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Mit Bescheid vom 25. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Kamerun, auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei und gewährte eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise.
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Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit (nach der Aktenlage) rechtskräftigem Erkenntnis vom 3. Juni 2025 als unbegründet ab.
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Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die Revisionswerberin in der Folge nicht nach. Vielmehr verblieb sie unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte nach Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 10. Juli 2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die Revisionswerberin in der Folge nicht nach. Vielmehr verblieb sie unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte nach Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 10. Juli 2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 16. September 2025 wies das BFA diesen Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte der Revisionswerberin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 16. September 2025 wies das BFA diesen Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte der Revisionswerberin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
5
Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A)I. des Erkenntnisses). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gab es mit der Maßgabe statt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend bis 30. Juni 2026 für unzulässig erklärt werde (Spruchpunkt A)II. des Erkenntnisses). Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides behob es ersatzlos (Spruchpunkt A)III. des Erkenntnisses). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B) des Erkenntnisses).Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A)I. des Erkenntnisses). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gab es mit der Maßgabe statt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend bis 30. Juni 2026 für unzulässig erklärt werde (Spruchpunkt A)II. des Erkenntnisses). Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides behob es ersatzlos (Spruchpunkt A)III. des Erkenntnisses). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B) des Erkenntnisses).
6
Erkennbar nur gegen Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zumal als Revisionspunkt einzig eine Verletzung „im Recht auf inhaltliche Entscheidung über meinen Asylantrag vom 10.7.2025“ geltend gemacht wird.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung im Revisionsfall krass fehlerhaft vorgenommen hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht auf.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung im Revisionsfall krass fehlerhaft vorgenommen hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht auf.
11
Der Hinweis auf behauptete Abweichungen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von näher genannter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vermag ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzutun (vgl. etwa VwGH 19.5.2025, Ra 2025/01/0125 bis 0127, mwN).Der Hinweis auf behauptete Abweichungen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von näher genannter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vermag ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzutun vergleiche , etwa VwGH 19.5.2025, Ra 2025/01/0125 bis 0127, mwN). 12
§ 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das Verwaltungsgericht verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (vgl. VwGH 21.6.2024, Ra 2022/19/0025, mwN).Paragraph 3, Absatz 2, (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit.) dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das Verwaltungsgericht verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 21.6.2024, Ra 2022/19/0025, mwN). 13
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2, und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (s. zum Ganzen VwGH 26.9.2022, Ra 2021/18/0339, mwN).
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Vorliegend hatte sich die Revisionswerberin zur Begründung ihres Folgeantrags auf internationalen Schutz erneut auf eine Verfolgungsgefahr wegen ihrer sexuellen Orientierung gestützt und hatte insoweit ergänzend neu vorgebracht, sie habe aufgrund eines Telefonates davon erfahren, dass sie von der Polizei in ihrem Herkunftsstaat gesucht werde.
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Das Verwaltungsgericht führte die Prüfung anhand seines Erkenntnisses vom 3. Juni 2025 (oben Rn. 2) durch, das die sexuelle Orientierung der Revisionswerberin bereits ausführlich behandelt und in weiterer Folge das Vorliegen einer Homosexualität verneint hatte. Das im Folgeantrag neu erstattete Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Davon ausgehend erkannte es insbesondere keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des Folgeantrags der Revisionswerberin wegen entschiedener Sache im Wesentlichen für rechtmäßig erklärt, weil die Revisionswerberin keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht habe.
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Dass das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen von den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten, oben näher dargelegten Leitlinien abgewichen wäre, zeigt die Revision somit nicht auf.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2026