TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/23 Ro 2023/12/0058

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Veröffentlicht am 23.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §136a Abs1 idF 1999/I/010
BDG 1979 §136a Abs4 idF 1999/I/010
BDG 1979 §136a Abs5 idF 1999/I/010
BDG 1979 §136b Abs2 idF 1999/I/010
BDG 1979 §136b Abs3 idF 1999/I/010
GrundausbildungsV VwGr B 1979 §2 Abs2
GrundausbildungsV VwGr B 1979 §9
RpflG 1985 §23 idF 1985/560
VwRallg
  1. BDG 1979 § 136a heute
  2. BDG 1979 § 136a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. BDG 1979 § 136a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 136a gültig von 31.12.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  5. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 136a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. BDG 1979 § 136a heute
  2. BDG 1979 § 136a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. BDG 1979 § 136a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 136a gültig von 31.12.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  5. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 136a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. BDG 1979 § 136a heute
  2. BDG 1979 § 136a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. BDG 1979 § 136a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 136a gültig von 31.12.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  5. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 136a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 136a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. BDG 1979 § 136b heute
  2. BDG 1979 § 136b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  9. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  1. BDG 1979 § 136b heute
  2. BDG 1979 § 136b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  9. BDG 1979 § 136b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der R gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2023, W257 2214640-1/20E, betreffend Feststellung der besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Antrag vom 13. September 2017 begehrte die Revisionswerberin die „Entlohnung entsprechend der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften“. Sie brachte vor, sie sei mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31. Mai 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A 2 überstellt worden. Gleichzeitig sei (als Hinweis, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen worden, dass § 136b Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zur Anwendung zu gelangen habe, weil die Ausnahmebestimmung des § 136a Abs. 5 BDG 1979 nicht zum Tragen komme. Dazu wurde ausgeführt, den Ernennungsvoraussetzungen der Verwendungsgruppe A 2 (Absolvierung der Grundausbildung in der Verwaltung) lägen die „positive Absolvierung“ der Gerichtskanzleiprüfung sowie „der Verwaltungsakademie des Bundes“ zu Grunde. Die Gerichtskanzleiprüfung habe die Revisionswerberin am 27. April 1999 und „die Verwaltungsakademie des Bundes“ am 2. Dezember 1999 „abgelegt“. Da sie am 24. März 1998 den Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung (Gerichtskanzleiprüfung) im Sinne des § 136a Abs. 5 BDG 1979 - somit vor dem 1. Juli 1998 - gestellt habe, komme die Ausnahmebestimmung mit der längeren Frist (31. Dezember 1999) zum Tragen, sodass auf sie die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien. Dass sie erst im September 1998 als VB I/b überstellt worden sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil sie die Voraussetzungen - mit Ausnahme der Fünfjahresfrist - zur Überstellung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sowohl für A 4 als auch A 2 mit ihrem Antrag vom 24. März 1998 erfüllt habe.Mit Antrag vom 13. September 2017 begehrte die Revisionswerberin die „Entlohnung entsprechend der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften“. Sie brachte vor, sie sei mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31. Mai 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A 2 überstellt worden. Gleichzeitig sei (als Hinweis, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen worden, dass Paragraph 136 b, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zur Anwendung zu gelangen habe, weil die Ausnahmebestimmung des Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 nicht zum Tragen komme. Dazu wurde ausgeführt, den Ernennungsvoraussetzungen der Verwendungsgruppe A 2 (Absolvierung der Grundausbildung in der Verwaltung) lägen die „positive Absolvierung“ der Gerichtskanzleiprüfung sowie „der Verwaltungsakademie des Bundes“ zu Grunde. Die Gerichtskanzleiprüfung habe die Revisionswerberin am 27. April 1999 und „die Verwaltungsakademie des Bundes“ am 2. Dezember 1999 „abgelegt“. Da sie am 24. März 1998 den Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung (Gerichtskanzleiprüfung) im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 - somit vor dem 1. Juli 1998 - gestellt habe, komme die Ausnahmebestimmung mit der längeren Frist (31. Dezember 1999) zum Tragen, sodass auf sie die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien. Dass sie erst im September 1998 als VB I/b überstellt worden sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil sie die Voraussetzungen - mit Ausnahme der Fünfjahresfrist - zur Überstellung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sowohl für A 4 als auch A 2 mit ihrem Antrag vom 24. März 1998 erfüllt habe.
2
Diesen Antrag, den er in einen Antrag auf Feststellung der besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung umdeutete, wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 ab.
3
Festgestellt wurde, die Revisionswerberin sei mit Wirksamkeit vom 17. August 1992 als vollbeschäftigte Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas I, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), auf bestimmte Zeit bei einem näher bezeichneten Bezirksgericht aufgenommen worden. Das Dienstverhältnis sei mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 in ein solches auf unbestimmte Zeit umgewandelt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 sei die Revisionswerberin zur Staatsanwaltschaft versetzt worden.Festgestellt wurde, die Revisionswerberin sei mit Wirksamkeit vom 17. August 1992 als vollbeschäftigte Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas römisch eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), auf bestimmte Zeit bei einem näher bezeichneten Bezirksgericht aufgenommen worden. Das Dienstverhältnis sei mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 in ein solches auf unbestimmte Zeit umgewandelt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 sei die Revisionswerberin zur Staatsanwaltschaft versetzt worden.
4
Am 24. März 1998 habe sie einen Antrag auf Zulassung „zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung 1998/99 beim Oberlandesgericht“ gestellt und die Gerichtskanzleiprüfung am 27. April 1999 erfolgreich abgelegt.
5
Am 28. April 1999 habe die Revisionswerberin den Antrag auf Zulassung „zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2“ an der Verwaltungsakademie des Bundes gestellt, welche sie am 2. Dezember 1999 mit der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B/A 2 erfolgreich abgeschlossen habe.
6
Bereits zuvor, mit Wirksamkeit vom 15. September 1998, sei sie zum Oberlandesgericht versetzt und in die Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I, VBG, überstellt worden.Bereits zuvor, mit Wirksamkeit vom 15. September 1998, sei sie zum Oberlandesgericht versetzt und in die Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas römisch eins, VBG, überstellt worden.
7
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 sei die Überleitung der Revisionswerberin in das Entlohnungsschema v gemäß § 89 VBG erfolgt.Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 sei die Überleitung der Revisionswerberin in das Entlohnungsschema v gemäß Paragraph 89, VBG erfolgt.
8
Ab 1. August 2002 sei sie in der Personaleinsatzgruppe beim Oberlandesgericht Linz tätig.
9
Schließlich sei die Revisionswerberin mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31. Mai 2005 gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 136b Abs. 2 bis 4 BDG 1979 auf Grund ihrer Verwendung als Rechtspflegeranwärterin für das Arbeitsgebiet in Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse beim Oberlandesgericht (Personaleinsatzgruppe) mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2005 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A 2 (gehobener Dienst) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz - Justizbehörden in den Ländern ernannt worden.Schließlich sei die Revisionswerberin mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31. Mai 2005 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 136 b, Absatz 2, bis 4 BDG 1979 auf Grund ihrer Verwendung als Rechtspflegeranwärterin für das Arbeitsgebiet in Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse beim Oberlandesgericht (Personaleinsatzgruppe) mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2005 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A 2 (gehobener Dienst) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz - Justizbehörden in den Ländern ernannt worden.
10
Seit 1. November 2013 stehe die Revisionswerberin als Revisorin in Verwendung.
11
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, gemäß § 136a Abs. 1 Z 1 iVm § 136b Abs. 2 BDG 1979 sei die Aufnahme von Vertragsbediensteten als Rechtspfleger in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A-Schema) bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig. Bei Überschreitung der fünfjährigen Höchstdienstzeit zum Bund sei gemäß § 136b Abs. 3 BDG 1979 eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis dennoch zulässig, es seien jedoch, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 BDG 1979 zuträfen, gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 136 b, Absatz 2, BDG 1979 sei die Aufnahme von Vertragsbediensteten als Rechtspfleger in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A-Schema) bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig. Bei Überschreitung der fünfjährigen Höchstdienstzeit zum Bund sei gemäß Paragraph 136 b, Absatz 3, BDG 1979 eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis dennoch zulässig, es seien jedoch, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, BDG 1979 zuträfen, gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
12
Nach der Ausnahme- und Übergangsbestimmung des § 136a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sei § 136a Abs. 1 BDG 1979 nicht auf Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen hätten. Nach § 136a Abs. 5 Z 1 BDG 1979 seien bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 BDG 1979 auch dann erfüllt, wenn der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des § 136a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt sei.Nach der Ausnahme- und Übergangsbestimmung des Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 sei Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 nicht auf Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen hätten. Nach Paragraph 136 a, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 seien bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 auch dann erfüllt, wenn der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt sei.
13
Da die Revisionswerberin die Fünfjahresfrist des § 136a Abs. 1 BDG 1979 im Pragmatisierungszeitpunkt (Bundesdienst seit 17. August 1992, Pragmatisierung am 31. Mai 2005) bereits überschritten gehabt habe, sei entscheidend, wann sie die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (als die ihrer Entlohnungsgruppe v 2 entsprechende Verwendungsgruppe) abgeschlossen oder zumindest die Zulassung dazu beantragt habe. Den Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 habe die Revisionswerberin jedoch erst am 28. April 1999 (und somit nach dem Stichtag 1. Juli 1998) gestellt und die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B/A 2 erst am 2. Dezember 1999 (also nach dem Stichtag 31. Dezember 1998) abgelegt. Es komme hingegen nicht darauf an, wann die Revisionswerberin den Antrag auf die Zulassung zum (ihrer Entlohnungsgruppe nicht entsprechenden) Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung eingebracht habe (Einbringungsdatum: 24. März 1998). Dieser (positiv absolvierte) Ausbildungslehrgang sei Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Rechtspfleger, keineswegs aber Teil letzterer Ausbildung (vgl § 23 Rechtspflegergesetz). Nichts Anderes sei freilich auch den Verordnungen des Bundesministers für Justiz betreffend die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe C und D in den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 15. April 1987 (BGBl. Nr. 182 und 183/1987) und den diese abändernden/ersetzenden Rechtsnormen zu entnehmen.Da die Revisionswerberin die Fünfjahresfrist des Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 im Pragmatisierungszeitpunkt (Bundesdienst seit 17. August 1992, Pragmatisierung am 31. Mai 2005) bereits überschritten gehabt habe, sei entscheidend, wann sie die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (als die ihrer Entlohnungsgruppe v 2 entsprechende Verwendungsgruppe) abgeschlossen oder zumindest die Zulassung dazu beantragt habe. Den Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 habe die Revisionswerberin jedoch erst am 28. April 1999 (und somit nach dem Stichtag 1. Juli 1998) gestellt und die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B/A 2 erst am 2. Dezember 1999 (also nach dem Stichtag 31. Dezember 1998) abgelegt. Es komme hingegen nicht darauf an, wann die Revisionswerberin den Antrag auf die Zulassung zum (ihrer Entlohnungsgruppe nicht entsprechenden) Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung eingebracht habe (Einbringungsdatum: 24. März 1998). Dieser (positiv absolvierte) Ausbildungslehrgang sei Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Rechtspfleger, keineswegs aber Teil letzterer Ausbildung vergleiche , Paragraph 23, Rechtspflegergesetz). Nichts Anderes sei freilich auch den Verordnungen des Bundesministers für Justiz betreffend die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe C und D in den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 15. April 1987 (BGBl. Nr. 182 und 183 aus 1987,) und den diese abändernden/ersetzenden Rechtsnormen zu entnehmen.
14
Ebensowenig greife die Ausnahmebestimmung des § 136a Abs. 4 Z 1 BDG 1979, wonach § 136a Abs. 1 BDG 1979 auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohungsschemata I und II nicht anzuwenden sei, schon mit Blick auf das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 erfolgte Optieren der Revisionswerberin in das „neue“ Entlohnungsschema v.Ebensowenig greife die Ausnahmebestimmung des Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979, wonach Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohungsschemata römisch eins und römisch zwei nicht anzuwenden sei, schon mit Blick auf das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 erfolgte Optieren der Revisionswerberin in das „neue“ Entlohnungsschema v.
15
Es seien daher gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die im Zeitpunkt der Ernennung auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A 2 (gehobener Dienst) auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.Es seien daher gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die im Zeitpunkt der Ernennung auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A 2 (gehobener Dienst) auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
16
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin unter anderem vor, gemäß § 136a Abs. 5 BDG 1979 würden bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 leg. cit. auch dann als erfüllt gelten, wenn der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt und diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgeschlossen worden sei.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin unter anderem vor, gemäß Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 würden bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit. auch dann als erfüllt gelten, wenn der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt und diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgeschlossen worden sei.
17
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde habe sich bei ihrer Prüfung der Voraussetzungen lediglich mit ihrer Ausbildung zur Rechtspflegerin beschäftigt und ihre zuvor absolvierte Verwaltungsausbildung für A 2 völlig unberücksichtigt gelassen. Sie sei mit Wirksamkeit vom 17. August 1992 als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d aufgenommen worden und habe am 24. März 1998 (sohin vor dem Stichtag 1. Juli 1998) um Zulassung „zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung“ angesucht. Diese Ausbildung habe der Grundausbildung für ihre damalige Entlohnungsgruppe d entsprochen und sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde ebenso Teil der A 2/Verwaltungsausbildung (und nicht Voraussetzung für deren Zulassung) gewesen. Zum selben Ergebnis gelange man aufgrund der Bestimmung des § 234 BDG 1979 zu den Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen, wonach für den gehobenen Dienst bei Gericht die Gerichtskanzleiprüfung erforderlich sei. Im Übrigen werde diese Ansicht auch „im eigenen Haus vertreten“ und sei in vielen Fällen in der Vergangenheit „so behandelt“ worden.Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde habe sich bei ihrer Prüfung der Voraussetzungen lediglich mit ihrer Ausbildung zur Rechtspflegerin beschäftigt und ihre zuvor absolvierte Verwaltungsausbildung für A 2 völlig unberücksichtigt gelassen. Sie sei mit Wirksamkeit vom 17. August 1992 als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d aufgenommen worden und habe am 24. März 1998 (sohin vor dem Stichtag 1. Juli 1998) um Zulassung „zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung“ angesucht. Diese Ausbildung habe der Grundausbildung für ihre damalige Entlohnungsgruppe d entsprochen und sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde ebenso Teil der A 2/Verwaltungsausbildung (und nicht Voraussetzung für deren Zulassung) gewesen. Zum selben Ergebnis gelange man aufgrund der Bestimmung des Paragraph 234, BDG 1979 zu den Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen, wonach für den gehobenen Dienst bei Gericht die Gerichtskanzleiprüfung erforderlich sei. Im Übrigen werde diese Ansicht auch „im eigenen Haus vertreten“ und sei in vielen Fällen in der Vergangenheit „so behandelt“ worden.
18
Umgelegt auf § 136a Abs. 5 BDG 1979 erhelle somit, dass sie vor dem 1. Juli 1998 um die Zulassung zur Grundausbildung angesucht und diese Ausbildung auch vor Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgeschlossen habe. Ebenso habe sie die auf Grund ihrer mit 15. September 1998 erfolgten Überstellung in die Entlohnungsgruppe b vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 am 2. Dezember 1999 und somit ebenfalls vor dem Stichtag 31. Dezember 1999 absolviert. Die Ausnahmebestimmung der Absätze 4 und 5 leg. cit. träfe auf sie somit zu, sodass die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften auf sie anzuwenden seien.Umgelegt auf Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 erhelle somit, dass sie vor dem 1. Juli 1998 um die Zulassung zur Grundausbildung angesucht und diese Ausbildung auch vor Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgeschlossen habe. Ebenso habe sie die auf Grund ihrer mit 15. September 1998 erfolgten Überstellung in die Entlohnungsgruppe b vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 am 2. Dezember 1999 und somit ebenfalls vor dem Stichtag 31. Dezember 1999 absolviert. Die Ausnahmebestimmung der Absätze 4 und 5 leg. cit. träfe auf sie somit zu, sodass die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften auf sie anzuwenden seien.
19
Mit Erkenntnis vom 20. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit Erkenntnis vom 20. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
20
Mit Erkenntnis vom 5. April 2023, Ro 2021/12/0006, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Verwaltungsgericht habe gegen die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht verstoßen. Im vorliegenden Fall fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier zu lösenden Rechtsfragen der Auslegung des § 136a BDG 1979, insbesondere dessen Absätzen 4 und 5. Dass es sich bloß um Rechtsfragen beschränkter Natur oder ohne besondere Komplexität handeln würde, gehe aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervor. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit Erkenntnis vom 5. April 2023, Ro 2021/12/0006, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Verwaltungsgericht habe gegen die aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht verstoßen. Im vorliegenden Fall fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier zu lösenden Rechtsfragen der Auslegung des Paragraph 136 a, BDG 1979, insbesondere dessen Absätzen 4 und 5. Dass es sich bloß um Rechtsfragen beschränkter Natur oder ohne besondere Komplexität handeln würde, gehe aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervor. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
21
Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der Revisionswerberin abermals ab. Die Revision erklärte es für zulässig.
22
Das Verwaltungsgericht ging in seinen Feststellungen davon aus, dass die Revisionswerberin am 17. August 1992 als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe „d“ des Entlohnungsschemas I befristet bei einem näher bezeichneten Bezirksgericht aufgenommen worden sei. Am 1. Jänner 1993 sei das Dienstverhältnis unbefristet geworden. Am 24. März 1998 habe sie einen Antrag auf Zulassung „zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung 1998/99 beim OLG Linz“ gestellt. Am 27. April 1999 habe sie die Gerichtskanzleiprüfung abgelegt. Am 28. April 1999 habe sie den Antrag zur Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe „A2“ gestellt. Am 2. Dezember 1999 habe sie die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B/A 2 (Verwaltungsdienst) abgelegt. Am 1. Jänner 1999 sei die Überleitung von der Entlohnungsgruppe „b“ in das Entlohnungsschema „v“ gemäß § 89 VBG erfolgt. Ab dem 1. August 2002 sei sie in der Personaleinsatzgruppe beim Oberlandesgericht gewesen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 sei sie aufgrund ihrer Verwendung als Rechtspflegerin in die Verwendungsgruppe „A 2“ ernannt worden. Seit dem 1. November 2013 stehe sie als Revisorin in Verwendung.Das Verwaltungsgericht ging in seinen Feststellungen davon aus, dass die Revisionswerberin am 17. August 1992 als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe „d“ des Entlohnungsschemas römisch eins befristet bei einem näher bezeichneten Bezirksgericht aufgenommen worden sei. Am 1. Jänner 1993 sei das Dienstverhältnis unbefristet geworden. Am 24. März 1998 habe sie einen Antrag auf Zulassung „zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung 1998/99 beim OLG Linz“ gestellt. Am 27. April 1999 habe sie die Gerichtskanzleiprüfung abgelegt. Am 28. April 1999 habe sie den Antrag zur Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe „A2“ gestellt. Am 2. Dezember 1999 habe sie die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B/A 2 (Verwaltungsdienst) abgelegt. Am 1. Jänner 1999 sei die Überleitung von der Entlohnungsgruppe „b“ in das Entlohnungsschema „v“ gemäß Paragraph 89, VBG erfolgt. Ab dem 1. August 2002 sei sie in der Personaleinsatzgruppe beim Oberlandesgericht gewesen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 sei sie aufgrund ihrer Verwendung als Rechtspflegerin in die Verwendungsgruppe „A 2“ ernannt worden. Seit dem 1. November 2013 stehe sie als Revisorin in Verwendung.
23
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es sei zu klären, ob auf die Revisionswerberin die Ausnahmebestimmung des § 136a Abs. 4 Z 2 (iVm Abs. 5) BDG 1979 zur Anwendung komme.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es sei zu klären, ob auf die Revisionswerberin die Ausnahmebestimmung des Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit , Absatz 5,) BDG 1979 zur Anwendung komme.
24
Die Wendung „sonstige Vertragsbedienstete des Bundes“ im Einleitungssatz des § 136a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 umfasse - im Vergleich zu Z 1 leg. cit. - jene Vertragsbediensteten, die nicht im (alten) Entlohnungsschema I und II befindlich seien. Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II würden nach wie vor die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 mit der Nachsichtmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 gelten. Die Wortwendung „die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe“ könne sich konkret nur auf die antragstellende Person beziehen, indem ein Vergleich zwischen der Entlohnungsgruppe zu der angestrebten Verwendungsgruppe anzustellen sei.Die Wendung „sonstige Vertragsbedienstete des Bundes“ im Einleitungssatz des Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 umfasse - im Vergleich zu Ziffer eins, leg. cit. - jene Vertragsbediensteten, die nicht im (alten) Entlohnungsschema römisch eins und römisch zwei befindlich seien. Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei würden nach wie vor die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 mit der Nachsichtmöglichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BDG 1979 gelten. Die Wortwendung „die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe“ könne sich konkret nur auf die antragstellende Person beziehen, indem ein Vergleich zwischen der Entlohnungsgruppe zu der angestrebten Verwendungsgruppe anzustellen sei.
25
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeute dies, dass sich die Revisionswerberin am 24. März 1998, zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Gerichtskanzleiprüfung, in der Entlohnungsstufe I/d befunden habe. Mit der angestrebten Gerichtskanzleiprüfung sei allerdings nicht die Änderung der Rechtsstellung, nämlich die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbunden. Dies sei erst mit der Grundausbildung zu A 2 gegeben. Die Gerichtskanzleiprüfung sei keine Voraussetzung für die Verwendungsgruppe A 2, auch wenn dies offenbar auf ihrer Dienststelle so praktiziert worden sei, indem nur jene zur Eignungsprüfung „b“ herangezogen worden seien, welche die Gerichtskanzleiprüfung bereits abgelegt hätten. Entscheidend sei somit nicht die Gerichtskanzleiprüfung, sondern die Grundausbildung zu A 2, denn erst diese Prüfung führe zu einer „Verwendungsgruppe“, so wie es das Gesetz in § 136a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 verlange.Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeute dies, dass sich die Revisionswerberin am 24. März 1998, zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Gerichtskanzleiprüfung, in der Entlohnungsstufe I/d befunden habe. Mit der angestrebten Gerichtskanzleiprüfung sei allerdings nicht die Änderung der Rechtsstellung, nämlich die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbunden. Dies sei erst mit der Grundausbildung zu A 2 gegeben. Die Gerichtskanzleiprüfung sei keine Voraussetzung für die Verwendungsgruppe A 2, auch wenn dies offenbar auf ihrer Dienststelle so praktiziert worden sei, indem nur jene zur Eignungsprüfung „b“ herangezogen worden seien, welche die Gerichtskanzleiprüfung bereits abgelegt hätten. Entscheidend sei somit nicht die Gerichtskanzleiprüfung, sondern die Grundausbildung zu A 2, denn erst diese Prüfung führe zu einer „Verwendungsgruppe“, so wie es das Gesetz in Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 verlange.
26
So könnte auch nur die Wortwendung des § 136a Abs. 5 BDG 1979 verstanden werden. Die Wortwendung „zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2“ grenze Grundausbildungen im Hinblick auf die „Verwendungsgruppen“ ein. Eine extensive Auslegung, so wie es die Revisionswerberin sehe, würde dazu führen, dass auch jene Grundausbildungen, die nicht zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis führten, herangezogen werden würden. Diese stünden aber nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und wären somit „sachfremd“, gehe es ja in § 136a BDG 1979 um die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.So könnte auch nur die Wortwendung des Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 verstanden werden. Die Wortwendung „zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, grenze Grundausbildungen im Hinblick auf die „Verwendungsgruppen“ ein. Eine extensive Auslegung, so wie es die Revisionswerberin sehe, würde dazu führen, dass auch jene Grundausbildungen, die nicht zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis führten, herangezogen werden würden. Diese stünden aber nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und wären somit „sachfremd“, gehe es ja in Paragraph 136 a, BDG 1979 um die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.
27
Fallbezogen habe die Revisionswerberin den Antrag zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 am 28. April 1999 gestellt, und somit nach dem 1. Juli 1998 iSd § 136a Abs. 5 BDG 1979. Die Ausnahmen des Abs. 4 (Abschluss der Grundausbildung A 2) und die Ausnahme des Abs. 5 (Antragstellung zur Grundausbildung A 2) kämen daher nicht zur Anwendung. Damit seien gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 auf die Revisionswerberin die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.Fallbezogen habe die Revisionswerberin den Antrag zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 am 28. April 1999 gestellt, und somit nach dem 1. Juli 1998 iSd Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979. Die Ausnahmen des Absatz 4, (Abschluss der Grundausbildung A 2) und die Ausnahme des Absatz 5, (Antragstellung zur Grundausbildung A 2) kämen daher nicht zur Anwendung. Damit seien gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 auf die Revisionswerberin die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
28
Soweit die Revisionswerberin vorbringe, sie habe bereits im Frühling 1999 um die Überstellung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis angesucht, werde damit keine Frist nach § 136a Abs. 4 oder 5 BDG 1979 gewahrt. Die fünfjährige Frist sei bereits mit Ablauf des 17. August 1997 abgelaufen. Auch mit dem Absolvieren einer Eignungsprüfung für die Entlohnungsgruppe „b“ werde keine Antragstellung auf Zulassung zur Grundausbildung gemäß § 136a Abs. 5 BDG 1979 dargetan.Soweit die Revisionswerberin vorbringe, sie habe bereits im Frühling 1999 um die Überstellung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis angesucht, werde damit keine Frist nach Paragraph 136 a, Absatz 4, oder 5 BDG 1979 gewahrt. Die fünfjährige Frist sei bereits mit Ablauf des 17. August 1997 abgelaufen. Auch mit dem Absolvieren einer Eignungsprüfung für die Entlohnungsgruppe „b“ werde keine Antragstellung auf Zulassung zur Grundausbildung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 dargetan.
29
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen fehle.
30
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass feststellend ausgesprochen werde, dass auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Revisionswerberin die für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien; in eventu sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
31
In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
32
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
33
Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung zur hier relevanten Bestimmung des § 136a BDG 1979. Es sei zu klären, ob auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften oder die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Zentral sei diesbezüglich die Frage, ob ihr Antrag auf Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung vom 24. März 1998 als Antrag zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 zu werten und damit fristwahrend im Sinne des § 136a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 gewesen sei.Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung zur hier relevanten Bestimmung des Paragraph 136 a, BDG 1979. Es sei zu klären, ob auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften oder die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Zentral sei diesbezüglich die Frage, ob ihr Antrag auf Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung vom 24. März 1998 als Antrag zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 zu werten und damit fristwahrend im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 gewesen sei.
34
Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
35
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften § 136a BDG 1979 und § 136b BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 10/1999, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Rechtsvorschriften Paragraph 136 a, BDG 1979 und Paragraph 136 b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, lauten wie folgt:

Begründung des Dienstverhältnisses

§ 136a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nurParagraph 136 a, (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

1.
bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
2.
längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

zulässig.

...

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden

1.
auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei,
2.
auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.

(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie

1.
diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
2.
nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.

...

§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.Paragraph 136 b, (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.(3) In den Fällen des Absatz eins, und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. ...“(4) In den Fällen des Absatz 3, sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. ...“

36
Den Gesetzesmaterialien zu dem mit BGBl. I Nr. 10/1999 eingefügten § 136a BDG 1979, ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP, 29 f, zufolge solle die Entscheidung zwischen einer künftigen Beamten- oder Vertragsbedienstetenlaufbahn möglichst früh fallen. Vertragsbedienstete könnten daher, soweit die Abs. 4 und 5 keine Ausnahmen festlegen, mit Rücksicht auf die neue Fünfjahresfrist für die Pragmatisierbarkeit nur mehr bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund pragmatisiert werden. Angehörige der alten Entlohnungsschemata I und II seien gemäß Abs. 4 Z 1 vom neuen Regime des § 136a Abs. 1 ausgenommen. Für sie gelte daher weiterhin als Pragmatisierungserfordernis in das A-Schema § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 (Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst mit Nachsichtmöglichkeit des § 4 Abs. 4 BDG 1979). Wer also im alten Schema bleibe und nicht in das neue optiere, für den änderten sich die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung in das A-Schema nicht. Dieselbe Ausnahme gelte gemäß Abs. 4 Z 2 für die übrigen Vertragsbediensteten (also auch jene der neuen Entlohnungsschemata v und h), wenn sie vor Ablauf des Jahres 1998 erfolgreich eine Grundausbildung absolviert haben, wie sie für Beamte einer zumindest gleich hohen Verwendungsgruppe des A-Schemas vorgesehen ist. Sei ein entsprechender Antrag auf Zulassung zur Ausbildung bereits vor dem 1. Juli 1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt, verlängere sich gemäß Abs. 5 Z 1 die Frist für die Absolvierung der Grundausbildung um ein Jahr. Der Fall des Abs. 4 Z 2 mit der kürzeren Frist werde daher nur zum Tragen kommen, wenn der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung erst nach dem 30. Juni 1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt sei. Im anderen Fall (der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung sei bereits vor dem 1. Juli 1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt) gelte nicht nur die Fristverlängerung des Abs. 5 Z 1, sondern auch noch die zusätzliche Absicherung des Abs. 5 Z 2, wonach die Pragmatisierungsvoraussetzungen des Abs. 1 auch dann nicht anzuwenden seien, wenn der Vertragsbedienstete nicht oder so spät zur Grundausbildung zugelassen worden sei, dass eine erfolgreiche Absolvierung vor Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr möglich gewesen sei. Zweck der Ausnahmebestimmungen der Abs. 4 und 5 sei es, übergangsbedingte Härten bei der Erbringung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Pragmatisierung in das A-Schema zu vermeiden.Den Gesetzesmaterialien zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, eingefügten Paragraph 136 a, BDG 1979, ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP, 29 f, zufolge solle die Entscheidung zwischen einer künftigen Beamten- oder Vertragsbedienstetenlaufbahn möglichst früh fallen. Vertragsbedienstete könnten daher, soweit die Absatz 4, und 5 keine Ausnahmen festlegen, mit Rücksicht auf die neue Fünfjahresfrist für die Pragmatisierbarkeit nur mehr bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund pragmatisiert werden. Angehörige der alten Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei seien gemäß Absatz 4, Ziffer eins, vom neuen Regime des Paragraph 136 a, Absatz eins, ausgenommen. Für sie gelte daher weiterhin als Pragmatisierungserfordernis in das A-Schema Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 (Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst mit Nachsichtmöglichkeit des Paragraph 4, Absatz 4, BDG 1979). Wer also im alten Schema bleibe und nicht in das neue optiere, für den änderten sich die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung in das A-Schema nicht. Dieselbe Ausnahme gelte gemäß Absatz 4, Ziffer 2, für die übrigen Vertragsbediensteten (also auch jene der neuen Entlohnungsschemata v und h), wenn sie vor Ablauf des Jahres 1998 erfolgreich eine Grundausbildung absolviert haben, wie sie für Beamte einer zumindest gleich hohen Verwendungsgruppe des A-Schemas vorgesehen ist. Sei ein entsprechender Antrag auf Zulassung zur Ausbildung bereits vor dem 1. Juli 1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt, verlängere sich gemäß Absatz 5, Ziffer eins, die Frist für die Absolvierung der Grundausbildung um ein Jahr. Der Fall des Absatz 4, Ziffer 2, mit der kürzeren Frist werde daher nur zum Tragen kommen, wenn der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung erst nach dem 30. Juni 1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt sei. Im anderen Fall (der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung sei bereits vor dem 1. Juli 1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt) gelte nicht nur die Fristverlängerung des Absatz 5, Ziffer eins,, sondern auch noch die zusätzliche Absicherung des Absatz 5, Ziffer 2,, wonach die Pragmatisierungsvoraussetzungen des Absatz eins, auch dann nicht anzuwenden seien, wenn der Vertragsbedienstete nicht oder so spät zur Grundausbildung zugelassen worden sei, dass eine erfolgreiche Absolvierung vor Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr möglich gewesen sei. Zweck der Ausnahmebestimmungen der Absatz 4, und 5 sei es, übergangsbedingte Härten bei der Erbringung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Pragmatisierung in das A-Schema zu vermeiden.
37
Im vorliegenden Fall vertritt die Revisionswerberin die Rechtsansicht, ihr am 24. März 1998 gestellter „Antrag auf Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung“ sei als „Antrag zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2“ zu werten, womit die Frist des § 136a Abs. 5 BDG 1979 gewahrt sei und infolgedessen auf sie die für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien.Im vorliegenden Fall vertritt die Revisionswerberin die Rechtsansicht, ihr am 24. März 1998 gestellter „Antrag auf Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung“ sei als „Antrag zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2“ zu werten, womit die Frist des Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 gewahrt sei und infolgedessen auf sie die für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien.
38
Den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge sei die Revisionswerberin am 17. August 1992 als Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis zum Bund eingetreten. Am 31. Mai 2005 sei sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 ernannt worden. Die in § 136a Abs. 1 BDG 1979 normierte Fünfjahresfrist war somit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme bereits abgelaufen.Den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge sei die Revisionswerberin am 17. August 1992 als Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis zum Bund eingetreten. Am 31. Mai 2005 sei sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 ernannt worden. Die in Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 normierte Fünfjahresfrist war somit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme bereits abgelaufen.
39
Gemäß § 136b Abs. 2 iVm Abs. 3 BDG 1979 gilt die Fünfjahresfrist des § 136a Abs. 1 BDG 1979 nicht im Falle der Aufnahme von Rechtspflegern - wie es vorliegend auch die Revisionswerberin ist. Diese können auch noch nach Ablauf der Fünfjahresfrist in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, es gelten für sie in diesem Fall aber die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Liegt allerdings ein Ausnahmetatbestand nach § 136a Abs. 4 und 5 BDG 1979 vor, sind die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.Gemäß Paragraph 136 b, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 gilt die Fünfjahresfrist des Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 nicht im Falle der Aufnahme von Rechtspflegern - wie es vorliegend auch die Revisionswerberin ist. Diese können auch noch nach Ablauf der Fünfjahresfrist in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, es gelten für sie in diesem Fall aber die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Liegt allerdings ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 136 a, Absatz 4, und 5 BDG 1979 vor, sind die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
40
Voraussetzung für die Durchbrechung der Fünfjahresfrist des § 136a Abs. 1 BDG 1979 ist - soweit für den vorliegenden Sachverhalt von Relevanz - der Abschluss der Grundausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 1998 (Abs. 4 Z 2 leg. cit.) bzw das Einlangen des Antrags auf Zulassung zur Grundausbildung bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle vor dem 1. Juli 1998, wobei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 1999 liegen muss (Abs. 5 leg. cit.). Unter Grundausbildung ist gemäß § 136a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundausbildung für jene Verwendungsgruppe zu verstehen, die der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entspricht, oder eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.Voraussetzung für die Durchbrechung der Fünfjahresfrist des Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 ist - soweit für den vorliegenden Sachverhalt von Relevanz - der Abschluss der Grundausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 1998 (Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit.) bzw das Einlangen des Antrags auf Zulassung zur Grundausbildung bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle vor dem 1. Juli 1998, wobei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 1999 liegen muss (Absatz 5, leg. cit.). Unter Grundausbildung ist gemäß Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundausbildung für jene Verwendungsgruppe zu verstehen, die der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entspricht, oder eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.
41
Wie den oben angeführten Gesetzesmaterialien zu § 136a BDG 1979 zu entnehmen ist, bezweckt diese Bestimmung eine möglichst frühzeitige Entscheidung zwischen einer Beamten- oder Vertragsbedienstetenlaufbahn. Die Ausnahme von der Fünfjahresfrist soll übergangsbedingte Härtefälle vermeiden.Wie den oben angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 136 a, BDG 1979 zu entnehmen ist, bezweckt diese Bestimmung eine möglichst frühzeitige Entscheidung zwischen einer Beamten- oder Vertragsbedienstetenlaufbahn. Die Ausnahme von der Fünfjahresfrist soll übergangsbedingte Härtefälle vermeiden.
42
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin am 24. März 1998 einen „Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung“ und am 28. April 1999 einen Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes für die Verwendungsgruppe A 2, welche ihrer damaligen Entlohnungsgruppe „b“ als Vertragsbedienstete entsprach, stellte. Die Grundausbildung schloss die Revisionswerberin mit Prüfung am 2. Dezember 1999 erfolgreich ab. Diesen Feststellungen trat die Revisionswerberin nicht entgegen.
43
Soweit die Revisionswerberin meint, der Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung sei bereits fristwahrend im Sinne des § 136a Abs. 4 und 5 BDG 1979 gewesen, ist festzuhalten, dass die Gerichtskanzleiprüfung zwar gemäß § 23 Rechtspflegergesetz in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 560/1985 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als Rechtspflegerin gewesen ist. Sie ist aber nicht Teil der Grundausbildung, deren nähere Ausgestaltung durch entsprechende Grundausbildungsverordnungen für die einzelnen Verwendungsgruppen gesetzlich geregelt ist.Soweit die Revisionswerberin meint, der Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Gerichtskanzleiprüfung sei bereits fristwahrend im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 4, und 5 BDG 1979 gewesen, ist festzuhalten, dass die Gerichtskanzleiprüfung zwar gemäß Paragraph 23, Rechtspflegergesetz in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als Rechtspflegerin gewesen ist. Sie ist aber nicht Teil der Grundausbildung, deren nähere Ausgestaltung durch entsprechende Grundausbildungsverordnungen für die einzelnen Verwendungsgruppen gesetzlich geregelt ist.
44
Die von der Revisionswerberin als Argument für ihren Rechtsstandpunkt bemühte Gerichtskanzleiprüfung wird in der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/79, weder als Zuweisungserfordernis in § 2 Abs. 2 leg. cit. genannt, noch sieht § 9 leg. cit. die Anrechnung der Gerichtskanzleiprüfung auf die Grundausbildung vor.Die von der Revisionswerberin als Argument für ihren Rechtsstandpunkt bemühte Gerichtskanzleiprüfung wird in der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/79, weder als Zuweisungserfordernis in Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. genannt, noch sieht Paragraph 9, leg. cit. die Anrechnung der Gerichtskanzleiprüfung auf die Grundausbildung vor.
45
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die vorliegende Rechtsfrage zur Auslegung von § 136a Abs. 4 und 5 BDG 1979, dass die Gerichtskanzleiprüfung unabhängig von der Grundausbildung ist. Sie ist nicht - wie die Revisionswerberin behauptet - „Teil der A2/Verwaltungsausbildung“. Der Antrag auf Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung kann folglich auch nicht als Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B iSd § 136a Abs. 5 BDG 1979 gedeutet werden. § 136a Abs. 4 und 5 BDG 1979 stellt seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Grundausbildung für jene Verwendungsgruppe ab, welche der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entspricht (im Fall der Revisionswerberin war dies die Entlohnungsgruppe b), und nicht - wie die Revisionswerberin meint - auf Anträge in Bezug auf sonstige (allenfalls vorgelagerte) Ausbildungen bzw Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse oder „Ansuchen um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis“.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die vorliegende Rechtsfrage zur Auslegung von Paragraph 136 a, Absatz 4, und 5 BDG 1979, dass die Gerichtskanzleiprüfung unabhängig von der Grundausbildung ist. Sie ist nicht - wie die Revisionswerberin behauptet - „Teil der A2/Verwaltungsausbildung“. Der Antrag auf Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung kann folglich auch nicht als Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B iSd Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 gedeutet werden. Paragraph 136 a, Absatz 4, und 5 BDG 1979 stellt seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Grundausbildung für jene Verwendungsgruppe ab, welche der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entspricht (im Fall der Revisionswerberin war dies die Entlohnungsgruppe b), und nicht - wie die Revisionswerberin meint - auf Anträge in Bezug auf sonstige (allenfalls vorgelagerte) Ausbildungen bzw Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse oder „Ansuchen um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis“.
46
Da die Revisionswerberin ihren Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B am 28. April 1999 und damit nicht - wie in § 136a Abs. 5 BDG 1979 vorgesehen - vor dem 1. Juli 1998 stellte, gelangt auf sie die Ausnahme von der Fünfjahresfrist des § 136a Abs. 1 BDG 1979 nicht zur Anwendung. Somit gilt, dass sie als Rechtspflegerin zwar gemäß § 136b Abs. 2 und 3 BDG 1979 auch noch nach Ablauf der Fünfjahresfrist in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt werden durfte, auf sie aber gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu gelangen haben.Da die Revisionswerberin ihren Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B am 28. April 1999 und damit nicht - wie in Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 vorgesehen - vor dem 1. Juli 1998 stellte, gelangt auf sie die Ausnahme von der Fünfjahresfrist des Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 nicht zur Anwendung. Somit gilt, dass sie als Rechtspflegerin zwar gemäß Paragraph 136 b, Absatz 2, und 3 BDG 1979 auch noch nach Ablauf der Fünfjahresfrist in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt werden durfte, auf sie aber gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu gelangen haben.
47
Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120058.J00

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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