1
Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Jänner 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, in seinem Herkunftsstaat als Gegner der Regierung verfolgt zu werden.
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Mit Bescheid vom 8. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.Mit Bescheid vom 8. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.
3
Mit (Teil-)Erkenntnis vom 14. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebende Wirkung ab. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. Juli 2025 wies das BVwG die restliche Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. Juli 2025 wies das BVwG die restliche Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Das BVwG hielt insbesondere fest, eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Falle einer Rückkehr nach Georgien sei angesichts näher bezeichneter Ungereimtheiten und Steigerungen in den Aussagen des Revisionswerbers nicht glaubhaft gemacht worden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich brächte, weshalb subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen gewesen sei. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib.Das BVwG hielt insbesondere fest, eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Falle einer Rückkehr nach Georgien sei angesichts näher bezeichneter Ungereimtheiten und Steigerungen in den Aussagen des Revisionswerbers nicht glaubhaft gemacht worden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte mit sich brächte, weshalb subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen gewesen sei. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das BVwG sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Falle aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgewichen bzw. fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lediglich im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder auch andere durch die Konvention geschützte Rechte zu erfolgen habe. Weiters sei das BVwG dadurch, dass es „die Frage nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausschließlich von den familiären Verhältnissen und der finanziellen Absicherung des Revisionswerbers in dessen Herkunftsland abhängig mach[e]“, ebenfalls von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Zur Frage, wann der Glaubhaftmachung der Verfolgung im Herkunftsstaat genüge getan sei, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das BVwG sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Falle aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgewichen bzw. fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lediglich im Hinblick auf Artikel 8, EMRK oder auch andere durch die Konvention geschützte Rechte zu erfolgen habe. Weiters sei das BVwG dadurch, dass es „die Frage nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausschließlich von den familiären Verhältnissen und der finanziellen Absicherung des Revisionswerbers in dessen Herkunftsland abhängig mach[e]“, ebenfalls von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Zur Frage, wann der Glaubhaftmachung der Verfolgung im Herkunftsstaat genüge getan sei, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
7
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder gar nicht beantwortet hat. Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 9.4.2025, Ra 2024/18/0592, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder gar nicht beantwortet hat. Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche , VwGH 9.4.2025, Ra 2024/18/0592, mwN).
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Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/18/0704, mwN).Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht vergleiche , VwGH 23.12.2024, Ra 2024/18/0704, mwN).
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Im gegenständlichen Fall kritisiert die Revision in der Zulassungsbegründung zunächst den Hinweis des BVwG auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (auch im Zusammenhang mit drohenden Verletzungen von Art. 8 EMRK) besondere Bedeutung zukomme. Sie weist darauf hin, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch für die Beurteilung von anderen drohenden Verstößen gegen Bestimmungen der EMRK (wie etwa Art. 2 oder 3 EMRK) von Bedeutung sein könne und dies nicht weniger schützenswert sei.Im gegenständlichen Fall kritisiert die Revision in der Zulassungsbegründung zunächst den Hinweis des BVwG auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (auch im Zusammenhang mit drohenden Verletzungen von Artikel 8, EMRK) besondere Bedeutung zukomme. Sie weist darauf hin, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch für die Beurteilung von anderen drohenden Verstößen gegen Bestimmungen der EMRK (wie etwa Artikel 2, oder 3 EMRK) von Bedeutung sein könne und dies nicht weniger schützenswert sei.
14
Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine diesbezüglichen Aussagen zur Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (vgl. dazu etwa VwGH 26.9.2023, Ra 2023/19/0222, Rn. 17, mwN) aber nie abschließend formuliert, sondern auch in anderen Zusammenhängen darauf hingewiesen, dass es notwendig sein kann, sich einen persönlichen Eindruck von der schutzsuchenden Partei zu verschaffen (vgl. für viele etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0344, Rn. 16, mwN).Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine diesbezüglichen Aussagen zur Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vergleiche , dazu etwa VwGH 26.9.2023, Ra 2023/19/0222, Rn. 17, mwN) aber nie abschließend formuliert, sondern auch in anderen Zusammenhängen darauf hingewiesen, dass es notwendig sein kann, sich einen persönlichen Eindruck von der schutzsuchenden Partei zu verschaffen vergleiche , für viele etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0344, Rn. 16, mwN).
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Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Voraussetzungen in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht einmal ansatzweise auf.Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Voraussetzungen in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht einmal ansatzweise auf. 16
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit - hinsichtlich des Beweismaßes der Glaubhaftmachung von Asylgründen - ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, ist ihr weder der notwendige Fallbezug noch die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage zu entnehmen.
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Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig darstellt, nicht einzugehen (vgl. VwGH 4.12.2024, Ra 2024/18/0666, mwN).Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge Paragraph 34, Absatz eins a und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig darstellt, nicht einzugehen vergleiche , VwGH 4.12.2024, Ra 2024/18/0666, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2026