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Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des im Jahr 2001 geborenen Drittrevisionswerbers sowie der im Jahr 2008 geborenen Viertrevisionswerberin. Alle stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im August 2016 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Sie gaben damals an, syrische Staatsangehörige zu sein.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte den revisionswerbenden Parteien mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 5. Dezember 2016 den Status von Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
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Mit den Bescheiden je vom 25. August 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgrund der Anträge der revisionswerbenden Parteien rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (jeweils Spruchpunkt I.). Unter einem sprach die Behörde jeweils aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (jeweils Spruchpunkte II. bis VI.).Mit den Bescheiden je vom 25. August 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgrund der Anträge der revisionswerbenden Parteien rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem sprach die Behörde jeweils aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (jeweils Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging - in Bezug auf die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme der Verfahren - davon aus, die revisionswerbenden Parteien hätten sich den Status von Asylberechtigten erschlichen, weil sie damals ihre armenische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen hätten. Die Zweitrevisionswerberin sei (erst) im Jahr 2018, der Erstrevisionswerber und die Viertrevisionswerberin (erst) im Jahr 2024 aus dem armenischen Staatsverband ausgeschieden. Der Drittrevisionswerber besitze weiterhin (auch) die armenische Staatsangehörigkeit.
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Mit den Erkenntnissen vom 15. Oktober 2025 wurde lediglich über die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden abgesprochen, soweit sie sich gegen die (mit den jeweiligen Spruchpunkten I. getroffenen) Entscheidungen über die von Amts wegen erfolgte Wiederaufnahme der Asylverfahren gerichtet hatten. In diesem Umfang wurden die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen hatte, als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Mit den Erkenntnissen vom 15. Oktober 2025 wurde lediglich über die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden abgesprochen, soweit sie sich gegen die (mit den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. getroffenen) Entscheidungen über die von Amts wegen erfolgte Wiederaufnahme der Asylverfahren gerichtet hatten. In diesem Umfang wurden die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen hatte, als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
6
Mit den weiteren Erkenntnissen vom 24. Oktober 2025 hob das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtenen Bescheide in den übrigen Spruchpunkten auf, weil es davon ausging, die Voraussetzungen des § 4 AsylG 2005 für die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz lägen nicht vor (weshalb auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verloren hätten).Mit den weiteren Erkenntnissen vom 24. Oktober 2025 hob das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtenen Bescheide in den übrigen Spruchpunkten auf, weil es davon ausging, die Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG 2005 für die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz lägen nicht vor (weshalb auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verloren hätten).
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Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Erkenntnisse vom 15. Oktober 2025 an ihn erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3694-3697/2025-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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In der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen wird bloß pauschal behauptet, dass Verfahrensmängel vorlägen. Es finden sich darin aber weder eine Konkretisierung dieser Verfahrensmängel noch Ausführungen dazu, weshalb diese eine Relevanz auf den Ausgang der Verfahren gehabt hätten (vgl. zur Notwendigkeit der Darlegung einer solchen auch schon in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).In der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen wird bloß pauschal behauptet, dass Verfahrensmängel vorlägen. Es finden sich darin aber weder eine Konkretisierung dieser Verfahrensmängel noch Ausführungen dazu, weshalb diese eine Relevanz auf den Ausgang der Verfahren gehabt hätten vergleiche , zur Notwendigkeit der Darlegung einer solchen auch schon in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN). 12
Soweit die revisionswerbenden Parteien meinen, es hätte eine Verhandlung durchgeführt werden müssen, ist der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb es nach den in der Rechtsprechung zum - hier anzuwendenden – ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz aufgestellten Kriterien in den gegenständlichen Fällen nicht zulässig gewesen wäre, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nach dieser Bestimmung ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 14.1.2026, Ra 2025/20/0623, mwN).Soweit die revisionswerbenden Parteien meinen, es hätte eine Verhandlung durchgeführt werden müssen, ist der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb es nach den in der Rechtsprechung zum - hier anzuwendenden – ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz aufgestellten Kriterien in den gegenständlichen Fällen nicht zulässig gewesen wäre, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen vergleiche , zu den Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nach dieser Bestimmung ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 14.1.2026, Ra 2025/20/0623, mwN). 13
Die revisionswerbenden Parteien formulieren in der Begründung der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen des Weiteren eine ihrer Ansicht nach in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärte Frage zur Anwendung des § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG. Der Sache nach suchen sie damit aber lediglich die Richtigkeit der auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Damit wird aber die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan. Anhand des Vorbringens ist nämlich nicht zu sehen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wären (vgl. zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0353 bis 0355, dort ebenfalls im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von Asylverfahren wegen Verschweigens der armenischen Staatsangehörigkeit).Die revisionswerbenden Parteien formulieren in der Begründung der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen des Weiteren eine ihrer Ansicht nach in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärte Frage zur Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG. Der Sache nach suchen sie damit aber lediglich die Richtigkeit der auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Damit wird aber die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan. Anhand des Vorbringens ist nämlich nicht zu sehen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wären vergleiche , zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0353 bis 0355, dort ebenfalls im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von Asylverfahren wegen Verschweigens der armenischen Staatsangehörigkeit). 14
Von den revisionswerbenden Parteien wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Von den revisionswerbenden Parteien wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026