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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Oktober 2024 betreffend eine Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 15 Stunden) mit einer hier nicht relevanten Maßgabe keine Folge und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Oktober 2024 betreffend eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 15 Stunden) mit einer hier nicht relevanten Maßgabe keine Folge und erklärte eine Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG zur Frage der Strafbemessung aus, die Mautpflicht diene der Finanzierung des Betriebs, der Instandhaltung und des Ausbaus des hochrangigen Straßennetzes. Der Beschuldigte habe diesem Schutzzweck zuwidergehandelt, indem er für das Kennzeichen keine digitale Vignette registriert habe. Als Verschuldensform sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor, mildernd könne die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden. Es werde von guten (leicht überdurchschnittlichen) Einkommensverhältnissen des Revisionswerbers ausgegangen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 350,-- liege im untersten Bereich des Strafrahmens und nur unwesentlich über der Mindeststrafe. Unter Würdigung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers sei die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung lägen nicht vor. Der Revisionswerber hätte sich unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes durch eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz vergewissern können, ob für das Kennzeichen eine digitale Vignette registriert sei. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass eine digitale Vignette kennzeichengebunden sei. Sein Verschulden sei daher nicht gering (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204).Begründend führte das LVwG zur Frage der Strafbemessung aus, die Mautpflicht diene der Finanzierung des Betriebs, der Instandhaltung und des Ausbaus des hochrangigen Straßennetzes. Der Beschuldigte habe diesem Schutzzweck zuwidergehandelt, indem er für das Kennzeichen keine digitale Vignette registriert habe. Als Verschuldensform sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor, mildernd könne die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden. Es werde von guten (leicht überdurchschnittlichen) Einkommensverhältnissen des Revisionswerbers ausgegangen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 350,-- liege im untersten Bereich des Strafrahmens und nur unwesentlich über der Mindeststrafe. Unter Würdigung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers sei die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung lägen nicht vor. Der Revisionswerber hätte sich unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes durch eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz vergewissern können, ob für das Kennzeichen eine digitale Vignette registriert sei. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass eine digitale Vignette kennzeichengebunden sei. Sein Verschulden sei daher nicht gering vergleiche , VwGH 6.2.2025, Ra 2024/06/0204).
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In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 VStG ab. Das LVwG habe die Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe nur oberflächlich durchgeführt, sodass es nicht möglich gewesen sei, ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen zu prüfen (Hinweis auf VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114). Das LVwG habe selbst festgehalten, dass die „lange Verfahrensdauer“ als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei, diesen Umstand bei der Strafbemessung aber nicht berücksichtigt. Indem das LVwG eine weitergehende Auseinandersetzung mit der konkreten Gewichtung dieses Milderungsgrundes unter Hinweis auf die ohnehin niedrige Strafhöhe für entbehrlich erachte, verkenne es die gesetzgeberische Intention der Strafzumessungsvorschriften. Es fehle eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Begründung des Verhältnisses von Erschwerungs- und Milderungsgründen zueinander und welches konkrete Gewicht ihnen jeweils beigemessen werde. Eine bloß pauschale Bezugnahme auf den weiten Strafrahmen vermöge eine solche differenzierte Abwägung nicht zu ersetzen.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, VStG ab. Das LVwG habe die Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe nur oberflächlich durchgeführt, sodass es nicht möglich gewesen sei, ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen zu prüfen (Hinweis auf VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114). Das LVwG habe selbst festgehalten, dass die „lange Verfahrensdauer“ als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei, diesen Umstand bei der Strafbemessung aber nicht berücksichtigt. Indem das LVwG eine weitergehende Auseinandersetzung mit der konkreten Gewichtung dieses Milderungsgrundes unter Hinweis auf die ohnehin niedrige Strafhöhe für entbehrlich erachte, verkenne es die gesetzgeberische Intention der Strafzumessungsvorschriften. Es fehle eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Begründung des Verhältnisses von Erschwerungs- und Milderungsgründen zueinander und welches konkrete Gewicht ihnen jeweils beigemessen werde. Eine bloß pauschale Bezugnahme auf den weiten Strafrahmen vermöge eine solche differenzierte Abwägung nicht zu ersetzen.
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Dazu wird zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 27.12.2025, Ra 2025/06/0310, Rn. 6, mwN).Dazu wird zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 27.12.2025, Ra 2025/06/0310, Rn. 6, mwN).
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Aus der Zulässigkeitsbegründung ergibt sich nicht, dass das LVwG fallbezogen die nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage der Strafbemessung unvertretbar gelöst hätte. Eine vom Revisionswerber geforderte „Begründung des Verhältnisses von Erschwerungs- und Milderungsgründen zueinander und welches konkrete Gewicht ihnen jeweils beigemessen wird“ ist schon deshalb entbehrlich, weil fallbezogen gar keine Erschwerungsgründe festgestellt wurden. Der dem Verfahren zu VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114, zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichbar, weil in der Revision nicht vorgebracht wird, dass bzw. welche weiteren mildernden Umstände das LVwG in seine Abwägung allenfalls einzubeziehen gehabt hätte (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2025/06/0324, Rn. 8). Es trifft auch nicht zu, dass das LVwG bei der Strafbemessung „bloß pauschal“ auf den weiten Strafrahmen Bezug genommen hätte. Das LVwG berücksichtigte darüber hinaus die leicht überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers sowie sein nicht geringes Verschulden und gelangte unter Würdigung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu dem Ergebnis, dass Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen sei. Eine Unvertretbarkeit dieser einzelfallbezogenen Beurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.Aus der Zulässigkeitsbegründung ergibt sich nicht, dass das LVwG fallbezogen die nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage der Strafbemessung unvertretbar gelöst hätte. Eine vom Revisionswerber geforderte „Begründung des Verhältnisses von Erschwerungs- und Milderungsgründen zueinander und welches konkrete Gewicht ihnen jeweils beigemessen wird“ ist schon deshalb entbehrlich, weil fallbezogen gar keine Erschwerungsgründe festgestellt wurden. Der dem Verfahren zu VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114, zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichbar, weil in der Revision nicht vorgebracht wird, dass bzw. welche weiteren mildernden Umstände das LVwG in seine Abwägung allenfalls einzubeziehen gehabt hätte vergleiche , VwGH 20.1.2026, Ra 2025/06/0324, Rn. 8). Es trifft auch nicht zu, dass das LVwG bei der Strafbemessung „bloß pauschal“ auf den weiten Strafrahmen Bezug genommen hätte. Das LVwG berücksichtigte darüber hinaus die leicht überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers sowie sein nicht geringes Verschulden und gelangte unter Würdigung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu dem Ergebnis, dass Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen sei. Eine Unvertretbarkeit dieser einzelfallbezogenen Beurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026