TE Vwgh Beschluss 2026/2/17 Ra 2026/01/0014

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Veröffentlicht am 17.02.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des G, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. November 2025, Zl. LVwG 70.12-2418/2025-22, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 7. April 2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß „§ 10 Abs. 1 Z 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 8 und § 11“ Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.Mit Bescheid vom 7. April 2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß „§ 10 Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, und Paragraph 11, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
2
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097, Rn. 8, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097, Rn. 8, mwN).
5
In der Revision wird unter der Überschrift „C. Revisionspunkte:“ ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des LVwG in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung über seine Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

Insbesondere aber erachtet sich der Revisionswerber aber auch durch das angefochtene Erkenntnis des LVwG in seinem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde insbesondere der rechtlichen Anwendung der Bestimmungen des StbG und der EMRK verletzt ...“

6
Mit diesen Ausführungen zum Revisionspunkt macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.Mit diesen Ausführungen zum Revisionspunkt macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.
7
Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - also die Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - bestätigt wurde, stellt das als verletzt erachtete „Recht auf inhaltliche Entscheidung über seine Beschwerde“ keinen tauglichen Revisionspunkt dar (vgl. VwGH 13.12.2024, Ro 2023/10/0015, Rn. 9).Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - also die Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - bestätigt wurde, stellt das als verletzt erachtete „Recht auf inhaltliche Entscheidung über seine Beschwerde“ keinen tauglichen Revisionspunkt dar vergleiche , VwGH 13.12.2024, Ro 2023/10/0015, Rn. 9).
8
Mit dem weiteren mehrseitigen Vorbringen unter der Überschrift „C. Revisionspunkte:“ zu einer (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie zu einer (behaupteten) Verletzung von Verfahrensvorschriften werden lediglich Aufhebungsgründe (vgl. § 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) unterbreitet; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. wiederum VwGH 13.12.2024, Ro 2023/10/0015, Rn. 10, mwN).Mit dem weiteren mehrseitigen Vorbringen unter der Überschrift „C. Revisionspunkte:“ zu einer (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie zu einer (behaupteten) Verletzung von Verfahrensvorschriften werden lediglich Aufhebungsgründe vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 VwGG) unterbreitet; ein Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wird damit nicht dargelegt vergleiche , wiederum VwGH 13.12.2024, Ro 2023/10/0015, Rn. 10, mwN).
9
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010014.L00

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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