TE Vwgh Beschluss 2026/3/3 Ra 2026/19/0033

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2026
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/19/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. des M M und 2. der A K, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2025, 1. L515 2315193-2/6E, 2. L515 2315190-2/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Beide sind georgische Staatsangehörige.
2
Sie stellten am 14. Oktober 2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Erstrevisionswerber vor, in Georgien Mitglied einer näher bezeichneten politischen Partei gewesen und deswegen bedroht worden zu sein. Er habe Angst vor einer Haftstrafe. Die Zweitrevisionswerberin schloss sich im Wesentlichen den Fluchtgründen des Erstrevisionswerbers an.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheiden vom 10. Mai 2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist von null Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erkannte Beschwerden gegen die Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheiden vom 10. Mai 2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), legte eine Frist von null Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte Beschwerden gegen die Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
4
Mit Teilerkenntnis vom 24. Juli 2025, 1. L515 2315193-2/4Z, 2. L515 2315190-2/4Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt VII. als unbegründet ab und stellte fest, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zu Recht erfolgt sei. Den Beschwerden werde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Teilerkenntnis vom 24. Juli 2025, 1. L515 2315193-2/4Z, 2. L515 2315190-2/4Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. als unbegründet ab und stellte fest, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zu Recht erfolgt sei. Den Beschwerden werde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte I. bis VI. - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3100-3101/2025-11, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3100-3101/2025-13, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Diese wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Erstrevisionswerbers geboten gewesen. Auch sei das Bundesverwaltungsgericht von der Beweiswürdigung des BFA „abgegangen“, indem es dem Erstrevisionswerber eine gewisse Affinität zu einer Partei zugestehe, ohne jedoch zu klären, wie diese Affinität zu Tage trete und welche Rolle der Erstrevisionswerber in dieser Partei einnehme.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0283, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0283, mwN).
12
Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre und vermag insbesondere nicht darzutun, dass die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA wesentlich ergänzt worden wären (vgl. VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0492).Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre und vermag insbesondere nicht darzutun, dass die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA wesentlich ergänzt worden wären vergleiche , VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0492).
13
Schließlich verweisen die Revisionswerber auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Eingehen auf Parteivorbringen und zur Auseinandersetzung mit Beweisanträgen, ohne jedoch einen Fallbezug herzustellen. Damit werden sie den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht (vgl. VwGH 22.12.2025, Ra 2025/19/0319, mwN).Schließlich verweisen die Revisionswerber auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Eingehen auf Parteivorbringen und zur Auseinandersetzung mit Beweisanträgen, ohne jedoch einen Fallbezug herzustellen. Damit werden sie den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht vergleiche , VwGH 22.12.2025, Ra 2025/19/0319, mwN).
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026190033.L00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten