1
Der Erstrevisionswerber ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 601/2 (hier und im Folgenden: der KG L). Der Drittrevisionswerber und die Viertrevisionswerberin sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. 547 und Nr. 548. Die Zweitrevisionswerberin ist Eigentümerin der Grundstückes Nr. 494/1 und 494/4. Für das Grundstück Nr. 494/4 ist das Recht des Gehens und Fahrens auf dem Grundstück Nr. 494/3 im Eigentum der mitbeteiligten Partei bücherlich einverleibt.
2
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 8. Oktober 1981 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 494/3 zur Trink- und Nutzwasserversorgung mehrerer Siedlungshäuser und zweier im Eigentum der Gemeinde Z. stehender Objekte sowie für die Errichtung und den Betrieb der hierzu dienenden Anlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Zum Schutz der Quelle auf Grundstück Nr. 494/3 wurde ein Schutzgebiet mit einer Schutzzone I mit näher genannten Verboten festgesetzt. Unter Spruchabschnitt IV. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass mit seiner Rechtskraft die für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage auf fremden Grundstücken erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt gelten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 8. Oktober 1981 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 494/3 zur Trink- und Nutzwasserversorgung mehrerer Siedlungshäuser und zweier im Eigentum der Gemeinde Z. stehender Objekte sowie für die Errichtung und den Betrieb der hierzu dienenden Anlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Zum Schutz der Quelle auf Grundstück Nr. 494/3 wurde ein Schutzgebiet mit einer Schutzzone römisch eins mit näher genannten Verboten festgesetzt. Unter Spruchabschnitt römisch vier. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass mit seiner Rechtskraft die für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage auf fremden Grundstücken erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt gelten.
3
Die mitbeteiligte Partei, die nunmehr Inhaberin der genannten Wasserberechtigung ist, beantragte mit Schreiben vom 29. August 2023 unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch den im Jahr 2017 erfolgten Einbau einer UV-Desinfektionsanlage im Technikschacht auf Grundstück Nr. 494/3 sowie mit gesondertem Projekt die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Quellfassung auf Grundstück Nr. 494/3.
4
Mit - am 30. April 2024 an der Amtstafel der Gemeinde O. angeschlagener und am 16. Mai 2024 abgenommener sowie am 25. April 2024 auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichter - Kundmachung vom 24. April 2024 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für 16. Mai 2024 an. Die Revisionswerber wurden persönlich verständigt, wobei die Zweitrevisionswerberin aufgrund eines Irrtums bezüglich der (Wohn-)Adresse erst am 13. Mai 2024 im Wege ihrer Rechtsvertretung persönlich informiert bzw. geladen wurde.
5
Die Revisionswerber erstatteten sowohl bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung als auch danach Stellungnahmen und erhoben Einwendungen. Die Zweitrevisionswerberin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, auf das bereits erwähnte Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück Nr. 494/3 nicht zu verzichten.
6
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2024 wurde hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei der Einbau einer UV-Desinfektionsanlage nachträglich wasserrechtlich bewilligt, eine Dienstbarkeit im Sinn des § 111 Abs. 4 iVm § 63 lit. b WRG 1959 eingeräumt, die ausgeführte Anlage zugleich der wasserrechtlichen Überprüfung unterzogen, unter Spruchpunkt IV. ein Schutzgebiet mit den Schutzzonen I und II neu festgesetzt und ferner für die diesbezüglichen Nutzungsbeschränkungen im Bereich der Landwirtschaft dem Erstrevisionswerber sowie dem Drittrevisionswerber gemeinsam mit der Viertrevisionswerberin von der mitbeteiligten Partei jährlich zu leistende Entschädigungen zugesprochen. Weiters wurden ein Teilerlöschen des Wasserbenutzungsrechts in Bezug auf einen Hochbehälter festgestellt und diesbezüglich letztmalige Vorkehrungen angeordnet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2024 wurde hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei der Einbau einer UV-Desinfektionsanlage nachträglich wasserrechtlich bewilligt, eine Dienstbarkeit im Sinn des Paragraph 111, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 eingeräumt, die ausgeführte Anlage zugleich der wasserrechtlichen Überprüfung unterzogen, unter Spruchpunkt römisch vier. ein Schutzgebiet mit den Schutzzonen römisch eins und römisch zwei neu festgesetzt und ferner für die diesbezüglichen Nutzungsbeschränkungen im Bereich der Landwirtschaft dem Erstrevisionswerber sowie dem Drittrevisionswerber gemeinsam mit der Viertrevisionswerberin von der mitbeteiligten Partei jährlich zu leistende Entschädigungen zugesprochen. Weiters wurden ein Teilerlöschen des Wasserbenutzungsrechts in Bezug auf einen Hochbehälter festgestellt und diesbezüglich letztmalige Vorkehrungen angeordnet.
7
Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstrevisionswerber, der Drittrevisionswerber und die Viertrevisionswerberin in einem gemeinsamen Schriftsatz sowie die Zweitrevisionswerberin mit einem weiteren Schriftsatz Beschwerden.
8
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Spruchpunkt A. (Erkenntnis) seiner angefochtenen Entscheidung den Beschwerden des Erstrevisionswerbers, des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin gegen das unter Spruchabschnitt IV. des behördlichen Bescheides festgesetzte Schutzgebiet insofern statt, als die Schutzzone II der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei räumlich wie näher beschrieben (und in einer planlichen Darstellung eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie ausgewiesen) eingeschränkt wurde.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Spruchpunkt A. (Erkenntnis) seiner angefochtenen Entscheidung den Beschwerden des Erstrevisionswerbers, des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin gegen das unter Spruchabschnitt römisch vier. des behördlichen Bescheides festgesetzte Schutzgebiet insofern statt, als die Schutzzone römisch zwei der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei räumlich wie näher beschrieben (und in einer planlichen Darstellung eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie ausgewiesen) eingeschränkt wurde.
Darüber hinaus wurde der unter Spruchabschnitt IV. des behördlichen Bescheides enthaltene Verbotspunkt Nr. 15, lautend auf ,,Viehweide, -trieb oder -tränke; intensive Tierhaltung im Freien; Hundeabrichteplätze, Wildgatter udgl.“, um die Wortfolge „ausgenommen ist der ausschließliche Durchtrieb von Weidetieren, so es dabei zu keinen längeren Aufenthalten der Tiere kommt“ ergänzt.Darüber hinaus wurde der unter Spruchabschnitt römisch vier. des behördlichen Bescheides enthaltene Verbotspunkt Nr. 15, lautend auf ,,Viehweide, -trieb oder -tränke; intensive Tierhaltung im Freien; Hundeabrichteplätze, Wildgatter udgl.“, um die Wortfolge „ausgenommen ist der ausschließliche Durchtrieb von Weidetieren, so es dabei zu keinen längeren Aufenthalten der Tiere kommt“ ergänzt.
Im Übrigen wurden die Beschwerden des Erstrevisionswerbers, des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin gegen die unter Spruchabschnitt IV. des behördlichen Bescheides getroffenen Schutzgebietsanordnungen als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wurden die Beschwerden des Erstrevisionswerbers, des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin gegen die unter Spruchabschnitt römisch vier. des behördlichen Bescheides getroffenen Schutzgebietsanordnungen als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt B. (Beschluss) der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurden die Beschwerden des Erstrevisionswerbers, des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin, soweit sie sich nicht auf Spruchabschnitt IV. des behördlichen Bescheides bezogen, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt B. (Beschluss) der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurden die Beschwerden des Erstrevisionswerbers, des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin, soweit sie sich nicht auf Spruchabschnitt römisch vier. des behördlichen Bescheides bezogen, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin wurde zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen.
Hinsichtlich beider Spruchpunkte erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
9
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass das noch in der Verhandlung vor der belangten Behörde zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei ermittelte Schutzgebiet der Schutzzone II, welches im Vergleich zum Projektantrag vom 7. Jänner 2024 die Grundstücke mit den Nr. 494/1 und 494/4 (der Zweitrevisionswerberin) ohnehin nicht mehr berührt bzw. berücksichtigt habe, räumlich insofern nicht erforderlich sei, als die Einbeziehung des Grundstücks Nr. 548 (des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin) gar nicht mehr und der Grundstücke Nr. 547 (des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin) und Nr. 601/2 (des Erstrevisionswerbers) in einem geringeren Ausmaß notwendig sei.Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass das noch in der Verhandlung vor der belangten Behörde zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei ermittelte Schutzgebiet der Schutzzone römisch zwei, welches im Vergleich zum Projektantrag vom 7. Jänner 2024 die Grundstücke mit den Nr. 494/1 und 494/4 (der Zweitrevisionswerberin) ohnehin nicht mehr berührt bzw. berücksichtigt habe, räumlich insofern nicht erforderlich sei, als die Einbeziehung des Grundstücks Nr. 548 (des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin) gar nicht mehr und der Grundstücke Nr. 547 (des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin) und Nr. 601/2 (des Erstrevisionswerbers) in einem geringeren Ausmaß notwendig sei.
10
In seinen rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt B. (Beschluss) seiner Entscheidung erachtete das Verwaltungsgericht unter anderem die nicht rechtzeitige persönliche Verständigung der Zweitrevisionswerberin zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als nicht ausschlaggebend, weil die mündliche Verhandlung gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde O.) und gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 42 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. la AVG auf sonstige geeignete Weise (durch Veröffentlichung im Internet auf der elektronischen Amtstafel der belangten Behörde) und unter Hinweis auf die Präklusions- bzw. Säumnisfolgen kundgemacht worden sei. Diese qualifizierte „doppelte“ Kundmachung habe nach § 42 Abs. 1 erster Satz AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn sei nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Im vorliegenden Fall betreffe die Präklusionswirkung selbst jene Personen, die von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (Verweis auf VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042, mwN).In seinen rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt B. (Beschluss) seiner Entscheidung erachtete das Verwaltungsgericht unter anderem die nicht rechtzeitige persönliche Verständigung der Zweitrevisionswerberin zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als nicht ausschlaggebend, weil die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit , Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG (durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde O.) und gemäß Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz und Abs. la AVG auf sonstige geeignete Weise (durch Veröffentlichung im Internet auf der elektronischen Amtstafel der belangten Behörde) und unter Hinweis auf die Präklusions- bzw. Säumnisfolgen kundgemacht worden sei. Diese qualifizierte „doppelte“ Kundmachung habe nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn sei nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Im vorliegenden Fall betreffe die Präklusionswirkung selbst jene Personen, die von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (Verweis auf VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042, mwN). 11
Die bis zum Schluss der Verhandlung am 16. Mai 2024 erhobenen Einwendungen der Zweitrevisionswerberin bezögen sich ausschließlich auf das (zugunsten ihres Grundstücks Nr. 494/4 auf dem Grundstück Nr. 494/3) verbücherte Geh- und Fahrtrecht. Dieser Einwand gehe jedoch an den durch das WRG 1959 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten vorbei, weil privatrechtliche Grunddienstbarkeiten keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstellten (Verweis auf VwGH 27.6.2002 [richtig: 29.6.2000], 97/07/0160; 28.4.2016, Ra 2016/07/0027).Die bis zum Schluss der Verhandlung am 16. Mai 2024 erhobenen Einwendungen der Zweitrevisionswerberin bezögen sich ausschließlich auf das (zugunsten ihres Grundstücks Nr. 494/4 auf dem Grundstück Nr. 494/3) verbücherte Geh- und Fahrtrecht. Dieser Einwand gehe jedoch an den durch das WRG 1959 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten vorbei, weil privatrechtliche Grunddienstbarkeiten keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 darstellten (Verweis auf VwGH 27.6.2002 [richtig: 29.6.2000], 97/07/0160; 28.4.2016, Ra 2016/07/0027). 12
Die erst-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien hätten, soweit sie nicht gegen die Festlegung des Schutzgebietes (Zone II) rechtzeitig Einwendungen erhoben hätten, wegen Präklusion ihre Parteistellung - im Ergebnis somit teilweise - verloren. Die Zweitrevisionswerberin sei zur Gänze präkludiert.Die erst-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien hätten, soweit sie nicht gegen die Festlegung des Schutzgebietes (Zone römisch zwei) rechtzeitig Einwendungen erhoben hätten, wegen Präklusion ihre Parteistellung - im Ergebnis somit teilweise - verloren. Die Zweitrevisionswerberin sei zur Gänze präkludiert.
13
An den (teilweisen) Präklusionsfolgen ändere die nach dem Schluss der behördlichen Verhandlung am 16. Mai 2024 seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. Mai 2024 eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme genauso wenig wie die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde verwendete Bezeichnung „Parteigehör“ oder „in Wahrung des Parteiengehörs“ (Verweis auf VwGH 24.10.2017,
Ro 2014/06/0017; 29.9.2016,
2013/05/0193). Eine bereits verloren gegangene Parteistellung lebe dadurch nicht wieder auf.
14
Schon wegen des Verlusts der Parteistellung und der damit fehlenden Beschwerdelegitimation der Zweitrevisionswerberin erübrige sich ein näheres Eingehen auf die beantragte Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen betreffend die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw. Geräten und die Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundstücks Nr. 494/4.
15
Im Ergebnis seien die Beschwerden der erst-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien, soweit sie sich nicht auf Spruchabschnitt IV. des angefochtenen Bescheides bezögen, und die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Im Ergebnis seien die Beschwerden der erst-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien, soweit sie sich nicht auf Spruchabschnitt römisch vier. des angefochtenen Bescheides bezögen, und die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
16
Zu der unter Spruchabschnitt IV. des behördlichen Bescheides erfolgten Neufestsetzung des Schutzgebietes (Spruchpunkt A. [Erkenntnis] der angefochtenen Entscheidung) hielt das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen - soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung - fest, Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 seien Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen würden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden sei oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheine. Sie seien daher Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und bescheidmäßiger Bestimmung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959.Zu der unter Spruchabschnitt römisch vier. des behördlichen Bescheides erfolgten Neufestsetzung des Schutzgebietes (Spruchpunkt A. [Erkenntnis] der angefochtenen Entscheidung) hielt das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen - soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung - fest, Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 seien Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen würden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden sei oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheine. Sie seien daher Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und bescheidmäßiger Bestimmung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959. 17
§ 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 schaffe die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: „erfordert“) oder zu lockern (arg: „gestattet“), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt werde. § 34 Abs. 1 WRG 1959 sei der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesstelle sollten nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich seien.Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 schaffe die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: „erfordert“) oder zu lockern (arg: „gestattet“), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt werde. Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sei der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesstelle sollten nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich seien. 18
Das durchgeführte Verfahren habe unter Verweis auf den fachkundig ausgearbeiteten Schutzgebietsvorschlag der mitbeteiligten Partei und in weiterer Folge gemäß den fachgutachtlichen Beurteilungen des Amtssachverständigen zweifelsfrei ergeben, dass das im Jahr 1981 festgesetzte Schutzgebiet sowohl in räumlicher als auch inhaltlicher Hinsicht als nicht mehr adäquat bzw. nicht mehr mit den einschlägigen Fachnormen und dem aktuellen Wissensstand in Einklang stehend zu qualifizieren gewesen sei und demnach einer Erweiterung bedurft habe.
19
Das Beschwerdevorbringen der erst-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien, in denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anpassung bzw. Neufestsetzung des gegenständlichen Schutzgebietes und die Notwendigkeit der Einbeziehung ihrer vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in Zweifel zögen, stünde in Widerspruch zu den Feststellungen, dass die gegenständlichen Änderungen bzw. im Zuge der Neufestsetzung erfolgten Erweiterungen des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei am Maßstab des Schutzzieles bzw. öffentlichen Interesses der einwandfreien Trink- und Nutzwasserversorgung samt Abstellen auf Gefahrenpotenziale als notwendig zu qualifizieren seien. Da auch die Einbeziehung bzw. Erfassung der von den erst-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien genutzten Grundstücke am Maßstab des genannten Schutzzieles bzw. öffentlichen Interesses erforderlich sei, seien die rechtlichen Voraussetzungen für die „Verschärfung“ gegenüber dem im Jahr 1981 für die Anlage geschaffenen Schutzgebiet grundsätzlich gegeben.
20
In Bezug auf das dem Erstrevisionswerber gehörende Grundstück Nr. 601/2 und für die jeweils zur Hälfte dem Drittrevisionswerber und der Viertrevisionswerberin gehörenden Grundstücke Nr. 547 und 548 hätten sich jedoch (die im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargelegten) Änderungen (Einschränkungen) im Ausmaß der Schutzzone II des Schutzgebietes ergeben. Dabei sei dem Grundsatz der Eingriffsminimierung Rechnung getragen worden.In Bezug auf das dem Erstrevisionswerber gehörende Grundstück Nr. 601/2 und für die jeweils zur Hälfte dem Drittrevisionswerber und der Viertrevisionswerberin gehörenden Grundstücke Nr. 547 und 548 hätten sich jedoch (die im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargelegten) Änderungen (Einschränkungen) im Ausmaß der Schutzzone römisch zwei des Schutzgebietes ergeben. Dabei sei dem Grundsatz der Eingriffsminimierung Rechnung getragen worden.
21
Die im behördlichen Bescheid für das Schutzgebiet vorgesehenen Ver- und Gebote seien zum vorsorglichen Schutz des gegenständlichen Wasserspenders nahezu ausschließlich in der angeordneten Weise notwendig gewesen. Einzig hinsichtlich des für die Schutzzonen geltenden Verbotspunktes Nr. 15 (betreffend den Durchtrieb von Weidetieren) sei dem Beschwerdevorbringen teilweise (in beschriebener Weise) näherzutreten gewesen.
22
Soweit in den Beschwerden alternative Wasserversorgungen für die (Mitglieder der) mitbeteiligten Partei ins Treffen geführt bzw. die Notwendigkeit der Anlage der mitbeteiligten Partei an sich bezweifelt worden seien, gehe - so das Verwaltungsgericht - dieser Einwand an der Geltendmachung subjektiver wasserrechtlich geschützter Rechte vorbei (Verweis auf VwGH 26.1.1993, 92/07/0068). Auch seien die Revisionswerber im Hinblick auf die Anlage der mitbeteiligten Partei zur Wahrung öffentlicher Interessen nicht berufen (Verweis auf VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131). Weiters hob das Verwaltungsgericht hervor, dass die im Jahr 1981 unbefristet bewilligte Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei nicht gänzlich neu bewilligt, sondern lediglich einer Erweiterung durch den Einbau einer UV-Desinfektionsanlage im Technikschacht (mit erfolgter Neubeurteilung des Schutzgebietes) zugeführt worden sei. Im Übrigen merkte das Verwaltungsgericht an, dass das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 bei Vorliegen der gesetzlich näher umschriebenen Voraussetzungen - freilich hier nicht gegenständliche - Anschluss- und Bezugsverpflichtungen nur an Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen kenne (Verweis insbesondere auf § 5 leg. cit.).Soweit in den Beschwerden alternative Wasserversorgungen für die (Mitglieder der) mitbeteiligten Partei ins Treffen geführt bzw. die Notwendigkeit der Anlage der mitbeteiligten Partei an sich bezweifelt worden seien, gehe - so das Verwaltungsgericht - dieser Einwand an der Geltendmachung subjektiver wasserrechtlich geschützter Rechte vorbei (Verweis auf VwGH 26.1.1993, 92/07/0068). Auch seien die Revisionswerber im Hinblick auf die Anlage der mitbeteiligten Partei zur Wahrung öffentlicher Interessen nicht berufen (Verweis auf VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131). Weiters hob das Verwaltungsgericht hervor, dass die im Jahr 1981 unbefristet bewilligte Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei nicht gänzlich neu bewilligt, sondern lediglich einer Erweiterung durch den Einbau einer UV-Desinfektionsanlage im Technikschacht (mit erfolgter Neubeurteilung des Schutzgebietes) zugeführt worden sei. Im Übrigen merkte das Verwaltungsgericht an, dass das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 bei Vorliegen der gesetzlich näher umschriebenen Voraussetzungen - freilich hier nicht gegenständliche - Anschluss- und Bezugsverpflichtungen nur an Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen kenne (Verweis insbesondere auf Paragraph 5, leg. cit.). 23
Soweit die Revisionswerber die teilweise Einbeziehung des (Straßen-) Grundstücks Nr. 747 (öffentliches Gut) in die Schutzzone II in Frage stellten, bezögen sich diese Beanstandungen nicht auf ihre eigenen Grundstücke (Verweis auf VwGH 24.10.2013, 2010/07/0069), sondern auf das im Schutzgebietsbereich liegende Eigentum der Gemeinde O. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen sei daher keine Rechtsverletzung für die Revisionswerber abzuleiten.Soweit die Revisionswerber die teilweise Einbeziehung des (Straßen-) Grundstücks Nr. 747 (öffentliches Gut) in die Schutzzone römisch zwei in Frage stellten, bezögen sich diese Beanstandungen nicht auf ihre eigenen Grundstücke (Verweis auf VwGH 24.10.2013, 2010/07/0069), sondern auf das im Schutzgebietsbereich liegende Eigentum der Gemeinde O. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen sei daher keine Rechtsverletzung für die Revisionswerber abzuleiten. 24
Auch aufgrund der unter Spruchabschnitt II. des behördlichen Bescheides integrierten Dienstbarkeit ergäben sich keine Rechtsnachteile für die Revisionswerber. Bereits die mit Bescheid vom 8. Oktober 1981 erteilte wasserrechtliche Bewilligung habe eine - in den wesentlichen rechtlichen Belangen vergleichbare - Dienstbarkeit hinsichtlich der Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage auf fremden Grundstücken enthalten. Die Quellnutzung, baulichen Anlagen und die Leitungsführung seien seither unverändert geblieben. Die nunmehrige Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch den Einbau der UV-Desinfektionsanlage im Technikschacht sei auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei situiert. Damit sei durch die Anlage an sich das Grundeigentum der Revisionswerber nicht nachteilig bzw. nicht anders als nach der bislang schon eingeräumten Dienstbarkeit berührt. Soweit § 63 lit. b WRG 1959 im Zusammenhang mit dem Schutzgebiet problematisiert werde, sei darauf zu verweisen, dass Schutzgebietsanordnungen nach § 34 WRG 1959 keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 60 und 63 WRG 1959 seien, weshalb bei der Erlassung solcher Anordnungen weder die Enteignungsbestimmungen noch die in diesem Zusammenhang vorgesehene Interessenabwägung Anwendung fänden. Schutzgebietsanordnungen fielen auch nicht unter § 111 Abs. 4 WRG 1959 (Verweis auf VwGH 11.7.1996, 96/07/0063; 24.3.2011, 2007/07/0109).Auch aufgrund der unter Spruchabschnitt römisch zwei. des behördlichen Bescheides integrierten Dienstbarkeit ergäben sich keine Rechtsnachteile für die Revisionswerber. Bereits die mit Bescheid vom 8. Oktober 1981 erteilte wasserrechtliche Bewilligung habe eine - in den wesentlichen rechtlichen Belangen vergleichbare - Dienstbarkeit hinsichtlich der Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage auf fremden Grundstücken enthalten. Die Quellnutzung, baulichen Anlagen und die Leitungsführung seien seither unverändert geblieben. Die nunmehrige Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch den Einbau der UV-Desinfektionsanlage im Technikschacht sei auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei situiert. Damit sei durch die Anlage an sich das Grundeigentum der Revisionswerber nicht nachteilig bzw. nicht anders als nach der bislang schon eingeräumten Dienstbarkeit berührt. Soweit Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 im Zusammenhang mit dem Schutzgebiet problematisiert werde, sei darauf zu verweisen, dass Schutzgebietsanordnungen nach Paragraph 34, WRG 1959 keine Zwangsrechte im Sinn der Paragraphen 60, und 63 WRG 1959 seien, weshalb bei der Erlassung solcher Anordnungen weder die Enteignungsbestimmungen noch die in diesem Zusammenhang vorgesehene Interessenabwägung Anwendung fänden. Schutzgebietsanordnungen fielen auch nicht unter Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 (Verweis auf VwGH 11.7.1996, 96/07/0063; 24.3.2011, 2007/07/0109). 25
Die Revisionswerber erhoben zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. September 2025, E 2551/2025-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
26
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich nun die in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachte außerordentliche Revision der Erst- bis Viertrevisionswerber wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
27
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
28
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
29
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Hingegen sieht § 34 Abs. 1 WRG 1959 eine Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor (vgl. VwGH 11.9.2025, 2025/07/0239 bis 0240, mwN).Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Hingegen sieht Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 eine Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor vergleiche , VwGH 11.9.2025, 2025/07/0239 bis 0240, mwN). 31
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden (unter anderem) die Grundstücke Nr. 494/1 und Nr. 494/4 der Zweitrevisionswerberin von der Schutzzone II des Schutzgebietes nicht (mehr) betroffen. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision jedoch unter Verweis auf VwSlg. 15.634 A/2001 (VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248) vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass im Zuge der Genehmigung des Schutzwassergebietes durch den Verlust der Servitutsberechtigung der Zweitrevisionswerberin (gemeint wohl: über das Grundstück Nr. 494/3 der mitbeteiligten Partei) ein substanzieller Eingriff in das Grundeigentum vorliege, der die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Zweitrevisionswerberin verhindere, bzw. es werde das Grundstück mit landwirtschaftlichen Geräten unbenutzbar. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, allein durch den Verlust der grundbücherlich eingeräumten Servitut der Zweitrevisionswerberin Parteistellung einzuräumen.Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden (unter anderem) die Grundstücke Nr. 494/1 und Nr. 494/4 der Zweitrevisionswerberin von der Schutzzone römisch zwei des Schutzgebietes nicht (mehr) betroffen. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision jedoch unter Verweis auf VwSlg. 15.634 A/2001 (VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248) vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass im Zuge der Genehmigung des Schutzwassergebietes durch den Verlust der Servitutsberechtigung der Zweitrevisionswerberin (gemeint wohl: über das Grundstück Nr. 494/3 der mitbeteiligten Partei) ein substanzieller Eingriff in das Grundeigentum vorliege, der die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Zweitrevisionswerberin verhindere, bzw. es werde das Grundstück mit landwirtschaftlichen Geräten unbenutzbar. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, allein durch den Verlust der grundbücherlich eingeräumten Servitut der Zweitrevisionswerberin Parteistellung einzuräumen. 32
Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (VwGH 10.7.2025, Ro 2025/07/0004 bis 0005, mwN).
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Entsprechende Darlegungen zum zitierten Erkenntnis VwSlg. 15.634 A/2001, in dem es im Übrigen um eine Grundwasserentnahme und nicht um die Einräumung oder den Verlust einer Dienstbarkeit ging, finden sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht.
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Darüber hinaus setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 einen „projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz“ voraus (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, mwN). Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der von ihm zitierten hg. Rechtsprechung darlegte, stellen privatrechtliche Grunddienstbarkeiten keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 dar. Der von der Zweitrevisionswerberin geltend gemachte Verlust der Servitut des Geh- und Fahrtrechts über das Grundstück der mitbeteiligten Partei kann daher nicht mit einem substanziellen Eingriff in das Grundstück der Zweitrevisionswerberin gleichgesetzt werden.Darüber hinaus setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 einen „projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz“ voraus vergleiche , etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, mwN). Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der von ihm zitierten hg. Rechtsprechung darlegte, stellen privatrechtliche Grunddienstbarkeiten keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 dar. Der von der Zweitrevisionswerberin geltend gemachte Verlust der Servitut des Geh- und Fahrtrechts über das Grundstück der mitbeteiligten Partei kann daher nicht mit einem substanziellen Eingriff in das Grundstück der Zweitrevisionswerberin gleichgesetzt werden. 35
Auch im Zusammenhang mit dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach ein tatsächliches Zukommen eines Ladungsbescheides einen Tag vor der mündlichen Verhandlung als nicht rechtzeitige Verständigung keine Präklusionsfolgen auslösen könne, liegt der (hier: von der Zweitrevisionswerberin) geltend gemachte Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Präklusion der Zweitrevisionswerberin nämlich ohnehin nicht aufgrund deren (verspäteten) persönlichen Ladung zur Verhandlung, sondern - gestützt auf näher zitierte hg. Judikatur - aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung ausführlich beschriebenen „doppelten Kundmachung“ der mündlichen Verhandlung mit dem gesetzlich dafür notwendigen - und in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch nicht bestrittenen - Inhalt (Verweis auf die Präklusionsfolgen) angenommen.
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In den Zulässigkeitsausführungen wird ferner ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung behauptet, das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem landwirtschaftlichen Bereich einzuholen, obwohl „die Frage der Einwirkungen zu erwartender Benachteiligungen betreffend die landwirtschaftliche Mindernutzung durch ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zu prüfen gewesen wäre (Vgl 2007/04/00097, mwN analog).“
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Sollten auch diese Ausführungen als ein Vorbringen allein der Zweitrevisionswerberin zu verstehen sein, ist ihnen - wie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt - bereits der eingetretene Verlust der Parteistellung der Zweitrevisionswerberin entgegenzuhalten.
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Aber auch wenn es sich um ein Zulässigkeitsvorbringen der anderen oder aller Revisionswerber handeln sollte, lässt es - abgesehen davon, dass auch hier der notwendige Vergleich der gegenständlichen Sachlage mit dem in der Revision zitierten Erkenntnis vom 30. April 2008, 2007/04/0097, das eine gewerbliche Betriebsanlage betraf, fehlt - die erforderliche Relevanzdarstellung des vorgeworfenen Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 21.8.2025, Ra 2025/07/0237, mwN), vermissen. Aber auch wenn es sich um ein Zulässigkeitsvorbringen der anderen oder aller Revisionswerber handeln sollte, lässt es - abgesehen davon, dass auch hier der notwendige Vergleich der gegenständlichen Sachlage mit dem in der Revision zitierten Erkenntnis vom 30. April 2008, 2007/04/0097, das eine gewerbliche Betriebsanlage betraf, fehlt - die erforderliche Relevanzdarstellung des vorgeworfenen Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können vergleiche , VwGH 21.8.2025, Ra 2025/07/0237, mwN), vermissen. 39
Aus den gleichen Erwägungen (unter anderem bereits aufgrund der mangelnden Relevanzdarstellung) vermag weiters das auf das - eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, 2006/04/0177, verweisende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ein nicht schlüssiges und nachvollziehbares hydrogeologisches Gutachten zugrunde gelegt, weil es sich nicht ausreichend mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt habe, zumal zwischen der Schutzzone I und der Schutzzone II eine öffentliche Straße „unmittelbar über die Schutzzone durchgeht“, wodurch von zu erwartenden Emissionen auszugehen sei, die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Überdies treten die Revisionswerber den verwaltungsgerichtlichen Darlegungen, wonach sich das Vorbringen betreffend die teilweise Einbeziehung des im Eigentum der Gemeinde O. stehenden Straßengrundstücks Nr. 747 (öffentliches Gut) in die Schutzzone II nicht auf Grundstücke der Revisionswerber beziehe und keine Rechtsverletzung der Revisionswerber aufzeige, nicht konkret entgegen.Aus den gleichen Erwägungen (unter anderem bereits aufgrund der mangelnden Relevanzdarstellung) vermag weiters das auf das - eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, 2006/04/0177, verweisende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ein nicht schlüssiges und nachvollziehbares hydrogeologisches Gutachten zugrunde gelegt, weil es sich nicht ausreichend mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt habe, zumal zwischen der Schutzzone römisch eins und der Schutzzone römisch zwei eine öffentliche Straße „unmittelbar über die Schutzzone durchgeht“, wodurch von zu erwartenden Emissionen auszugehen sei, die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Überdies treten die Revisionswerber den verwaltungsgerichtlichen Darlegungen, wonach sich das Vorbringen betreffend die teilweise Einbeziehung des im Eigentum der Gemeinde O. stehenden Straßengrundstücks Nr. 747 (öffentliches Gut) in die Schutzzone römisch zwei nicht auf Grundstücke der Revisionswerber beziehe und keine Rechtsverletzung der Revisionswerber aufzeige, nicht konkret entgegen. 40
Schließlich behaupten die Revisionswerber ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil es das vorliegende öffentliche Interesse und die Verhältnismäßigkeit nicht geprüft habe, obwohl konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass sämtliche Mitglieder der mitbeteiligten Partei seit geraumer Zeit an der Wassergenossenschaft H. angeschlossen seien und Notwasserversorgungen stattgefunden hätten. Dem Grundsatz der Eingriffsminimierung folgend hätte damit eine konkrete Auseinandersetzung stattfinden müssen.
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Dazu verweisen die Revisionswerber auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2011,
2009/07/0175 und 0176, und vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0042, sowie - nach der bereits zitierten Judikatur bereits deshalb unzureichend - auf bloße Rechtssätze in
Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht, und in
Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959, erneut ohne eine Parallelität dieser Fälle zum gegenständlichen Sachverhalt herzustellen.
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Darüber hinaus berechtigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 11.7.2023, Ra 2021/07/0037 bis 0038, mit weiteren Judikaturnachweisen).Darüber hinaus berechtigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , zum Ganzen VwGH 11.7.2023, Ra 2021/07/0037 bis 0038, mit weiteren Judikaturnachweisen). 43
Eine derart unvertretbare Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das unter anderem auf die bloße Erweiterung der 1981 unbefristet bewilligten Wasserversorgungsanlage mit Neubeurteilung des Schutzgebietes sowie auf die Rechtslage nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, das Anschluss- und Bezugsverpflichtungen nur an Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen kenne, Bezug nahm, wird vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das selbst lediglich auf in der Vergangenheit stattgefundene Notwasserversorgungen über eine nicht öffentliche Wasserversorgung verweist, nicht aufgezeigt. Eine gegenteilige Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von den Revisionswerbern zitierten Judikatur.
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In der Revision werden keine somit Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine somit Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG entfallen.
Wien, am 7. Jänner 2026