1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2025, mit welchem gemäß § 54 Kärntner Bauordnung 1996 festgestellt worden war, dass für den näher bezeichneten Altbestand auf einem näher genannten Grundstück der KG H. eine rechtsgültige Baubewilligung vorliege und hinsichtlich der Zu- und Umbauten auf näher genannten Grundstücken der KG H. ein rechtmäßiger Bestand nicht festgestellt werden könne, insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich näher bezeichneter Baulichkeiten ein rechtmäßiger Bestand festgestellt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2025, mit welchem gemäß Paragraph 54, Kärntner Bauordnung 1996 festgestellt worden war, dass für den näher bezeichneten Altbestand auf einem näher genannten Grundstück der KG H. eine rechtsgültige Baubewilligung vorliege und hinsichtlich der Zu- und Umbauten auf näher genannten Grundstücken der KG H. ein rechtmäßiger Bestand nicht festgestellt werden könne, insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich näher bezeichneter Baulichkeiten ein rechtmäßiger Bestand festgestellt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5
In der gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Abweisung seiner Beschwerde erfolgt ist, gerichteten Revision führt der Revisionswerber in den zu deren Zulässigkeit vorgetragenen Gründen aus, die „ordentliche“ Revision sei wegen Verletzung des Parteiengehörs, der Ermittlungspflicht, der Begründungspflicht und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sowie wegen unzureichender Beweiswürdigung und unzureichender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur Senkgrube, zuzulassen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 24.4.2023, Ra 2023/06/0056, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 24.4.2023, Ra 2023/06/0056, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026