begründung der Entscheidung in der schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG angewiesen, um die Entscheidung auf Grund der maßgebenden Erwägungen gegebenenfalls mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfen zu können. Aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen folgt daher im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des §29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, weil andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein könnte (zum Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes siehe zB VfSlg 11.196 aus 1986,, 15.218 aus 1998,, 17.340 aus 2004,, 20.107 aus 2016,), was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht. 25
4.3. Die schriftliche Ausfertigung der am 28. November 2022 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte am 28. November 2025 und somit drei Jahre nach der mündlichen Verkündung. Eine derart lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung, für die im Beschwerdeverfahren auch keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, welche diese Verzögerung rechtfertigen könnten, widerspricht jedenfalls der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden. 27
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf
§88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.