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Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 5. November 2024, Ra 2023/18/0425, verwiesen, mit dem das in der vorliegenden Rechtssache zuvor erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28. September 2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
„15 Im vorliegenden Fall hatte das BFA im vor dem BVwG bekämpften Bescheid nicht einmal Feststellungen zu den Tathandlungen, die zur Verurteilung des Revisionswerbers wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB geführt hatten, getroffen, sodass von einer vollständigen Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BFA keine Rede sein konnte. Der behördlich ermittelte Sachverhalt war somit ergänzungsbedürftig, weshalb die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA-VG für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Zusammenhang mit der Heranziehung des Ausschlussgrundes vom subsidiären Schutz gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorlagen.„15 Im vorliegenden Fall hatte das BFA im vor dem BVwG bekämpften Bescheid nicht einmal Feststellungen zu den Tathandlungen, die zur Verurteilung des Revisionswerbers wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB geführt hatten, getroffen, sodass von einer vollständigen Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BFA keine Rede sein konnte. Der behördlich ermittelte Sachverhalt war somit ergänzungsbedürftig, weshalb die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Zusammenhang mit der Heranziehung des Ausschlussgrundes vom subsidiären Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorlagen.
16 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2023/18/0150, mwN).16 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 23.4.2024, Ra 2023/18/0150, mwN).
17 Außerdem hat das BVwG, das seine Feststellungen zu den Tathandlungen lediglich durch auszugsweise Wiedergabe des vom Landesgericht Innsbruck gekürzt ausgefertigten Urteils traf und in seine Erwägungen zur Schwere der Tat weder den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, noch die konkret verhängte Strafe oder die Gründe für die Strafzumessung einbezog, entgegen der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorgenommen, um zu beurteilen, ob im Revisionsfall eine ‚schwere Straftat‘ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorlag.“17 Außerdem hat das BVwG, das seine Feststellungen zu den Tathandlungen lediglich durch auszugsweise Wiedergabe des vom Landesgericht Innsbruck gekürzt ausgefertigten Urteils traf und in seine Erwägungen zur Schwere der Tat weder den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, noch die konkret verhängte Strafe oder die Gründe für die Strafzumessung einbezog, entgegen der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorgenommen, um zu beurteilen, ob im Revisionsfall eine ‚schwere Straftat‘ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorlag.“
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Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erneut ab (Spruchpunkt A) I.), behob den Ausspruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ersatzlos (Spruchpunkt A) II.) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt B)).Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erneut ab (Spruchpunkt A) römisch eins.), behob den Ausspruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ersatzlos (Spruchpunkt A) römisch zwei.) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt B)).
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend gemacht wird, das BVwG sei - erneut - von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewichen.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend gemacht wird, das BVwG sei - erneut - von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewichen. 4
Der Verwaltungsgerichtshof führte nach Vorlage der verwaltungsgerichtlichen Akten ein Vorverfahren durch, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revision erweist sich aus den von ihr geltend gemachten Gründen als zulässig, sie ist im Ergebnis auch begründet.
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Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
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Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - wie vorliegend im ersten Rechtsgang -, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands gerade darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen (vgl. etwa VwGH 14.5.2025, Ra 2024/14/0392, mwN).Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - wie vorliegend im ersten Rechtsgang -, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands gerade darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen vergleiche , etwa VwGH 14.5.2025, Ra 2024/14/0392, mwN).
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Die vom BVwG seiner Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen zu der vom Revisionswerber begangenen Tat erweisen sich als wortident mit jenen Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. November 2024, Ra 2023/18/0425, bemängelt hat. Schon deshalb ist das BVwG im zweiten Rechtsgang - wie die Revision im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung zur Abweichung von der zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zutreffend aufzeigt (vgl. dazu etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2024/14/0379, mwN) - seiner Verpflichtung gemäß § 63 VwGG nicht nachgekommen.Die vom BVwG seiner Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen zu der vom Revisionswerber begangenen Tat erweisen sich als wortident mit jenen Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. November 2024, Ra 2023/18/0425, bemängelt hat. Schon deshalb ist das BVwG im zweiten Rechtsgang - wie die Revision im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung zur Abweichung von der zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zutreffend aufzeigt vergleiche , dazu etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2024/14/0379, mwN) - seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 63, VwGG nicht nachgekommen. 9
Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesem Grund zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesem Grund zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. März 2026