1
Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung (betreffend u.a. Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, GSBG, für die Jahre 2014 bis 2018) vom 11. Jänner 2019 wurde u.a. (Tz 2) mit näherer Begründung ausgeführt, der (nunmehr) revisionswerbende Sozialhilfeverband vertrete die Rechtsansicht, dass Pflegegeld (aus dem öffentlichen Gesundheits- und Sozialsystem entspringend) immer einen „öffentlichen Beitrag“ zu pflegebedingten Mehraufwendungen darstelle. Auch dann, wenn - wie bei „Selbstzahlern“ - keine Legalzession betreffend das Pflegegeld erfolge, handle es sich um öffentliche Mittel, sodass die Beihilfe nicht zu kürzen sei. Der Prüfer gehe hingegen davon aus, dass bei „Selbstzahlern“ das Pflegegeld zur freien Disposition des Heimbewohners stehe. Es handle sich damit nicht mehr um „öffentliche Mittel“, es habe daher eine Kürzung der Beihilfen nach § 11 Abs. 3 GSBG zu erfolgen.Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung (betreffend u.a. Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, GSBG, für die Jahre 2014 bis 2018) vom 11. Jänner 2019 wurde u.a. (Tz 2) mit näherer Begründung ausgeführt, der (nunmehr) revisionswerbende Sozialhilfeverband vertrete die Rechtsansicht, dass Pflegegeld (aus dem öffentlichen Gesundheits- und Sozialsystem entspringend) immer einen „öffentlichen Beitrag“ zu pflegebedingten Mehraufwendungen darstelle. Auch dann, wenn - wie bei „Selbstzahlern“ - keine Legalzession betreffend das Pflegegeld erfolge, handle es sich um öffentliche Mittel, sodass die Beihilfe nicht zu kürzen sei. Der Prüfer gehe hingegen davon aus, dass bei „Selbstzahlern“ das Pflegegeld zur freien Disposition des Heimbewohners stehe. Es handle sich damit nicht mehr um „öffentliche Mittel“, es habe daher eine Kürzung der Beihilfen nach Paragraph 11, Absatz 3, GSBG zu erfolgen.
2
Mit Bescheiden vom 24. Jänner 2019 setzte das Finanzamt Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG für die Jahre 2014 bis 2017 (abweichend von den Abgabenerklärungen des Revisionswerbers) fest. In der Begründung wurde jeweils auf die Feststellungen der „Betriebsprüfung“ verwiesen.
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Der Revisionswerber erhob gegen diese Bescheide Beschwerden. Bekämpft wurde - mit näherer Begründung - die Kürzung der Beihilfen betreffend die Position Pflegekostenzuschlag von Selbstzahlern.
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Die Beschwerden wurden - wie vom Revisionswerber beantragt - ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision zulässig sei.
6
Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei ein Sozialhilfeverband und damit Träger der öffentlichen Fürsorge (Träger der Sozialhilfe). Er betreibe eigene Alten- und Pflegeheime. Trägerin der Sozialversicherung sei im vorliegenden Fall die Pensionsversicherungsanstalt.
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Bei Bewohnern eines Alten- oder Pflegeheims werde zwischen Teilzahlern und Selbstzahlern unterschieden.
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Könne ein Bewohner den Tarif nicht bzw. nicht zur Gänze aus eigenen Mitteln finanzieren, spreche man von einem Teilzahler. Bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld, werde dieses im Ausmaß von 80% im Wege einer Legalzession von der Pensionsversicherungsanstalt mitsamt der Pension direkt an den Sozialhilfeverband ausbezahlt.
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Reiche hingegen das Einkommen des Heimbewohners für die Deckung der Heimkosten aus, so erfolge die Finanzierung des Heimaufenthalts als Selbstzahler. Der Sozialhilfeverband lege dabei dem Selbstzahler eine Rechnung und weise darin als an den Heimbewohner erbrachte Leistungen einerseits die Kosten für das Zimmer (Tagsatz des Pflegeheimes) und andererseits einen Pflegezuschlag für Bezieher eines Pflegegeldes im Ausmaß von maximal (je nach Pflegegeldstufe) 80% des Pflegegeldes als Entgeltbestandteile aus. Der Rechnungsbetrag sei sodann vom Heimbewohner zu begleichen. Aus welchen Mitteln der Selbstzahler den vorgeschriebenen Betrag bezahle, sei diesem selbst überlassen, der Fürsorgeträger habe darauf keinen Einfluss. Das Pflegegeld sowie die laufenden Pensionszahlungen würden dem Selbstzahler zur Gänze von der Pensionsversicherungsanstalt direkt auf sein Konto überwiesen, gingen in sein Eigentum über und stünden sodann zu seiner freien Verfügung.
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Voraussetzung für die Aufnahme in den Alten- und Pflegeheimen sei ein an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichteter Sozialhilfeantrag (Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen gemäß § 17 OÖ SHG 1998). Könne das Heimentgelt nicht oder nicht zur Gänze vom Antragsteller getragen werden, sei die Übernahme des durch Einkommen und Vermögen nicht gedeckten Heimentgelts zu beantragen. Während der Selbstzahler über seine finanzielle Situation keine weiteren Angaben machen müsse, habe der Teilzahler im Antragsformular seine gesamten Einkünfte sowie Vermögenswerte offenzulegen; Änderungen in diesen Bereichen habe er unverzüglich bekannt zu geben.Voraussetzung für die Aufnahme in den Alten- und Pflegeheimen sei ein an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichteter Sozialhilfeantrag (Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 17, OÖ SHG 1998). Könne das Heimentgelt nicht oder nicht zur Gänze vom Antragsteller getragen werden, sei die Übernahme des durch Einkommen und Vermögen nicht gedeckten Heimentgelts zu beantragen. Während der Selbstzahler über seine finanzielle Situation keine weiteren Angaben machen müsse, habe der Teilzahler im Antragsformular seine gesamten Einkünfte sowie Vermögenswerte offenzulegen; Änderungen in diesen Bereichen habe er unverzüglich bekannt zu geben.
11
Der Revisionswerber als Träger der öffentlichen Fürsorge (Träger der Sozialhilfe) falle unter § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1994, wodurch dessen Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe) als unternehmerische Tätigkeit gelte. Der Revisionswerber betreibe eigene Alten- und Pflegeheime. Die vom Revisionswerber an die Hilfeempfänger erbrachten Leistungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug stehe gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung nicht zu. Gemäß § 1 Abs. 1 GSBG habe der Revisionswerber jedoch einen Anspruch auf eine Beihilfe, welche sich gemäß § 1 Abs. 2 GSBG aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nicht abziehbaren Vorsteuern ergebe. § 11 Abs. 3 GSBG normiere eine Kürzung dieser Beihilfe, sofern ein „privater Kostenbeitrag“ für die Leistung eingehoben werde und bestimme die sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 1 GSBG. Nach § 11 Abs. 3 GSBG sei die Beihilfe um 4% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze zu kürzen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammten.Der Revisionswerber als Träger der öffentlichen Fürsorge (Träger der Sozialhilfe) falle unter Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, UStG 1994, wodurch dessen Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe) als unternehmerische Tätigkeit gelte. Der Revisionswerber betreibe eigene Alten- und Pflegeheime. Die vom Revisionswerber an die Hilfeempfänger erbrachten Leistungen seien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug stehe gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung nicht zu. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSBG habe der Revisionswerber jedoch einen Anspruch auf eine Beihilfe, welche sich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GSBG aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nicht abziehbaren Vorsteuern ergebe. Paragraph 11, Absatz 3, GSBG normiere eine Kürzung dieser Beihilfe, sofern ein „privater Kostenbeitrag“ für die Leistung eingehoben werde und bestimme die sinngemäße Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG. Nach Paragraph 11, Absatz 3, GSBG sei die Beihilfe um 4% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreite Umsätze zu kürzen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammten.
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Zahlungen von Heimbewohnern, welche ihren Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim aus eigenen Mitteln finanzierten (Selbstzahler), seien insgesamt als privater Kostenbeitrag anzusehen, unabhängig davon, aus welchen Einkunfts- und Vermögensquellen diese Zahlungen stammten. Auch Pflegegeldzahlungen gingen in das Eigentum und somit das Vermögen des Heimbewohners über. Daran könne auch der in den Rechnungen des Revisionswerbers an die Heimbewohner ausgewiesene „Pflegezuschlag“ nichts ändern. Die Zahlungen des Selbstzahlers seien daher als privater Kostenbeitrag gemäß § 11 Abs. 3 GSBG zu beurteilen und dementsprechend eine (der Höhe nach unstrittige) Kürzung der Beihilfe vorzunehmen.Zahlungen von Heimbewohnern, welche ihren Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim aus eigenen Mitteln finanzierten (Selbstzahler), seien insgesamt als privater Kostenbeitrag anzusehen, unabhängig davon, aus welchen Einkunfts- und Vermögensquellen diese Zahlungen stammten. Auch Pflegegeldzahlungen gingen in das Eigentum und somit das Vermögen des Heimbewohners über. Daran könne auch der in den Rechnungen des Revisionswerbers an die Heimbewohner ausgewiesene „Pflegezuschlag“ nichts ändern. Die Zahlungen des Selbstzahlers seien daher als privater Kostenbeitrag gemäß Paragraph 11, Absatz 3, GSBG zu beurteilen und dementsprechend eine (der Höhe nach unstrittige) Kürzung der Beihilfe vorzunehmen.
13
Zur Auslegung des in § 11 Abs. 3 GSBG normierten Begriffes „privater Kostenbeitrag“ liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb eine Revision zuzulassen gewesen sei.Zur Auslegung des in Paragraph 11, Absatz 3, GSBG normierten Begriffes „privater Kostenbeitrag“ liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb eine Revision zuzulassen gewesen sei.
14
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Sozialhilfeverbandes (Aufwandersatz wurde nicht begehrt). Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, Pflegegeld entspringe dem öffentlichen Gesundheits- und Sozialsystem und sei immer (unabhängig davon, ob es im Wege einer Legalzession oder in Form einer Weiterüberweisung durch den Selbstzahler an den Sozialhilfeverband gelange) ein „öffentlicher Beitrag“, sodass eine Kürzung der Beihilfe nicht zu erfolgen habe.
15
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet. Sie verweist in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass die Zahlungen der Selbstzahler für Heimentgelte bereits vom Revisionswerber selbst gemäß § 11 Abs. 3 GSBG der Beihilfenkürzung unterzogen worden seien; die Beschwerde (und nunmehr die Revision) betreffe lediglich den von den Selbstzahlern geleisteten Pflegezuschlag. Der Selbstzahler bestreite das Entgelt für die Unterbringung, Verpflegung und stationäre Pflege aus eigenen Mitteln, es handle sich daher um einen privaten (nicht öffentlichen) Kostenbeitrag.Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet. Sie verweist in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass die Zahlungen der Selbstzahler für Heimentgelte bereits vom Revisionswerber selbst gemäß Paragraph 11, Absatz 3, GSBG der Beihilfenkürzung unterzogen worden seien; die Beschwerde (und nunmehr die Revision) betreffe lediglich den von den Selbstzahlern geleisteten Pflegezuschlag. Der Selbstzahler bestreite das Entgelt für die Unterbringung, Verpflegung und stationäre Pflege aus eigenen Mitteln, es handle sich daher um einen privaten (nicht öffentlichen) Kostenbeitrag.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die Revision ist zulässig und begründet.
18
Der Revisionswerber betreibt als Träger der öffentlichen Fürsorge eigene Alten- und Pflegeheime. Die Leistungen des Revisionswerbers an Versicherte, mitversicherte Familienangehörige, Versorgungsberechtigte oder Hilfsempfänger sind demnach gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 steuerfrei. Gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 steht somit dem Revisionswerber für Vorleistungen zur Ausführung dieser steuerfreien Umsätze Vorsteuerabzug nicht zu.Der Revisionswerber betreibt als Träger der öffentlichen Fürsorge eigene Alten- und Pflegeheime. Die Leistungen des Revisionswerbers an Versicherte, mitversicherte Familienangehörige, Versorgungsberechtigte oder Hilfsempfänger sind demnach gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 steuerfrei. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 steht somit dem Revisionswerber für Vorleistungen zur Ausführung dieser steuerfreien Umsätze Vorsteuerabzug nicht zu.
19
Vor dem Beitritt zur Europäischen Union waren entsprechende Leistungen der Träger des öffentliche Fürsorgewesens echt steuerbefreit (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug; vgl. z.B. Ruppe, UStG1, § 6 Tz 83). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, 395 BlgNR 20. GP 5, wurde ausgeführt, mit den Finanzausgleichspartnern sei vereinbart worden, die Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung in diesem Bereich so zu neutralisieren, dass die aus der Umstellung auf eine unechte Befreiung resultierenden Mehreinnahmen den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt würden. Vermieden werden solle allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen.Vor dem Beitritt zur Europäischen Union waren entsprechende Leistungen der Träger des öffentliche Fürsorgewesens echt steuerbefreit (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug; vergleiche , z.B. Ruppe, UStG1, Paragraph 6, Tz 83). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des GSBG, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, 395 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 5, , wurde ausgeführt, mit den Finanzausgleichspartnern sei vereinbart worden, die Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung in diesem Bereich so zu neutralisieren, dass die aus der Umstellung auf eine unechte Befreiung resultierenden Mehreinnahmen den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt würden. Vermieden werden solle allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen. 20
In diesem Sinne haben Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, gemäß § 1 Abs. 1 GSBG einen Anspruch auf eine Beihilfe. Diese Beihilfe ergibt sich (u.a. für Träger des öffentlichen Fürsorgewesens) nach § 1 Abs. 2 GSBG aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern („1 : 1 Abgeltung der eigenen Vorsteuern“; vgl. ErlRV 395 BlgNR 20. GP 7).In diesem Sinne haben Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSBG einen Anspruch auf eine Beihilfe. Diese Beihilfe ergibt sich (u.a. für Träger des öffentlichen Fürsorgewesens) nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern („1 : 1 Abgeltung der eigenen Vorsteuern“; vergleiche , ErlRV 395 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 7, ).
21
Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach § 1 GSBG beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist nach § 11 Abs. 3 GSBG die Regelung des § 2 Abs. 1 GSBG sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach Paragraph eins, GSBG beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist nach Paragraph 11, Absatz 3, GSBG die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.
22
Nach § 2 Abs. 1 (erster Satz) GSBG haben Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, (idF vor BGBl. I Nr. 110/2023) „soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten)“.Nach Paragraph 2, Absatz eins, (erster Satz) GSBG haben Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,) „soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten)“. 23
Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 GSBG wurde mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1680 BlgNR 24. GP 27) wurde dazu ausgeführt: „Die Kürzungsbestimmung für eigene Alten-, Behinderten- und Pflegeheime vereinfacht die Behandlung von Kostenbeiträgen gegenüber einer Einzelberechnung der zuordenbaren Vorsteuern des Heimes; außerdem gleicht sie die Beihilfensituation an diejenige unecht steuerbefreiter Heime Dritter an. Das Ausmaß der Kürzung wurde in analoger Weise zur Kürzung bei den Krankenanstalten bestimmt.“Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, GSBG wurde mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 22, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1680 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27, ) wurde dazu ausgeführt: „Die Kürzungsbestimmung für eigene Alten-, Behinderten- und Pflegeheime vereinfacht die Behandlung von Kostenbeiträgen gegenüber einer Einzelberechnung der zuordenbaren Vorsteuern des Heimes; außerdem gleicht sie die Beihilfensituation an diejenige unecht steuerbefreiter Heime Dritter an. Das Ausmaß der Kürzung wurde in analoger Weise zur Kürzung bei den Krankenanstalten bestimmt.“
24
Die insoweit angesprochene „Kürzung bei den Krankenanstalten“ (§ 2 Abs. 1 GSBG) war bereits in der Stammfassung des GSBG, BGBl. Nr. 746/1996 enthalten. Dazu wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 395 BlgNR 20. GP 7, ausgeführt: „Für Krankenanstalten mit öffentlich rechtlichem oder mit gemeinnützigem Träger ist während der Übergangszeit noch eine Aufzeichnung der eigenen Vorsteuern vorgesehen. Für die auf Privatpatienten entfallenden Vorsteuerteile muss die Krankenanstalt 10% des für den Privatpatienten in Rechnung gestellten Entgelts von der Beihilfe abziehen. [...]“Die insoweit angesprochene „Kürzung bei den Krankenanstalten“ (Paragraph 2, Absatz eins, GSBG) war bereits in der Stammfassung des GSBG, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, enthalten. Dazu wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 395 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 7, , ausgeführt: „Für Krankenanstalten mit öffentlich rechtlichem oder mit gemeinnützigem Träger ist während der Übergangszeit noch eine Aufzeichnung der eigenen Vorsteuern vorgesehen. Für die auf Privatpatienten entfallenden Vorsteuerteile muss die Krankenanstalt 10% des für den Privatpatienten in Rechnung gestellten Entgelts von der Beihilfe abziehen. [...]“ 25
Betreffend die in den Erläuterungen zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 angesprochenen „unecht steuerbefreiten Heime Dritter“ ist zu bemerken, dass nach § 3 Abs. 2 GSBG Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, Anspruch auf einen Ausgleich haben, der sich nach den Entgelten seitens der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens richtet. Der Ausgleichssatz ist gemäß § 3 Abs. 3 GSBG vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Gemäß § 3 dieser Verordnung (BGBl. II Nr. 56/1997) beträgt der Ausgleichssatz für die Alten-, Behinderten- und Pflegeheime gemäß § 3 Abs. 2 GSBG 4% des Entgelts ohne Ausgleich.Betreffend die in den Erläuterungen zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 angesprochenen „unecht steuerbefreiten Heime Dritter“ ist zu bemerken, dass nach Paragraph 3, Absatz 2, GSBG Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, Anspruch auf einen Ausgleich haben, der sich nach den Entgelten seitens der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens richtet. Der Ausgleichssatz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GSBG vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997,) beträgt der Ausgleichssatz für die Alten-, Behinderten- und Pflegeheime gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GSBG 4% des Entgelts ohne Ausgleich. 26
§ 2 Abs. 1 GSBG sieht eine Kürzung der Beihilfe dann vor, wenn Entgelte „nicht aus öffentlichen Mitteln“ stammen. Nach § 11 Abs. 3 GSBG ist eine Kürzung vorzunehmen, wenn ein „privater Kostenbeitrag“ eingehoben wird. Da § 11 Abs. 3 GSBG auf § 2 Abs. 1 GSBG verweist, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass mit einem „privaten Kostenbeitrag“ ein Kostenbeitrag gemeint ist, der „nicht aus öffentlichen Mitteln“ stammt.Paragraph 2, Absatz eins, GSBG sieht eine Kürzung der Beihilfe dann vor, wenn Entgelte „nicht aus öffentlichen Mitteln“ stammen. Nach Paragraph 11, Absatz 3, GSBG ist eine Kürzung vorzunehmen, wenn ein „privater Kostenbeitrag“ eingehoben wird. Da Paragraph 11, Absatz 3, GSBG auf Paragraph 2, Absatz eins, GSBG verweist, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass mit einem „privaten Kostenbeitrag“ ein Kostenbeitrag gemeint ist, der „nicht aus öffentlichen Mitteln“ stammt.
27
Gemäß § 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.Gemäß Paragraph eins, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
28
Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim stationär gepflegt, so geht gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 BPGG (idF BGBl. I Nr. 58/2011) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Der Anspruchsübergang tritt gemäß § 13 Abs. 2 BPGG mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein. Gemäß § 13 Abs. 3 BPGG ist Abs. 1 leg. cit. nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind. Ein derartiger Fall liegt etwa dann vor, wenn die Verpflegskosten bereits durch den Übergang des Anspruches des Pflegegeldbeziehers auf Pension abgedeckt sind (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 58/2011, 1208 BlgNR 24. GP 11).Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim stationär gepflegt, so geht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Der Anspruchsübergang tritt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BPGG mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BPGG ist Absatz eins, leg. cit. nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind. Ein derartiger Fall liegt etwa dann vor, wenn die Verpflegskosten bereits durch den Übergang des Anspruches des Pflegegeldbeziehers auf Pension abgedeckt sind vergleiche , Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,, 1208 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11, ). 29
Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung des Bundes, die nicht durch Beiträge, sondern ausschließlich aus Budgetmitteln bedeckt wird; die Kosten des Pflegegeldes werden von der Allgemeinheit der Steuerzahler und die dadurch begründete Risikogemeinschaft getragen (vgl. RIS-Justiz RS0102023). § 13 Abs. 1 BPGG schafft - nach der Rechtsprechung des OGH - einen Interessenausgleich zwischen den Gebietskörperschaften Bund und Länder, die die für eine stationäre Pflege erforderlichen öffentlichen Mittel bereitstellen (und enthält überdies eine Schutznorm zugunsten der betroffenen pflegebedürftigen Person; vgl. OGH 15.12.2009, 10 ObS 194/09s).Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung des Bundes, die nicht durch Beiträge, sondern ausschließlich aus Budgetmitteln bedeckt wird; die Kosten des Pflegegeldes werden von der Allgemeinheit der Steuerzahler und die dadurch begründete Risikogemeinschaft getragen vergleiche , RIS-Justiz RS0102023). Paragraph 13, Absatz eins, BPGG schafft - nach der Rechtsprechung des OGH - einen Interessenausgleich zwischen den Gebietskörperschaften Bund und Länder, die die für eine stationäre Pflege erforderlichen öffentlichen Mittel bereitstellen (und enthält überdies eine Schutznorm zugunsten der betroffenen pflegebedürftigen Person; vergleiche , OGH 15.12.2009, 10 ObS 194/09s). 30
Dass das Pflegegeld (zunächst) aus „öffentlichen Mitteln“ (auch iSd GSBG) stammt, ist im Verfahren unbestritten. Strittig ist aber die Berücksichtigung des Pflegegeldes, das nicht im Wege einer Legalzession an den Revisionswerber gelangt. Die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht gehen davon aus, dass nur dann, wenn das Pflegegeld im Wege der Legalzession an den Fürsorgeträger gelangt, diese Eigenschaft (öffentliche Mittel) aufrecht bleibt; erfolge hingegen - bei „Selbstzahlern“ - eine Auszahlung des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen und erst von diesem an den Fürsorgeträger, lägen keine öffentlichen Mittel mehr vor.
31
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Folge eines gesetzlichen Forderungsübergangs (Legalzession) ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit besteht; an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich dadurch nichts (vgl. z.B. OGH 19.5.1998, 7 Ob 115/98g; 23.10.2019, 1 Ob 116/19v; RIS-Justiz RS0072888).Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Folge eines gesetzlichen Forderungsübergangs (Legalzession) ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit besteht; an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich dadurch nichts vergleiche , z.B. OGH 19.5.1998, 7 Ob 115/98g; 23.10.2019, 1 Ob 116/19v; RIS-Justiz RS0072888). 32
Das Pflegegeld verfolgt nicht den Zweck, das (frei verfügbare) Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern hat zweckgebundenen Charakter. Es soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und damit dazu beitragen, Pflegeleistungen „einkaufen“ zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (vgl. zur Stammfassung des BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ErlRV 776 BlgNR 18. GP 25). Das Pflegegeld unterliegt - entsprechend dieser Zweckbindung - nicht der Einkommensteuer (§ 21 Abs. 1 BPGG; vgl. auch § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm Abs. 4 EStG 1988).Das Pflegegeld verfolgt nicht den Zweck, das (frei verfügbare) Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern hat zweckgebundenen Charakter. Es soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und damit dazu beitragen, Pflegeleistungen „einkaufen“ zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert vergleiche , zur Stammfassung des BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, ErlRV 776 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 25, ). Das Pflegegeld unterliegt - entsprechend dieser Zweckbindung - nicht der Einkommensteuer (Paragraph 21, Absatz eins, BPGG; vergleiche , auch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit , Absatz 4, EStG 1988). 33
Das Pflegegeld ist gemäß § 15 BPGG iVm § 290 Abs. 1 Z 2 EO (grundsätzlich) unpfändbar. Nach § 290 Abs. 2 EO gilt die Unpfändbarkeit allerdings dann nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. Wegen der Zweckbindung des Pflegegeldes ist demnach eine Pfändung nur bei genauer Kongruenz zwischen Leistung und gepfändeter Forderung rechtmäßig (vgl. Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3, § 290 Tz 1; Markowetz in Deixler/Hübner, EO, 33. Lfg, § 290 Tz 6). Eine diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist gemäß § 293 Abs. 2 EO ohne rechtliche Wirkung. Schließlich besteht auch ein (eingeschränkter) Kontenschutz. Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist gemäß § 292i Abs. 1 EO eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung sinngemäß auch auf gänzlich unpfändbare Forderungen (§ 290 EO, somit u.a. auf das Pflegegeld) anzuwenden (vgl. Oberhammer, aaO, § 292i Tz 1; Markowetz, aaO, § 292i Tz 14, je unter Hinweis auf Rechtsprechung).Das Pflegegeld ist gemäß Paragraph 15, BPGG in Verbindung mit , Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 2, EO (grundsätzlich) unpfändbar. Nach Paragraph 290, Absatz 2, EO gilt die Unpfändbarkeit allerdings dann nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. Wegen der Zweckbindung des Pflegegeldes ist demnach eine Pfändung nur bei genauer Kongruenz zwischen Leistung und gepfändeter Forderung rechtmäßig vergleiche , Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3, Paragraph 290, Tz 1; Markowetz in Deixler/Hübner, EO, 33. Lfg, Paragraph 290, Tz 6). Eine diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist gemäß Paragraph 293, Absatz 2, EO ohne rechtliche Wirkung. Schließlich besteht auch ein (eingeschränkter) Kontenschutz. Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist gemäß Paragraph 292 i, Absatz eins, EO eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung sinngemäß auch auf gänzlich unpfändbare Forderungen (Paragraph 290, EO, somit u.a. auf das Pflegegeld) anzuwenden vergleiche , Oberhammer, aaO, Paragraph 292 i, Tz 1; Markowetz, aaO, Paragraph 292 i, Tz 14, je unter Hinweis auf Rechtsprechung).
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Gemäß § 20 Abs. 1 BPGG können weiters anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen gewährt werden, wenn der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1 BPGG) nicht erreicht wird. Auch wenn eine derartige Maßnahme nur in Ausnahmefällen (etwa Verwahrlosung oder drohende Unterversorgung der pflegebedürftigen Person) in Frage kommt (vgl. dazu ErlRV 776 BlgNR 18. GP 29), wird damit die Zweckwidmung des Pflegegeldes bestärkt und (in den Ausnahmefällen) letztlich auch gegen den Willen des Pflegebedürftigen durchgesetzt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BPGG können weiters anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen gewährt werden, wenn der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (Paragraph eins, BPGG) nicht erreicht wird. Auch wenn eine derartige Maßnahme nur in Ausnahmefällen (etwa Verwahrlosung oder drohende Unterversorgung der pflegebedürftigen Person) in Frage kommt vergleiche , dazu ErlRV 776 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29, ), wird damit die Zweckwidmung des Pflegegeldes bestärkt und (in den Ausnahmefällen) letztlich auch gegen den Willen des Pflegebedürftigen durchgesetzt.
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Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hat der Revisionswerber den Selbstzahlern bei Bezug von Pflegegeld neben den Kosten für das Zimmer (Tagsatz des Pflegeheims) einen Pflegezuschlag (je nach Pflegegeldstufe) im Umfang von maximal 80% des Pflegegeldes in Rechnung gestellt. Damit werden Selbstzahler hinsichtlich des Pflegegeldes im Ergebnis Teilzahlern gleichgehalten.
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Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf den mit dem Pflegegeld verfolgten Zweck im revisionsgegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem den Selbstzahlern in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegegeldstufe verrechneten „Pflegezuschlag“ um keinen „privaten Kostenbeitrag“ iSd § 11 Abs. 3 GSBG handelt.Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf den mit dem Pflegegeld verfolgten Zweck im revisionsgegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem den Selbstzahlern in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegegeldstufe verrechneten „Pflegezuschlag“ um keinen „privaten Kostenbeitrag“ iSd Paragraph 11, Absatz 3, GSBG handelt.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Jänner 2026