TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/19 Ra 2024/02/0036

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Veröffentlicht am 19.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z8
B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005
TierschutzG 2005 §1
TierschutzG 2005 §39 Abs1
TierschutzG 2005 §39 Abs1 idF 2022/I/130
TierschutzG 2005 §39 Abs2
TierschutzG 2005 §39 Abs2 idF 2022/I/130
TierschutzG 2005 §5
VwGG §42 Abs2
VwGG §47 Abs5
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Dezember 2023, LVwG-050255/31/JK, betreffend Androhung eines Tierhaltungsverbotes (mitbeteiligte Parteien: 1. Tierschutzombudsperson des Landes Oberösterreich Dr.in Cornelia Rouha-Mülleder und 2. H, vertreten durch die Anwälte Mitterbauer Schwarzmayr-Lindinger Bernauer OG in Ried im Innkreis),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Zweitmitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge der Erstmitbeteiligten in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu auf Entscheidung in der Sache selbst, werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 8. März 2023 wurde gegen den Zweitmitbeteiligten ein Verbot der Haltung von Rindern auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) ausgesprochen.Mit Bescheid der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 8. März 2023 wurde gegen den Zweitmitbeteiligten ein Verbot der Haltung von Rindern auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG) ausgesprochen.
2
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, seit dem Jahr 2020 seien bei fünf tierschutzrechtlichen Kontrollen massive Missstände hinsichtlich der Betreuung und Haltung von Rindern festgestellt worden. Aufgrund dieser Missstände sei der Zweitmitbeteiligte viermal rechtskräftig wegen Verstößen gegen § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG bestraft worden. Lediglich bei einer angekündigten Kontrolle im Oktober 2022 seien Verbesserungen in den Bereichen der Hygiene und Haltung der Rinder feststellbar gewesen. In einem vom Zweitmitbeteiligten vorgelegten Zukunftskonzept werde u.a. die Beauftragung des Betreuungstierarztes, der den Betrieb bereits seit dem Jahr 2017 betreue, beschrieben. Mit dessen Hilfe solle eine Verbesserung des Tierwohles erreicht werden. Die bisher vom Betreuungstierarzt aufgezeigten Mängel seien vom Zweitmitbeteiligten nicht behoben bzw. seien die Missstände von diesem hingenommen worden. Es werde bezweifelt, dass nunmehr künftig die bei wöchentlichen Betriebsbesuchen gemachten Maßnahmenvorschläge des Betreuungstierarztes in der geforderten Form umgesetzt würden. Bei den vom Zweitmitbeteiligten geplanten Maßnahmen handle es sich um solche, die er bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt hätte wahrnehmen können. Auch die Androhung des Verbotes der Rinderhaltung vom 27. Juni 2022 habe keinerlei Einfluss auf die Art und Weise der Tierhaltung bzw. Betreuung gehabt. Aufgrund der vorliegenden Anlasstaten und dem bisherigen Verhalten bezüglich der Haltung und Betreuung der Rinder sowie der Tatsache, dass den Tieren bewusst eine tierärztliche Versorgung verwehrt worden sei, komme die Behörde zu der Prognose, dass der Zweitmitbeteiligte auch künftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Rindern nicht erfüllen und sich die Situation im Betrieb nicht dauerhaft zum Positiven verändern werde. Um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen § 5 ff TSchG zu verhindern, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, seit dem Jahr 2020 seien bei fünf tierschutzrechtlichen Kontrollen massive Missstände hinsichtlich der Betreuung und Haltung von Rindern festgestellt worden. Aufgrund dieser Missstände sei der Zweitmitbeteiligte viermal rechtskräftig wegen Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG bestraft worden. Lediglich bei einer angekündigten Kontrolle im Oktober 2022 seien Verbesserungen in den Bereichen der Hygiene und Haltung der Rinder feststellbar gewesen. In einem vom Zweitmitbeteiligten vorgelegten Zukunftskonzept werde u.a. die Beauftragung des Betreuungstierarztes, der den Betrieb bereits seit dem Jahr 2017 betreue, beschrieben. Mit dessen Hilfe solle eine Verbesserung des Tierwohles erreicht werden. Die bisher vom Betreuungstierarzt aufgezeigten Mängel seien vom Zweitmitbeteiligten nicht behoben bzw. seien die Missstände von diesem hingenommen worden. Es werde bezweifelt, dass nunmehr künftig die bei wöchentlichen Betriebsbesuchen gemachten Maßnahmenvorschläge des Betreuungstierarztes in der geforderten Form umgesetzt würden. Bei den vom Zweitmitbeteiligten geplanten Maßnahmen handle es sich um solche, die er bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt hätte wahrnehmen können. Auch die Androhung des Verbotes der Rinderhaltung vom 27. Juni 2022 habe keinerlei Einfluss auf die Art und Weise der Tierhaltung bzw. Betreuung gehabt. Aufgrund der vorliegenden Anlasstaten und dem bisherigen Verhalten bezüglich der Haltung und Betreuung der Rinder sowie der Tatsache, dass den Tieren bewusst eine tierärztliche Versorgung verwehrt worden sei, komme die Behörde zu der Prognose, dass der Zweitmitbeteiligte auch künftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Rindern nicht erfüllen und sich die Situation im Betrieb nicht dauerhaft zum Positiven verändern werde. Um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen Paragraph 5, ff TSchG zu verhindern, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Zweitmitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern stattgegeben, als der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Herrn [...] wird das dauerhafte Verbot der Haltung von Rindern angedroht.“ Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte - zusammengefasst - fest, am 24. Juli 2020, am 14. April 2021 sowie am 2. März 2022 seien im Betrieb des Zweitmitbeteiligten tierschutzrechtliche Kontrollen durchgeführt worden, wobei näher umschriebene Missstände (Verschmutzung der Ställe und Tiere sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen der Tiere) vorgefunden und dem Zweitmitbeteiligten Aufträge zu deren Beseitigung erteilt worden seien. In der Folge seien über den Zweitmitbeteiligten mit drei rechtskräftigen Straferkenntnissen der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 11. April 2022 und vom 8. Juni 2022 (u.a.) gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG Geldstrafen verhängt worden. Mit Bescheid der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 27. Juni 2022 sei dem Zweitmitbeteiligten ein Verbot der Rinderhaltung angedroht worden. Bei einer weiteren Kontrolle am 6. September 2022 seien erneut näher genannte Missstände bei der Haltung und Betreuung der Rinder vorgefunden und Mängelbehebungsaufträge erteilt worden, weshalb über den Zweitmitbeteiligten mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 30. Jänner 2023 (u.a.) gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG erneut eine Geldstrafe verhängt worden sei. Bei einer angekündigten Kontrolle am 18. Oktober 2022 habe sich die Gesamthygiene im Rinderstall im Vergleich zur vorhergehenden Kontrolle verbessert, lahme Tiere hätten sich bereits in tierärztlicher Behandlung befunden, es habe im September 2022 eine Klauenpflege stattgefunden und es sei ein weiterer Kontrolltermin vereinbart worden. Bei der tierschutzrechtlichen Überprüfung am 31. Jänner 2023 seien wieder Missstände (insbesondere Verschmutzung der Ställe und Tiere sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen) vorgefunden und eine im Vergleich zur vorhergehenden Kontrolle deutliche Verschlechterung festgestellt worden.Das Verwaltungsgericht stellte - zusammengefasst - fest, am 24. Juli 2020, am 14. April 2021 sowie am 2. März 2022 seien im Betrieb des Zweitmitbeteiligten tierschutzrechtliche Kontrollen durchgeführt worden, wobei näher umschriebene Missstände (Verschmutzung der Ställe und Tiere sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen der Tiere) vorgefunden und dem Zweitmitbeteiligten Aufträge zu deren Beseitigung erteilt worden seien. In der Folge seien über den Zweitmitbeteiligten mit drei rechtskräftigen Straferkenntnissen der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 11. April 2022 und vom 8. Juni 2022 (u.a.) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG Geldstrafen verhängt worden. Mit Bescheid der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 27. Juni 2022 sei dem Zweitmitbeteiligten ein Verbot der Rinderhaltung angedroht worden. Bei einer weiteren Kontrolle am 6. September 2022 seien erneut näher genannte Missstände bei der Haltung und Betreuung der Rinder vorgefunden und Mängelbehebungsaufträge erteilt worden, weshalb über den Zweitmitbeteiligten mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 30. Jänner 2023 (u.a.) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG erneut eine Geldstrafe verhängt worden sei. Bei einer angekündigten Kontrolle am 18. Oktober 2022 habe sich die Gesamthygiene im Rinderstall im Vergleich zur vorhergehenden Kontrolle verbessert, lahme Tiere hätten sich bereits in tierärztlicher Behandlung befunden, es habe im September 2022 eine Klauenpflege stattgefunden und es sei ein weiterer Kontrolltermin vereinbart worden. Bei der tierschutzrechtlichen Überprüfung am 31. Jänner 2023 seien wieder Missstände (insbesondere Verschmutzung der Ställe und Tiere sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen) vorgefunden und eine im Vergleich zur vorhergehenden Kontrolle deutliche Verschlechterung festgestellt worden.
5
Im August und Oktober 2023 hätten (nach Erlassung des Tierhaltungsverbots durch die amtsrevisionswerbende Behörde und über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren) weitere unangekündigte Kontrollen stattgefunden. Hierzu stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, bei der Kontrolle am 3. August 2023 seien zwei lahme Kühe vorgefunden worden, die dem Zweitmitbeteiligten bisher noch nicht aufgefallen seien. Der Betreuungstierarzt sei umgehend verständigt worden und habe die Tiere behandelt. Weiters habe er auch ein Jungtier, das sich am Morgen des Kontrolltages verletzt habe, behandelt. Kälber und eine Kuh befänden sich aufgrund näher genannter Erkrankungen bereits in tierärztlicher Behandlung. Im Kälberstall hätten keine Mängel der Tierhaltung bzw. Betreuung festgestellt werden können. Einige Jungrinder seien leicht verschmutzt gewesen. Der Auslauf vom Stall zum Weidebereich sei tiefmorastig gewesen; dem Zweitmitbeteiligten sei die Trockenlegung aufgetragen worden. Die Liegeboxen im Innen- und Außenbereich des Milchkuhstalles seien sauber und gereinigt gewesen. Der gesamte Stall sei im Februar/März 2023 gewaschen und gereinigt worden. Insgesamt habe sich der Hygienezustand im Stall im Vergleich zur vorigen Kontrolle verbessert. Bei der Kontrolle am 18. Oktober 2023 hätten einige Tiere grobe Verschmutzungen auf der Hinterhand und eine Kuh einen klammen Gang aufgewiesen, wobei sich diese wegen Klauenproblemen bereits in tierärztlicher Behandlung befunden habe. Die Ställe seien sauber und eingestreut gewesen. Der Ausgang vom Stall zur Weide sei morastig gewesen, dieser sei aber nicht benutzt worden. Bei der Kontrolle hätten keine groben tierschutzrechtlichen Mängel festgestellt werden können.
6
Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, dass im Betrieb des Zweitmitbeteiligten nach wie vor eine näher genannte Erkrankung verbreitet sei, auf die die meisten bei den Kontrollen festgestellten Lahmheiten zurückzuführen seien; diese sei nicht leicht beherrschbar, aber mit entsprechenden Maßnahmen innerhalb eines dreiviertel Jahres bis eines Jahres in den Griff zu bekommen. Der Zweitmitbeteiligte habe sein Arbeitsverhältnis als Schlosser gekündigt und sei seit Mitte Februar 2023 Vollzeit in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Er werde durch seine Familie, insbesondere durch seine Lebensgefährtin, die das Stundenausmaß ihres Arbeitsverhältnisses reduziert habe, unterstützt. Der Betrieb werde seit Februar 2023 durch einen neuen Klauenpfleger betreut, der in regelmäßigen Abständen die Klauenpflege des Rinderbestandes durchführe. Schließlich traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Entwicklung des „Farm Claw Score“ zwischen Februar und September 2023 und hielt fest, dass der Betrieb des Zweitmitbeteiligten seit Februar 2023 durch eine näher genannte veterinärmedizinische Praxis betreut werde; es erfolge einmal wöchentlich ein gemeinsamer Rundgang durch den Betrieb und die Herde, wobei allfällige Mängel und vorzunehmende Verbesserungen aufgelistet würden.
7
Nach Offenlegung der Beweiswürdigung und Begründung, weshalb von der Aufnahme weiterer beantragter Beweise habe abgesehen werden können, führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, dass der Tatbestand der mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung nach den §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG erfüllt und nunmehr zu beurteilen sei, ob nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 TSchG vorzugehen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verbot der Haltung von Rindern nach § 39 Abs. 1 TSchG aufgrund des bis dahin gezeigten Verhaltens des Zweitmitbeteiligten gerechtfertigt erscheine. Es lägen jedoch nunmehr zwei weitere Kontrollen vor, die bei der Prognoseentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen seien. Bei diesen unangekündigten Kontrollen im August und Oktober 2023 sei eine deutliche Verbesserung in der Unterbringung und Betreuung der Rinder durch den Zweitmitbeteiligten festzustellen gewesen. Mit Ausnahme jener in den Feststellungen genannten Tiere, die sich bereits in tierärztlicher Behandlung befunden hätten bzw. umgehend einer solchen zugeführt worden seien, seien bei der Kontrolle im August 2023 keine weiteren Tiere mit tierschutzrelevanten Auffälligkeiten vorgefunden worden; auch habe sich der Hygienezustand im Stall verbessert. Bei der Kontrolle im Oktober 2023 hätten im Ergebnis ebenso keine groben tierschutzrechtlichen Mängel mehr festgestellt werden können; es seien keine Maßnahmen hinsichtlich der Tiergesundheit vorgeschrieben worden. Zudem habe sich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zweitmitbeteiligte äußerst einsichtig hinsichtlich seiner bisherigen tierschutzrechtlichen Verfehlungen gezeigt, was sich auch in den festgestellten Verbesserungen in Unterbringung und Betreuung manifestiere. Er wirke ernstlich bemüht, nunmehr eine mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen konforme Unterbringung und Betreuung zu gewährleisten. Er habe sein bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt, um sich voll und ganz der Betreuung des Betriebes bzw. der Rinder zu widmen. Er werde hierbei von seiner Lebensgefährtin und seinem Betreuungstierarzt unterstützt. Er scheine nunmehr ein Problembewusstsein in Bezug auf die Erforderlichkeit von Klauenpflege und Hygiene zur Eindämmung einer näher genannten Erkrankung entwickelt zu haben, zumal sein Betrieb nun regelmäßig durch einen Klauenpfleger betreut werde und dem Zweitmitbeteiligten lahme Tiere auffielen. Auch weise der stetig sinkende „Farm Claw Score“ auf eine Verbesserung der Klauenerkrankungen im Betrieb und damit auf eine regelmäßige fachmännische Klauenpflege hin. Im Ergebnis erscheine insbesondere aufgrund der deutlichen Verbesserungen in der Unterbringung und Betreuung der vom Zweitmitbeteiligten gehaltenen Rinder sowie des von ihm gewonnenen Gesamteindruckes die Androhung des Verbotes der Haltung von Rindern auf Dauer nach § 39 Abs. 2 TSchG als voraussichtlich ausreichend, um ihn in Zukunft von einer Tierquälerei oder einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG abzuhalten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass bei einem erneuten Verstoß ein Tierhaltungsverbot umgehend zu prüfen sein werde.Nach Offenlegung der Beweiswürdigung und Begründung, weshalb von der Aufnahme weiterer beantragter Beweise habe abgesehen werden können, führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, dass der Tatbestand der mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung nach den Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 TSchG erfüllt und nunmehr zu beurteilen sei, ob nach Paragraph 39, Absatz eins, oder Absatz 2, TSchG vorzugehen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verbot der Haltung von Rindern nach Paragraph 39, Absatz eins, TSchG aufgrund des bis dahin gezeigten Verhaltens des Zweitmitbeteiligten gerechtfertigt erscheine. Es lägen jedoch nunmehr zwei weitere Kontrollen vor, die bei der Prognoseentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen seien. Bei diesen unangekündigten Kontrollen im August und Oktober 2023 sei eine deutliche Verbesserung in der Unterbringung und Betreuung der Rinder durch den Zweitmitbeteiligten festzustellen gewesen. Mit Ausnahme jener in den Feststellungen genannten Tiere, die sich bereits in tierärztlicher Behandlung befunden hätten bzw. umgehend einer solchen zugeführt worden seien, seien bei der Kontrolle im August 2023 keine weiteren Tiere mit tierschutzrelevanten Auffälligkeiten vorgefunden worden; auch habe sich der Hygienezustand im Stall verbessert. Bei der Kontrolle im Oktober 2023 hätten im Ergebnis ebenso keine groben tierschutzrechtlichen Mängel mehr festgestellt werden können; es seien keine Maßnahmen hinsichtlich der Tiergesundheit vorgeschrieben worden. Zudem habe sich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zweitmitbeteiligte äußerst einsichtig hinsichtlich seiner bisherigen tierschutzrechtlichen Verfehlungen gezeigt, was sich auch in den festgestellten Verbesserungen in Unterbringung und Betreuung manifestiere. Er wirke ernstlich bemüht, nunmehr eine mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen konforme Unterbringung und Betreuung zu gewährleisten. Er habe sein bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt, um sich voll und ganz der Betreuung des Betriebes bzw. der Rinder zu widmen. Er werde hierbei von seiner Lebensgefährtin und seinem Betreuungstierarzt unterstützt. Er scheine nunmehr ein Problembewusstsein in Bezug auf die Erforderlichkeit von Klauenpflege und Hygiene zur Eindämmung einer näher genannten Erkrankung entwickelt zu haben, zumal sein Betrieb nun regelmäßig durch einen Klauenpfleger betreut werde und dem Zweitmitbeteiligten lahme Tiere auffielen. Auch weise der stetig sinkende „Farm Claw Score“ auf eine Verbesserung der Klauenerkrankungen im Betrieb und damit auf eine regelmäßige fachmännische Klauenpflege hin. Im Ergebnis erscheine insbesondere aufgrund der deutlichen Verbesserungen in der Unterbringung und Betreuung der vom Zweitmitbeteiligten gehaltenen Rinder sowie des von ihm gewonnenen Gesamteindruckes die Androhung des Verbotes der Haltung von Rindern auf Dauer nach Paragraph 39, Absatz 2, TSchG als voraussichtlich ausreichend, um ihn in Zukunft von einer Tierquälerei oder einem Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 TSchG abzuhalten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass bei einem erneuten Verstoß ein Tierhaltungsverbot umgehend zu prüfen sein werde.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Weiters wird angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und dem Zweitmitbeteiligten die Haltung von Rindern auf Dauer verbieten.
9
Die Erstmitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich dem Inhalt nach gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Abänderung des Spruches des Bescheides der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 8. März 2023 dahingehend, dass anstelle des behördlich ausgesprochenen Verbotes der Haltung von Rindern ein solches angedroht wurde, wendet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu eine Entscheidung in der Sache selbst durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
10
Mit der vom Zweitmitbeteiligten erstatteten Revisionsbeantwortung wird die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu die Abweisung der Revision als unbegründet unter Zuspruch von Kostenersatz durch „die Revisionswerberin“ begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, die Androhung eines Tierhaltungsverbotes könne nur einmal ausgesprochen werden und nicht mehrmals. Dies würde nicht dem Sinn und Zweck des TSchG entsprechen. Sei bereits ein Tierhaltungsverbot angedroht worden und sei es danach zu keinerlei Verbesserungen gekommen, sei in weiterer Folge jedenfalls ein Tierhaltungsverbot auszusprechen. Mehrere Androhungen hintereinander sehe das Gesetz nicht vor und es könne dies wohl auch nicht die Intention des Gesetzgebers sein. Das Verwaltungsgericht habe die bereits erfolgte Androhung nicht berücksichtigt und die im August 2023 festgestellten Missstände (abermaliger Verstoß gegen § 5 TSchG) als Verbesserung gewertet. Diese hätten jedenfalls zu einem Tierhaltungsverbot führen müssen; die von der amtsrevisionswerbenden Behörde getroffene negative Prognoseentscheidung habe sich bewahrheitet. Es sei davon auszugehen, dass die gravierenden Missstände auf Überforderung, Unvermögen sowie eine psychische Erkrankung des Tierhalters zurückzuführen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass es künftig zu nachhaltigen Verbesserungen komme; bei den im Oktober 2023 gemachten Feststellungen handle es sich nur um kurzfristige Verbesserungen. Auch sei es nicht Sinn und Zweck des TSchG Kontrollen so oft bzw. so lange durchzuführen, bis keine Verstöße bzw. Missstände mehr feststellbar seien. Es werde auf die hohe Bedeutung des Tierschutzes sowie die äußerst lange Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht hingewiesen.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, die Androhung eines Tierhaltungsverbotes könne nur einmal ausgesprochen werden und nicht mehrmals. Dies würde nicht dem Sinn und Zweck des TSchG entsprechen. Sei bereits ein Tierhaltungsverbot angedroht worden und sei es danach zu keinerlei Verbesserungen gekommen, sei in weiterer Folge jedenfalls ein Tierhaltungsverbot auszusprechen. Mehrere Androhungen hintereinander sehe das Gesetz nicht vor und es könne dies wohl auch nicht die Intention des Gesetzgebers sein. Das Verwaltungsgericht habe die bereits erfolgte Androhung nicht berücksichtigt und die im August 2023 festgestellten Missstände (abermaliger Verstoß gegen Paragraph 5, TSchG) als Verbesserung gewertet. Diese hätten jedenfalls zu einem Tierhaltungsverbot führen müssen; die von der amtsrevisionswerbenden Behörde getroffene negative Prognoseentscheidung habe sich bewahrheitet. Es sei davon auszugehen, dass die gravierenden Missstände auf Überforderung, Unvermögen sowie eine psychische Erkrankung des Tierhalters zurückzuführen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass es künftig zu nachhaltigen Verbesserungen komme; bei den im Oktober 2023 gemachten Feststellungen handle es sich nur um kurzfristige Verbesserungen. Auch sei es nicht Sinn und Zweck des TSchG Kontrollen so oft bzw. so lange durchzuführen, bis keine Verstöße bzw. Missstände mehr feststellbar seien. Es werde auf die hohe Bedeutung des Tierschutzes sowie die äußerst lange Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht hingewiesen.
12
Die Revision erweist sich zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
13
§ 39 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 39, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:

Verbot der Tierhaltung

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.Paragraph 39, (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

[...].“

14
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, wenn es - wie vorliegend - in der Sache selbst entscheidet, an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/02/0167, mwN).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, wenn es - wie vorliegend - in der Sache selbst entscheidet, an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 8.10.2025, Ra 2025/02/0167, mwN).
15
Aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 TSchG in Zusammenschau mit Abs. 1 leg. cit., der die Voraussetzungen für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes regelt, auf welches in Abs. 2 leg. cit. verwiesen wird, ergibt sich, dass die Androhung eines Tierhaltungsverbotes die Prognose voraussetzt, dass die Androhung des Tierhaltungsverbotes erforderlich aber auch ausreichend ist, um die betreffende Person künftig von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen §§ 5 ff TSchG abzuhalten. D.h. im Gegensatz zum Anwendungsfall des Abs. 1 leg. cit. genügt die Androhung eines Tierhaltungsverbotes, um die Person zu einem tierschutzkonformen Verhalten zu bewegen. Maßgebend für die Beurteilung, ob anstelle der Verhängung eines Tierhaltungsverbotes im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG die bloße Androhung eines solchen (als gelinderes Mittel) in Betracht kommt, ist somit die im Zeitpunkt der Entscheidung vorzunehmende Prognose hinsichtlich des von der betreffenden Person voraussichtlich zu erwartenden Verhaltens.Aus dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, TSchG in Zusammenschau mit Absatz eins, leg. cit., der die Voraussetzungen für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes regelt, auf welches in Absatz 2, leg. cit. verwiesen wird, ergibt sich, dass die Androhung eines Tierhaltungsverbotes die Prognose voraussetzt, dass die Androhung des Tierhaltungsverbotes erforderlich aber auch ausreichend ist, um die betreffende Person künftig von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen Paragraphen 5, ff TSchG abzuhalten. D.h. im Gegensatz zum Anwendungsfall des Absatz eins, leg. cit. genügt die Androhung eines Tierhaltungsverbotes, um die Person zu einem tierschutzkonformen Verhalten zu bewegen. Maßgebend für die Beurteilung, ob anstelle der Verhängung eines Tierhaltungsverbotes im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG die bloße Androhung eines solchen (als gelinderes Mittel) in Betracht kommt, ist somit die im Zeitpunkt der Entscheidung vorzunehmende Prognose hinsichtlich des von der betreffenden Person voraussichtlich zu erwartenden Verhaltens.
16
Dass eine in der Vergangenheit erfolgte Androhung eines Tierhaltungsverbotes einer erneuten Androhung eines solchen Verbotes zwingend entgegensteht, kann weder § 39 Abs. 1 TSchG noch Abs. 2 leg. cit. entnommen werden. Eine dahingehende Auslegung lässt sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht aus der Zusammenschau mit der in § 1 TSchG niedergelegten Zielsetzung, nämlich dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, ableiten, zumal diesem Ziel bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Androhung eines Tierhaltungsverbotes nach § 39 Abs. 2 TSchG nur dann zulässig ist, wenn mit gutem Grund zu erwarten ist, dass dieser Ausspruch genügt, um eine Änderung des Verhaltens der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen Beachtung der in Umsetzung der Zielbestimmung des § 1 TSchG ergangenen §§ 5 ff TSchG (vgl. zu § 5 TSchG VfSlg. 18.150/2007) herbeizuführen.Dass eine in der Vergangenheit erfolgte Androhung eines Tierhaltungsverbotes einer erneuten Androhung eines solchen Verbotes zwingend entgegensteht, kann weder Paragraph 39, Absatz eins, TSchG noch Absatz 2, leg. cit. entnommen werden. Eine dahingehende Auslegung lässt sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht aus der Zusammenschau mit der in Paragraph eins, TSchG niedergelegten Zielsetzung, nämlich dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, ableiten, zumal diesem Ziel bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Androhung eines Tierhaltungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, TSchG nur dann zulässig ist, wenn mit gutem Grund zu erwarten ist, dass dieser Ausspruch genügt, um eine Änderung des Verhaltens der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen Beachtung der in Umsetzung der Zielbestimmung des Paragraph eins, TSchG ergangenen Paragraphen 5, ff TSchG vergleiche , zu Paragraph 5, TSchG VfSlg. 18.150 aus 2007,) herbeizuführen.
17
Überdies hätte die von der amtsrevisionswerbenden Behörde vertretene Ansicht, die Androhung eines Tierhaltungsverbots wäre bloß einmal zulässig, zur Folge, dass bei Änderung des nach § 39 Abs. 1 TSchG erforderlichen Prognoseergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur mehr die ersatzlose Aufhebung des behördlichen Tierhaltungsverbots durch das Verwaltungsgericht in Betracht käme.Überdies hätte die von der amtsrevisionswerbenden Behörde vertretene Ansicht, die Androhung eines Tierhaltungsverbots wäre bloß einmal zulässig, zur Folge, dass bei Änderung des nach Paragraph 39, Absatz eins, TSchG erforderlichen Prognoseergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur mehr die ersatzlose Aufhebung des behördlichen Tierhaltungsverbots durch das Verwaltungsgericht in Betracht käme.
18
Ausgehend davon war es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, neuerlich ein Verbot der Tierhaltung anzudrohen, wenn die von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine positive Prognose im Sinne des § 39 Abs. 2 TSchG zu tragen vermögen. Die Anwendung des gelinderen Mittels der Androhung eines Tierhaltungsverbots nach § 39 Abs. 2 TSchG ist als Minus auch von der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 28 VwGVG in einer Beschwerdesache über ein nach § 39 Abs. 1 TSchG erlassenes Tierhaltungsverbot umfasst.Ausgehend davon war es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, neuerlich ein Verbot der Tierhaltung anzudrohen, wenn die von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine positive Prognose im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, TSchG zu tragen vermögen. Die Anwendung des gelinderen Mittels der Androhung eines Tierhaltungsverbots nach Paragraph 39, Absatz 2, TSchG ist als Minus auch von der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 28, VwGVG in einer Beschwerdesache über ein nach Paragraph 39, Absatz eins, TSchG erlassenes Tierhaltungsverbot umfasst.
19
Wenngleich die Entscheidung von der erstinstanzlichen Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides auf Grund der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse zu treffen ist, hat das Verwaltungsgericht bei Prüfung dieser Entscheidung auch die zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Erlassung seiner Entscheidung tatsächlich erfolgte Entwicklung der Verhältnisse miteinzubeziehen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0058, mwN).Wenngleich die Entscheidung von der erstinstanzlichen Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides auf Grund der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse zu treffen ist, hat das Verwaltungsgericht bei Prüfung dieser Entscheidung auch die zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Erlassung seiner Entscheidung tatsächlich erfolgte Entwicklung der Verhältnisse miteinzubeziehen vergleiche , VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0058, mwN).
20
Die vom Verwaltungsgericht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmende Prognoseentscheidung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit der Revision bekämpfbar (vgl. zur Revisibilität einzelfallbezogener Beurteilungen VwGH 9.6.2022, Ra 2022/02/0101, mwN).Die vom Verwaltungsgericht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmende Prognoseentscheidung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit der Revision bekämpfbar vergleiche , zur Revisibilität einzelfallbezogener Beurteilungen VwGH 9.6.2022, Ra 2022/02/0101, mwN).
21
Das Verwaltungsgericht gelangte aufgrund der zu den zwischen Juli 2020 und Jänner 2023 durchgeführten Kontrollen, den Straferkenntnissen vom 11. April 2022, 8. Juni 2022 und vom 30. Jänner 2023 sowie der behördlichen Androhung eines Tierhaltungsverbotes mit Bescheid vom 27. Juni 2022 getroffenen Feststellungen zwar zu dem Schluss, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes angezeigt war. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen es sich (u.a.) einen eigenen Eindruck vom Zweitmitbeteiligten und von dessen persönlichen Verhältnissen sowie von den Änderungen in seinem Betrieb verschaffen konnte, sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrollen im Betrieb des Zweitmitbeteiligten im August und Oktober 2023 erachtete das Verwaltungsgericht aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserungen in der Unterbringung und Betreuung der Tiere sowie der Änderung in der Einstellung des Zweitmitbeteiligten jedoch die Androhung eines Tierhaltungsverbotes trotz dessen bisherigen tierschutzrechtlichen Verfehlungen als ausreichend, um ihn von weiteren Verstößen abzuhalten. Das Verwaltungsgericht legte seiner positiven Prognoseentscheidung zu Grunde, dass der Zweitmitbeteiligte einsichtig geworden sei, er ein Problembewusstsein hinsichtlich der Klauenpflege und der Hygiene im Betrieb entwickelt habe und er sich nunmehr um eine entsprechende Unterbringung und Betreuung bemühe, was sowohl in der Änderung seiner persönlichen Lebensumstände als auch in der kontinuierlichen Verbesserung des Hygiene- als auch des Gesundheitszustandes seiner Tiere infolge der Inanspruchnahme einer regelmäßigen tierärztlichen Betreuung und Klauenpflege zum Ausdruck komme, wobei im Oktober 2023 weder grobe tierschutzrechtliche Mängel feststellbar noch Maßnahmen hinsichtlich der Tiergesundheit erforderlich gewesen seien.
22
Dass diese im konkreten Fall vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes verfehlt wäre, wird mit dem pauschalen, nicht näher konkretisierten Revisionsvorbringen nicht dargetan. Insbesondere wird darin nicht auf die im angefochtenen Erkenntnis hervorgehobenen Änderungen der beruflichen Lage des Zweitmitbeteiligten als nunmehriger Vollzeitlandwirt, seiner psychischen Stabilisierung und der zusätzlich verfügbaren Arbeitskapazitäten ihn unterstützender Personen eingegangen. Wie bereits ausgeführt, steht die in der Vergangenheit erfolgte Androhung eines Tierhaltungsverbotes nicht zwingend einer neuerlichen Androhung eines solchen entgegen. Weshalb das Verwaltungsgericht, das die Ergebnisse der Kontrolle im Betrieb des Zweitmitbeteiligten im August 2023 ohnehin berücksichtigt hat, keine Verbesserung bei der Tierhaltung, sondern eine erneute Vernachlässigung der Tiere hätte annehmen müssen, wird nicht näher begründet. Darüber hinaus kommt es - wie oben dargelegt - auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes an, das somit auch den Bericht über die Kontrolle im Oktober 2023 zu beachten hatte. Schließlich wird auch mit dem bloßen Verweis auf vergangenen Verfehlungen zugrundeliegende Ursachen nicht dargetan, dass diesen nach wie vor eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme; insbesondere verabsäumt die amtsrevisionswerbende Behörde näher zu begründen, weshalb das Verwaltungsgericht von einer aktuellen psychischen Erkrankung des Zweitmitbeteiligten, die ihn derzeit an einer nachhaltigen tierschutzkonformen Unterbringung und Betreuung seiner Tiere hindern würde, hätte ausgehen müssen.
23
Der Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht entgegenzutreten.
24
Die von der amtsrevisionswerbenden Behörde beanstandete Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht kann die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht begründen (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2023/13/0176, mwN) und vermag nichts am inhaltlichen Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses zu ändern.Die von der amtsrevisionswerbenden Behörde beanstandete Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht kann die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht begründen vergleiche , VwGH 22.2.2024, Ra 2023/13/0176, mwN) und vermag nichts am inhaltlichen Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses zu ändern.
25
Die Revision war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
26
Nach § 47 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im Fall der Abweisung der Revision. Für den Aufwandersatz hat gemäß § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat. Nach Paragraph 47, Absatz 3, VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im Fall der Abweisung der Revision. Für den Aufwandersatz hat gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat.
27
Da die Vollziehung des TSchG gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG Landessache ist (vgl. VwGH 14.5.2025, Ra 2025/02/0002), hätte daher das Land Oberösterreich den Aufwandersatz zu tragen. Der Antrag des Zweitmitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung, „die Revisionswerberin schuldig [zu] erkennen, [...] die ihm [...] entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß [...] zu ersetzen, somit die Bezirkshauptmannschaft R zu Kostenersatz zu verpflichten, war daher abzuweisen (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2023/12/0028, jeweils mwN).Da die Vollziehung des TSchG gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG Landessache ist vergleiche , VwGH 14.5.2025, Ra 2025/02/0002), hätte daher das Land Oberösterreich den Aufwandersatz zu tragen. Der Antrag des Zweitmitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung, „die Revisionswerberin schuldig [zu] erkennen, [...] die ihm [...] entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß [...] zu ersetzen, somit die Bezirkshauptmannschaft R zu Kostenersatz zu verpflichten, war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 4.9.2024, Ra 2023/12/0028, jeweils mwN).
28
Die Anträge der Erstmitbeteiligten in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, in eventu in der Sache selbst entscheiden, stellen der Sache nach keine Revisionsbeantwortung, sondern eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis dar, die schon aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war (vgl. VwGH 22.7.2025, Ra 2024/02/0211).Die Anträge der Erstmitbeteiligten in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, in eventu in der Sache selbst entscheiden, stellen der Sache nach keine Revisionsbeantwortung, sondern eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis dar, die schon aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war vergleiche , VwGH 22.7.2025, Ra 2024/02/0211).

Wien, am 19. Februar 2026

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020036.L00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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