TE Vwgh Beschluss 2026/2/3 Ra 2026/01/0003

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Veröffentlicht am 03.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1
FSG 1997 §4 Abs3
FSG 1997 §4 Abs6
FSG 1997 §4 Abs6 Z2 lita
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §47
VwRallg
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der V, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Enns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Oktober 2025, Zl. LVwG-653621/3/JP/CHE, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der römisch fünf, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Enns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Oktober 2025, Zl. LVwG-653621/3/JP/CHE, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach Paragraph 4, Absatz 3, Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gegenüber der Revisionswerberin, einer Probeführerscheinbesitzerin, gemäß § 4 Abs. 3 iVm Abs. 8 Führerscheingesetz (FSG) eine Nachschulung (auf ihre Kosten) angeordnet und festgestellt, dass sich die Probezeit um ein Jahr verlängere. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gegenüber der Revisionswerberin, einer Probeführerscheinbesitzerin, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 8, Führerscheingesetz (FSG) eine Nachschulung (auf ihre Kosten) angeordnet und festgestellt, dass sich die Probezeit um ein Jahr verlängere. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - auf die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Strafverfügung, mit der die Revisionswerberin wegen Überschreitens der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, und sohin wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a FSG, bestraft worden war.Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - auf die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Strafverfügung, mit der die Revisionswerberin wegen Überschreitens der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, und sohin wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, FSG, bestraft worden war.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision bringt in den Zulässigkeitsausführungen zunächst vor, dass die Revisionswerberin das Fahrzeug nicht gelenkt habe.
7
Die Führerscheinbehörde ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213, mit Hinweis auf VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, mwN). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (vgl. abermals VwGH Ra 2014/11/0027).Die Führerscheinbehörde ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213, mit Hinweis auf VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, mwN). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt vergleiche , abermals VwGH Ra 2014/11/0027).
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass von der einer rechtskräftigen Bestrafung zukommenden Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG auch Strafverfügungen (die mangels Einspruchs nicht außer Kraft getreten sind) erfasst sind (vgl. etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/11/0184; 16.9.2025, Ra 2023/11/0141, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass von der einer rechtskräftigen Bestrafung zukommenden Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG auch Strafverfügungen (die mangels Einspruchs nicht außer Kraft getreten sind) erfasst sind vergleiche , etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/11/0184; 16.9.2025, Ra 2023/11/0141, jeweils mwN).
9
Im Fall einer in § 4 Abs. 6 FSG genannten und damit von § 4 Abs. 3 erster Satz FSG als „schweren Verstoß“ gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung ist zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht insoweit Ermessen zukäme (vgl. etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/11/0173, mwN).Im Fall einer in Paragraph 4, Absatz 6, FSG genannten und damit von Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG als „schweren Verstoß“ gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung ist zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht insoweit Ermessen zukäme vergleiche , etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/11/0173, mwN).
10
Das Verwaltungsgericht ging im vorliegenden Fall somit in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung von der Revisionswerberin begangen wurde.
11
Damit lagen für die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung bzw. die Feststellung der Verlängerung der Probezeit nach § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 lit. a FSG vor.Damit lagen für die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung bzw. die Feststellung der Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, FSG vor.
12
Vor diesem Hintergrund werden auch mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.Vor diesem Hintergrund werden auch mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen.
13
Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - aus der zu § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG ergangenen Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung einer Organstrafverfügung (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032, mwN) für den vorliegenden Fall nichts gewinnen und stellt das Unterlassen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach § 24 Abs. 4 VwGVG kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, zumal im vorliegenden Fall in Anbetracht der erwähnten Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung strittige Tatsachen- oder Beweiswürdigungsfragen nicht zu klären waren (vgl. etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091, mwN).Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - aus der zu Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG ergangenen Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung einer Organstrafverfügung vergleiche , VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032, mwN) für den vorliegenden Fall nichts gewinnen und stellt das Unterlassen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, zumal im vorliegenden Fall in Anbetracht der erwähnten Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung strittige Tatsachen- oder Beweiswürdigungsfragen nicht zu klären waren vergleiche , etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091, mwN).
14
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2026

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010003.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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