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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheitslage sowie der Angst vor der syrischen Armee und dem Einrücken als Reservist begründete. Zudem wolle er seiner Familie ein besseres Leben bieten.
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Mit Bescheid vom 4. September 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei. Mit Bescheid vom 4. September 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei. 3
Nach Erhebung einer Beschwerde erließ die belangte Behörde eine mit 5. Oktober 2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der sie ihren Bescheid vom 4. September 2023 behob (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt II.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt III., 1. Satz) abwies und feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt III. 2. Satz).Nach Erhebung einer Beschwerde erließ die belangte Behörde eine mit 5. Oktober 2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der sie ihren Bescheid vom 4. September 2023 behob (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch drei., 1. Satz) abwies und feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. 2. Satz).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - über Vorlageantrag des Revisionswerbers - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III., 1. Satz des Bescheides vom 5. Oktober 2023 (Beschwerdevorentscheidung) als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - über Vorlageantrag des Revisionswerbers - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei., 1. Satz des Bescheides vom 5. Oktober 2023 (Beschwerdevorentscheidung) als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren maßgeblich - aus, dass der Revisionswerber in Syrien traditionell geheiratet habe. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt zwölf Jahre alt und somit eine unmündige Minderjährige gewesen. Der Revisionswerber sei damals 29 Jahre alt gewesen. Die Ehe sei in der Folge durch ein syrisches Gericht nach syrischem Recht genehmigt und registriert worden. Die Ehefrau des Revisionswerbers sei im Alter von 13 Jahren im vierten Schwangerschaftsmonat gewesen. Der Revisionswerber habe Kenntnis vom Alter der Ehefrau und von deren Altersunterschied zu ihm gehabt. In Österreich sei der Revisionswerber strafgerichtlich unbescholten. Ein Verfahren wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StGB) sei eingestellt worden. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe aufgrund des Beischlafs mit seiner Ehefrau, welche zu diesem Zeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, ein „schweres, nichtpolitisches Verbrechen“ begangen. Sowohl in Österreich als auch in Syrien stehe eine solche Handlung unter gerichtlicher Strafandrohung. Die objektive Tatseite des dargestellten Verbrechens sei erfüllt. Was die subjektive Tatseite anbelange, sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, weil er im Zeitpunkt des erstmaligen Geschlechtsverkehrs 30 Jahre und somit 18 Jahre älter als seine Ehefrau gewesen sei und damit gewusst habe, welche Handlungen er vorgenommen habe. Er verfüge über eine elfjährige Schulbildung, weshalb ihm unterstellt werden könne, die syrische Rechtslage zu kennen. Die subjektive Tatseite sei damit ebenfalls erfüllt. Im Ergebnis liege der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vor. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei gleichfalls abzuweisen, weil § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verwirklicht sei.In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren maßgeblich - aus, dass der Revisionswerber in Syrien traditionell geheiratet habe. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt zwölf Jahre alt und somit eine unmündige Minderjährige gewesen. Der Revisionswerber sei damals 29 Jahre alt gewesen. Die Ehe sei in der Folge durch ein syrisches Gericht nach syrischem Recht genehmigt und registriert worden. Die Ehefrau des Revisionswerbers sei im Alter von 13 Jahren im vierten Schwangerschaftsmonat gewesen. Der Revisionswerber habe Kenntnis vom Alter der Ehefrau und von deren Altersunterschied zu ihm gehabt. In Österreich sei der Revisionswerber strafgerichtlich unbescholten. Ein Verfahren wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) sei eingestellt worden. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe aufgrund des Beischlafs mit seiner Ehefrau, welche zu diesem Zeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, ein „schweres, nichtpolitisches Verbrechen“ begangen. Sowohl in Österreich als auch in Syrien stehe eine solche Handlung unter gerichtlicher Strafandrohung. Die objektive Tatseite des dargestellten Verbrechens sei erfüllt. Was die subjektive Tatseite anbelange, sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, weil er im Zeitpunkt des erstmaligen Geschlechtsverkehrs 30 Jahre und somit 18 Jahre älter als seine Ehefrau gewesen sei und damit gewusst habe, welche Handlungen er vorgenommen habe. Er verfüge über eine elfjährige Schulbildung, weshalb ihm unterstellt werden könne, die syrische Rechtslage zu kennen. Die subjektive Tatseite sei damit ebenfalls erfüllt. Im Ergebnis liege der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vor. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei gleichfalls abzuweisen, weil Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 verwirklicht sei. 6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
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In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers betreffend das Alter der Ehefrau auseinandergesetzt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei abgelehnt worden. Zudem sei die Ehe in Syrien nachträglich für rechtsgültig erklärt worden. Es liege keine strafbare Handlung in Syrien vor. Es wäre zu prüfen gewesen, ob eine „schwere, nichtpolitische Straftat“ tatsächlich begangen worden sei. Schließlich habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, Feststellungen zum Grad der befürchteten Verfolgung des Revisionswerbers anzustellen. Es hätte eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat und den Schutzinteressen des Revisionswerbers erfolgen müssen.
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Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
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Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens unter anderem nicht auf solche Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit. b).Gemäß Artikel eins, Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens unter anderem nicht auf solche Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (Litera b,).
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§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen. Nach Art. 12 Abs. 2 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen lit. b - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat (vgl. VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001, mwN).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen. Nach Artikel 12, Absatz 2, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen Litera b, - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat vergleiche , VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001, mwN). 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mit dem Asylausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation (Verdacht des Tatbestands des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen iSd § 206 Abs. 1 StGB zum Nachteil der unmündigen Ehefrau) auseinandergesetzt (VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004). In diesem Verfahren vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass Handlungen, wie sie auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen, grundsätzlich die Eignung zukommen kann, eine schwere (nichtpolitische) Straftat darzustellen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mit dem Asylausschlussgrund des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation (Verdacht des Tatbestands des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen iSd Paragraph 206, Absatz eins, StGB zum Nachteil der unmündigen Ehefrau) auseinandergesetzt (VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004). In diesem Verfahren vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass Handlungen, wie sie auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen, grundsätzlich die Eignung zukommen kann, eine schwere (nichtpolitische) Straftat darzustellen. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. 13
Wie in dem angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2024, Ra 2024/20/0004, ging jedoch auch im vorliegenden Verfahren das Verwaltungsgericht davon aus, dass es für die Bejahung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK ausreiche, dass die objektive und subjektive Tatseite des Verbrechens verwirklicht seien. Wie in dem angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2024, Ra 2024/20/0004, ging jedoch auch im vorliegenden Verfahren das Verwaltungsgericht davon aus, dass es für die Bejahung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK ausreiche, dass die objektive und subjektive Tatseite des Verbrechens verwirklicht seien. 14
Diese Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings für die Beurteilung, ob der Revisionswerber einen Ausschlussgrund wie den vorliegenden verwirklicht hat, nicht ausreichend. Vielmehr sind sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung zu unterwerfen, um beurteilen zu können, ob das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten ihm fallbezogen auch als „schwere nichtpolitische Straftat“ anzulasten ist (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0004, mwN).Diese Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings für die Beurteilung, ob der Revisionswerber einen Ausschlussgrund wie den vorliegenden verwirklicht hat, nicht ausreichend. Vielmehr sind sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung zu unterwerfen, um beurteilen zu können, ob das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten ihm fallbezogen auch als „schwere nichtpolitische Straftat“ anzulasten ist vergleiche , erneut VwGH Ra 2024/20/0004, mwN). 15
Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage umfängliche Feststellungen unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze - weil der rechtlich von der Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abhängende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seine Grundlage verliert (vgl. abermals VwGH Ra 2024/20/0004) - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze - weil der rechtlich von der Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abhängende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seine Grundlage verliert vergleiche , abermals VwGH Ra 2024/20/0004) - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 17
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Jänner 2026