TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/30 91/19/0170

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs9;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Ing. Alois S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. April 1991, Zl. MA 63-S 31/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 1991 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Vorstandsmitglied der U.-AG, in acht Fällen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 9 des Arbeitszeitgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, weil darin nicht dargelegt worden sei, weshalb lediglich der Beschwerdeführer als eines von mehreren Vorstandsmitgliedern die Verantwortung für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen trage, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Selbst wenn auch andere zur Vertretung nach außen berufene Organe zur Verantwortung gezogen hätten werden können, würde dies an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers nichts ändern, zumal er auch selbst nicht behauptet, daß zu den maßgeblichen Tatzeiten etwa ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0164). Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer einerseits eine Untersuchung der "internen Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" durch die belangte Behörde vermißt und andererseits die Annahme seines Verschuldens an den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf das von ihm im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte Kontrollsystem als rechtswidrig erachtet.

Dazu genügt es allerdings gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0112, (denselben Beschwerdeführer betreffend) und des dort bezogenen hg. Erkenntnisses vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086, zu verweisen, zumal die dort angeführten Erwägungen des Gerichtshofes auch für den vorliegenden Beschwerdefall sinngemäß gelten. Davon ausgehend vermag der Beschwerdeführer auch eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht darzutun und ist für den Verwaltungsgerichtshof solches auch nicht erkennbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190170.X00

Im RIS seit

30.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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