TE Vwgh Beschluss 2026/2/19 Ra 2026/09/0010

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Veröffentlicht am 19.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §95 Abs2
B-VG Art90 Abs2
MRK Art6 Abs2
MRKZP 07te Art4
StPO 1975 §190
StPO 1975 §259 Z3
StPO 1975 §7 Abs2
VwRallg
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2025, W136 2326560-1/2E, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dienstführender Beamter bei der Landespolizeidirektion C.
2
Mit Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnisses vom 3. Oktober 2025 leitete die Bundesdisziplinarbehörde (als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) gegen den Revisionswerber gemäß § 123 Abs. l Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren ein, da er unter Verdacht stehe, er habe (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):Mit Spruchpunkt römisch eins. des Disziplinarerkenntnisses vom 3. Oktober 2025 leitete die Bundesdisziplinarbehörde (als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 123, Abs. l Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren ein, da er unter Verdacht stehe, er habe (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„[...] indem er

l. seiner damaligen Frau während aufrechter Ehe, mit Ausnahme des Vorfalls vom 10.11.2023, sohin zwischen März 2023 und Oktober 2024, wiederkehrend damit gedroht habe, durch seine Stellung als Polizist und Kontakte zur Fremdenpolizei dafür zu sorgen, dass diese und ihre beiden Söhne nach Syrien abgeschoben werden, wenn sie nicht ‚kuschen‘;

2. an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2024 Bildaufnahmen des unbekleideten Gesäßes sowie der unbekleideten Brust der D ohne deren Einwilligung einem Dritten zugänglich gemacht, indem er zwei Fotos, auf welchen D unbekleidet bzw. lediglich mit (das Gesäß und die Brust) nicht bedeckender Wäsche bekleidet zu sehen ist, per Whats-App an deren Ex-Ehegatten E sendete und die Ex-Gattin damit gefährdet habe;

3. Bilder der gemeinsamen Hochzeit und auch Textnachrichten, in welchen er behauptete, der eigentliche Vater eines Sohnes von E und D zu sein, an E übermittelt zu haben. Ein weiterer Inhalt der Whats-App Nachrichten war, dass D bereits im Jahre 2008 vom Disziplinarbeschuldigten schwanger gewesen sei, jedoch abgetrieben habe. Durch die Weiterleitung der (zum Teil falschen) Nachrichten und der Nacktfotos wurde D der Lebensgefahr ausgesetzt, eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland unmöglich gemacht und habe die Ex-Gattin des Disziplinarbeschuldigten von deren im Ausland lebenden Bruder deshalb Nachrichten bekommen, in welchen er diese mit dem Tode bedrohte.

4. am 28.02.2025 im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung

a. er sich gegenüber den einschreitenden Beamten unkooperativ gezeigt habe und es aufgrund seines Verhaltens auch notwendig gewesen sei, diesen mit Körperkraft daran zu hindern, dass dieser ein sicherzustellendes Handy noch ausschalten habe können und zudem vorgetäuscht habe sein privates Handy verloren zu haben, wobei - nachdem die StA F diesbezüglich eine Handypeilung anordnete - das Handy beim Disziplinarbeschuldigten fest- und sichergestellt werden konnte,

b. in den Räumlichkeiten des Disziplinarbeschuldigten (dessen Werkraum) ein Schlagring sichergestellt werden konnte;“

seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 iVm § 91 BDG 1979 verletzt. In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren hinsichtlich weiterer Vorhalte gemäß § 118 Abs. l Z 2 BDG 1979 eingestellt.seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren hinsichtlich weiterer Vorhalte gemäß Paragraph 118, Abs. l Ziffer 2, BDG 1979 eingestellt.

3
Der gegen Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnisses erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu Spruchpunkt I.1. gemäß § 118 Abs. l Z 2 und 3 BDG 1979 statt, hob den Einleitungsbeschluss in diesem Punkt auf und stellte das Disziplinarverfahren ein. Hingegen wurde die Beschwerde hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu den Spruchpunkten I. 2. bis 4. gemäß § 28 Abs. 2 Z l VwGVG iVm § 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und der Einleitungsbeschluss in diesen Punkten bestätigt. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Disziplinarerkenntnisses erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu Spruchpunkt römisch eins.1. gemäß Paragraph 118, Abs. l Ziffer 2, und 3 BDG 1979 statt, hob den Einleitungsbeschluss in diesem Punkt auf und stellte das Disziplinarverfahren ein. Hingegen wurde die Beschwerde hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu den Spruchpunkten römisch eins. 2. bis 4. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Z l VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 123, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und der Einleitungsbeschluss in diesen Punkten bestätigt. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
4
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - zusammengefasst aus, die Vorwürfe laut Punkt I. 2. und I. 4. des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde seien bereits Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Revisionswerber gewesen. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 21. Juli 2025, 66 Hv 58/25s, sei dieser gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden. In der knappen Urteilsbegründung (Anm. des Verwaltungsgerichtshofes: des gemäß § 270 Abs. 4 StPO in gekürzter Form ausgefertigten Urteils) sei betreffend den Vorwurf laut Punkt I. 2. ausgeführt worden, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil die Ex-Frau die betreffenden Bilder selbst angefertigt habe. Einer weiteren disziplinarrechtlichen Verfolgung stehe dieser Freispruch nicht entgegen, weil die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden sei. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt eine strafrechtliche Verfolgung nach sich gezogen habe, die vorgeworfene Gefährdung der Ex-Frau durch die Weiterleitung der Fotos nicht unbedeutend sei und der Revisionswerber selbst einräume, dies absichtlich (aus Frust) gemacht zu haben, liege keine nur geringe Schuld vor.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - zusammengefasst aus, die Vorwürfe laut Punkt römisch eins. 2. und römisch eins. 4. des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde seien bereits Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Revisionswerber gewesen. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 21. Juli 2025, 66 Hv 58/25s, sei dieser gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden. In der knappen Urteilsbegründung Anmerkung , des Verwaltungsgerichtshofes: des gemäß Paragraph 270, Absatz 4, StPO in gekürzter Form ausgefertigten Urteils) sei betreffend den Vorwurf laut Punkt römisch eins. 2. ausgeführt worden, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil die Ex-Frau die betreffenden Bilder selbst angefertigt habe. Einer weiteren disziplinarrechtlichen Verfolgung stehe dieser Freispruch nicht entgegen, weil die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden sei. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt eine strafrechtliche Verfolgung nach sich gezogen habe, die vorgeworfene Gefährdung der Ex-Frau durch die Weiterleitung der Fotos nicht unbedeutend sei und der Revisionswerber selbst einräume, dies absichtlich (aus Frust) gemacht zu haben, liege keine nur geringe Schuld vor.
5
Der Revisionswerber bestreite auch nicht die Aussagen laut Punkt I. 3. des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde getätigt zu haben. Das dahingehend gegen den Revisionswerber geführte Strafverfahren wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung (als Bestimmungstäter) betreffend die Textnachrichten an den syrischen Ex-Mann sei gemäß § 190 StPO rechtskräftig eingestellt worden. Diese Einstellung sei disziplinarrechtlich unerheblich.Der Revisionswerber bestreite auch nicht die Aussagen laut Punkt römisch eins. 3. des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde getätigt zu haben. Das dahingehend gegen den Revisionswerber geführte Strafverfahren wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung (als Bestimmungstäter) betreffend die Textnachrichten an den syrischen Ex-Mann sei gemäß Paragraph 190, StPO rechtskräftig eingestellt worden. Diese Einstellung sei disziplinarrechtlich unerheblich.
6
Der Einwand des Revisionswerbers zu den Vorwürfen laut Punkt I. 4. des Straferkenntnisses, wonach sich der Revisionswerber nicht selbst belasten müsse, würde an dem konkreten Verdachtsmoment über sein unkooperatives Verhalten nichts ändern.Der Einwand des Revisionswerbers zu den Vorwürfen laut Punkt römisch eins. 4. des Straferkenntnisses, wonach sich der Revisionswerber nicht selbst belasten müsse, würde an dem konkreten Verdachtsmoment über sein unkooperatives Verhalten nichts ändern.
7
Gegen dieses Erkenntnis im Umfang der Beschwerdeabweisung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche , etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072, mwN).
11
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. l BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (vgl. VwGH 25.6.1992, 92/09/0056, mwN). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. ausführlich etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 48, mwN).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Abs. l BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen vergleiche , VwGH 25.6.1992, 92/09/0056, mwN). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche , ausführlich etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 48, mwN).
12
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, es bestehe zur Rechtsfrage, inwiefern das Versenden von Nacktfotos der Ex-Ehegattin an ihren (ehemaligen) Ex-Ehegatten - sohin im ausschließlich privaten Bereich - disziplinarrechtlich zu ahnden sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies gelte insbesondere für die Beurteilung, ob ein derartiges Verhalten eine über eine geringe Schuld hinausgehende Schwere darstelle und ob mangels disziplinärer Notwendigkeit von einer Bestrafung gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 abgesehen werden könne. Es existiere somit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwiefern das außerdienstliche Verhalten eines Polizeibeamten im rein privaten Beziehungs- und Trennungskontext eine disziplinäre Relevanz entfalte.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, es bestehe zur Rechtsfrage, inwiefern das Versenden von Nacktfotos der Ex-Ehegattin an ihren (ehemaligen) Ex-Ehegatten - sohin im ausschließlich privaten Bereich - disziplinarrechtlich zu ahnden sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies gelte insbesondere für die Beurteilung, ob ein derartiges Verhalten eine über eine geringe Schuld hinausgehende Schwere darstelle und ob mangels disziplinärer Notwendigkeit von einer Bestrafung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 abgesehen werden könne. Es existiere somit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwiefern das außerdienstliche Verhalten eines Polizeibeamten im rein privaten Beziehungs- und Trennungskontext eine disziplinäre Relevanz entfalte.
13
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979 entspricht, dass auch ein außerdienstliches Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008, ausführlich etwa 13.12.2007, 2005/09/0044; jeweils mwN).Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979 entspricht, dass auch ein außerdienstliches Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008, ausführlich etwa 13.12.2007, 2005/09/0044; jeweils mwN).
14
Vor dem Hintergrund des vorgeworfenen Verhaltens, wonach der Revisionswerber Nacktbildaufnahmen und diffamierende Gerüchte über seine geschiedene Frau D an ihren in Syrien lebenden Ex-Ehemann geschickt habe, welche D aufgrund ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit gefährdet sowie zu Todesdrohungen durch ihren ebenfalls in Syrien lebenden Bruder geführt und eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland unmöglich gemacht hätten, kann überdies kein Zweifel bestehen, dass hier gravierende Verhaltensweisen des Revisionswerbers vorliegen, die geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in seine Person und die Sachlichkeit seiner Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen, zumal der Revisionswerber durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (als Exekutivbeamten) oblag (vgl. zur Missachtung der körperlichen Integrität als Dienstpflichtverletzung etwa VwGH 15.5.2008, 2006/09/0073; 4.9.2003, 2000/09/0202; jeweils mwN). Insofern vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die vorgenommene Beurteilung im Einzelfall, wonach keine offenkundigen Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. l BDG 1979 vorliegen, unvertretbar erfolgt sei.Vor dem Hintergrund des vorgeworfenen Verhaltens, wonach der Revisionswerber Nacktbildaufnahmen und diffamierende Gerüchte über seine geschiedene Frau D an ihren in Syrien lebenden Ex-Ehemann geschickt habe, welche D aufgrund ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit gefährdet sowie zu Todesdrohungen durch ihren ebenfalls in Syrien lebenden Bruder geführt und eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland unmöglich gemacht hätten, kann überdies kein Zweifel bestehen, dass hier gravierende Verhaltensweisen des Revisionswerbers vorliegen, die geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in seine Person und die Sachlichkeit seiner Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen, zumal der Revisionswerber durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (als Exekutivbeamten) oblag vergleiche , zur Missachtung der körperlichen Integrität als Dienstpflichtverletzung etwa VwGH 15.5.2008, 2006/09/0073; 4.9.2003, 2000/09/0202; jeweils mwN). Insofern vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die vorgenommene Beurteilung im Einzelfall, wonach keine offenkundigen Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Abs. l BDG 1979 vorliegen, unvertretbar erfolgt sei.
15
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, es fehle an einer klärenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie § 95 BDG 1979 im Lichte des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatzes „ne bis in idem“ auszulegen sei. Insbesondere sei ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen eine disziplinarrechtliche Verfolgung nach einem bereits erfolgten rechtskräftigen Freispruch bzw. einer bereits erfolgten rechtskräftigen Einstellung zulässig sei, wenn ein disziplinärer Überhang nicht vorliege. Es würde dem Grundgedanken des Grundsatzes „ne bis in idem“ widersprechen, wenn ein rechtskräftig freigesprochener Beamter wegen derselben Tat, bei der ein disziplinärer Überhang nicht vorliege, ein zweites Mal (disziplinarrechtlich) verfolgt werden würde.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, es fehle an einer klärenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie Paragraph 95, BDG 1979 im Lichte des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatzes „ne bis in idem“ auszulegen sei. Insbesondere sei ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen eine disziplinarrechtliche Verfolgung nach einem bereits erfolgten rechtskräftigen Freispruch bzw. einer bereits erfolgten rechtskräftigen Einstellung zulässig sei, wenn ein disziplinärer Überhang nicht vorliege. Es würde dem Grundgedanken des Grundsatzes „ne bis in idem“ widersprechen, wenn ein rechtskräftig freigesprochener Beamter wegen derselben Tat, bei der ein disziplinärer Überhang nicht vorliege, ein zweites Mal (disziplinarrechtlich) verfolgt werden würde.
16
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 nicht bedeutet, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen (vgl. etwa VwGH 3.7.2000, 2000/09/0006, mwN). Ferner liegen bei einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinne des § 95 Abs. 2 BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, dass die Einstellung des Strafverfahrens eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm, Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (vgl. VwGH 16.11.1995, 93/09/0054; 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 nicht bedeutet, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen vergleiche , etwa VwGH 3.7.2000, 2000/09/0006, mwN). Ferner liegen bei einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, dass die Einstellung des Strafverfahrens eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm, Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen vergleiche , VwGH 16.11.1995, 93/09/0054; 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, mwN).
17
Darüber hinaus legt der Revisionswerber seiner Rechtsfrage die Prämisse zugrunde, dass im vorliegenden Fall kein disziplinärer Überhang vorliege. Dem ist zu entgegnen, dass der im Disziplinarverfahren zur Begründung der Dienstpflichtverletzung herangezogene § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit dem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt enthält (vgl. etwa VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161, mwN). Aufgrund der hier vorgeworfenen gravierenden Verhaltensweisen des Revisionswerbers (siehe dazu Rn. 14) kann nicht weiter zweifelhaft sein, dass dem vorgeworfenen Verhalten ein disziplinärer Überhang zukäme. Insofern zeigt der Revisionswerber auch dahingehend keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes auf.Darüber hinaus legt der Revisionswerber seiner Rechtsfrage die Prämisse zugrunde, dass im vorliegenden Fall kein disziplinärer Überhang vorliege. Dem ist zu entgegnen, dass der im Disziplinarverfahren zur Begründung der Dienstpflichtverletzung herangezogene Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 mit dem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt enthält vergleiche , etwa VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161, mwN). Aufgrund der hier vorgeworfenen gravierenden Verhaltensweisen des Revisionswerbers (siehe dazu Rn. 14) kann nicht weiter zweifelhaft sein, dass dem vorgeworfenen Verhalten ein disziplinärer Überhang zukäme. Insofern zeigt der Revisionswerber auch dahingehend keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
18
Nach dem Gesagten ist die - vom Revisionswerber behauptete - durch § 95 Abs. 2 BDG 1979 bewirkte „massive Schlechterstellung“ von Beamten in einem Disziplinarverfahren, wenn das vorangehende Strafverfahren entweder durch („begründungslosen“) Freispruch oder Einstellung ausgeht, nicht zu erkennen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen diese Bestimmung werden daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der Anregung des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichthof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, war daher nicht näherzutreten.Nach dem Gesagten ist die - vom Revisionswerber behauptete - durch Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 bewirkte „massive Schlechterstellung“ von Beamten in einem Disziplinarverfahren, wenn das vorangehende Strafverfahren entweder durch („begründungslosen“) Freispruch oder Einstellung ausgeht, nicht zu erkennen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen diese Bestimmung werden daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der Anregung des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichthof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, war daher nicht näherzutreten.
19
Wenn der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision letztlich vorbringt, es bedürfe einer Klärung, ob die Dienstpflicht zur Wahrung des Standesansehens oder die allgemeine Wahrheitspflicht so weit reichen könnten, dass sie das prozessuale Recht des Beamten, sich als Beschuldigter im Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen, faktisch unterlaufen würden, genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegend vorgeworfenen Verhalten, wonach die einschreitenden Beamten den Revisionswerber mit Körperkraft daran hätten hindern müssen, ein sicherzustellendes Handy auszuschalten und der Revisionsweber zudem vorgetäuscht habe, sein privates Handy verloren zu haben, Verhaltensweisen gesetzt wurden, welche nicht von den verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 MRK abzuleitenden, einfachgesetzlich in § 7 Abs. 2 erster Satz StPO ausdrücklich normierten - Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) und aus dem Recht des Beschuldigten, seine Verantwortung (überhaupt) frei zu wählen (§§ 49 Z 4, 164 Abs. 1, Abs. 4, 245 Abs. 2 StPO), umfasst sind (vgl. zum Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung etwa OGH 11.12.2018, 11 Os 108/18v, mwN). Nur der Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweismitteln gegen sich selbst ist verboten, nicht aber die Verwertung von Material, das unabhängig vom Willen des Beschuldigten bereits eigenständig existiert. Im Übrigen hält auch der Verfassungsgerichtshof eine bloß „passive Mitwirkungspflicht“ im Sinn einer Verpflichtung, Veränderungen am Tatort zu unterlassen, etwa keine Spuren zu verwischen oder keine wesentlichen Beweismittel zu hintertreiben, mit dem Anklageprinzip für vereinbar (vgl. zum Ganzen OGH 11.10.2016, 11 Os 60/16g, 11 Os 118/16m, mit Hinweis auf VfSlg. 5295/1966). Das Vorbringen geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.Wenn der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision letztlich vorbringt, es bedürfe einer Klärung, ob die Dienstpflicht zur Wahrung des Standesansehens oder die allgemeine Wahrheitspflicht so weit reichen könnten, dass sie das prozessuale Recht des Beamten, sich als Beschuldigter im Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen, faktisch unterlaufen würden, genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegend vorgeworfenen Verhalten, wonach die einschreitenden Beamten den Revisionswerber mit Körperkraft daran hätten hindern müssen, ein sicherzustellendes Handy auszuschalten und der Revisionsweber zudem vorgetäuscht habe, sein privates Handy verloren zu haben, Verhaltensweisen gesetzt wurden, welche nicht von den verfassungsrechtlich aus Artikel 6, Absatz 2, MRK abzuleitenden, einfachgesetzlich in Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz StPO ausdrücklich normierten - Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) und aus dem Recht des Beschuldigten, seine Verantwortung (überhaupt) frei zu wählen (Paragraphen 49, Ziffer 4, 164, Absatz eins,, Absatz 4, 245, Absatz 2, StPO), umfasst sind vergleiche , zum Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung etwa OGH 11.12.2018, 11 Os 108/18v, mwN). Nur der Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweismitteln gegen sich selbst ist verboten, nicht aber die Verwertung von Material, das unabhängig vom Willen des Beschuldigten bereits eigenständig existiert. Im Übrigen hält auch der Verfassungsgerichtshof eine bloß „passive Mitwirkungspflicht“ im Sinn einer Verpflichtung, Veränderungen am Tatort zu unterlassen, etwa keine Spuren zu verwischen oder keine wesentlichen Beweismittel zu hintertreiben, mit dem Anklageprinzip für vereinbar vergleiche , zum Ganzen OGH 11.10.2016, 11 Os 60/16g, 11 Os 118/16m, mit Hinweis auf VfSlg. 5295 aus 1966,). Das Vorbringen geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.
20
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090010.L00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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