TE Vwgh Erkenntnis 2026/3/10 Ra 2025/03/0122

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2026
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §13
BetriebsO 1994 §13 Abs1
BetriebsO 1994 §13 Abs2
BetriebsO 1994 §15
BetriebsO 1994 §15 Abs1 Z1
BetriebsO 1994 §16 Abs10
BetriebsO 1994 §16 Abs4
BetriebsO 1994 §6
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 idF 2020/II/408
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 lita
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 litb
FSG 1997 §7
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N E, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. November 2025, Zl. 405-4/7398/1/13-2025, betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises und eines Schülertransportausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. September 2025 war dem Revisionswerber wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit gemäß § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 10 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der Taxilenkerausweis und der Schülertransportausweis für die Dauer von elf Monaten entzogen worden.Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. September 2025 war dem Revisionswerber wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 16, Absatz 10, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der Taxilenkerausweis und der Schülertransportausweis für die Dauer von elf Monaten entzogen worden.
2
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als die Entziehungsdauer auf acht Monate herabgesetzt wurde. Unter einem wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
3
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber am 22. März 2023 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,42 mg/l, gelenkt habe. Die polizeiliche Kontrolle des Revisionswerbers, der einen deutlichen Alkoholgeruch, einen schwankenden Gang und eine undeutliche lallende Sprache aufgewiesen habe, sei erfolgt, weil das Fahrzeug zuvor wegen erhöhter Geschwindigkeit aufgefallen sei. Infolge dieses Vorfalles sei gegen den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.020,-- rechtskräftig verhängt und dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat rechtskräftig entzogen worden. Ferner sei der Revisionswerber wegen einer am 27. September 2024 begangenen Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO (Abstandsunterschreitung) und des § 134 Abs. 3d Z 1 KFG iVm § 106 Abs. 2 KFG (nicht bestimmungsgemäßes Verwenden eines Sicherheitsgurtes) mit Strafverfügung vom 9. Oktober 2024 ebenfalls rechtskräftig bestraft worden.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber am 22. März 2023 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,42 mg/l, gelenkt habe. Die polizeiliche Kontrolle des Revisionswerbers, der einen deutlichen Alkoholgeruch, einen schwankenden Gang und eine undeutliche lallende Sprache aufgewiesen habe, sei erfolgt, weil das Fahrzeug zuvor wegen erhöhter Geschwindigkeit aufgefallen sei. Infolge dieses Vorfalles sei gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.020,-- rechtskräftig verhängt und dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat rechtskräftig entzogen worden. Ferner sei der Revisionswerber wegen einer am 27. September 2024 begangenen Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO (Abstandsunterschreitung) und des Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit , Paragraph 106, Absatz 2, KFG (nicht bestimmungsgemäßes Verwenden eines Sicherheitsgurtes) mit Strafverfügung vom 9. Oktober 2024 ebenfalls rechtskräftig bestraft worden.
4
Schließlich habe der Revisionswerber am 26. August 2025 erneut ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Alkomatmessung, die einen Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l ergeben habe, sei im Zuge einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden, nachdem das Fahrzeug des Revisionswerbers an einer Kreuzung bei Rotlicht der Ampelanlage mit der gesamten Fahrzeuglänge über die Haltelinie hinausgeragt und der Revisionswerber bei der Kontrolle einen deutlichen Alkoholgeruch und eine lallende Sprache aufgewiesen habe. Gegen den Revisionswerber sei gemäß § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.640,-- verhängt worden. Die Dauer der daraufhin mit Bescheid vom 22. September 2025 ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. November 2025 (von fünf Monaten) auf vier Monate herabgesetzt worden.Schließlich habe der Revisionswerber am 26. August 2025 erneut ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Alkomatmessung, die einen Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l ergeben habe, sei im Zuge einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden, nachdem das Fahrzeug des Revisionswerbers an einer Kreuzung bei Rotlicht der Ampelanlage mit der gesamten Fahrzeuglänge über die Haltelinie hinausgeragt und der Revisionswerber bei der Kontrolle einen deutlichen Alkoholgeruch und eine lallende Sprache aufgewiesen habe. Gegen den Revisionswerber sei gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.640,-- verhängt worden. Die Dauer der daraufhin mit Bescheid vom 22. September 2025 ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. November 2025 (von fünf Monaten) auf vier Monate herabgesetzt worden.
5
Rechtlich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Revisionswerber die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderliche Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Entziehung der Lenkberechtigung wieder erlangen werde. Für die gegenständliche Frage der Entziehung des Taxilenkerausweises wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit komme hinzu, dass der Revisionswerber innerhalb der vergangenen zweieinhalb Jahre drei gravierende Übertretungen nach der StVO begangen habe. Überdies seien beide Alkoholdelikte wegen auffälligen Fahrverhaltens des Revisionswerbers (erhöhte Geschwindigkeit und Überfahren der Haltelinie trotz Rotlichts) zutage getreten. Letztlich habe der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung eine Tendenz zur Bagatellisierung sowie ferner erkennen lassen, dass sein geäußertes Bedauern vor allem die Tatsache, bis auf Weiteres kein Fahrzeug lenken zu dürfen, betroffen habe.
6
Die Vertrauensunwürdigkeit ende - so das Verwaltungsgericht - auch nicht mit Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung von Taxilenkerausweisen besondere Anforderungen für diese Berufsgruppe erkennen lassen würden. Das zuletzt begangene (neuerliche) Alkoholdelikt verdeutliche, dass das Verkehrscoaching, das der Revisionswerber nach Begehung des ersten Alkoholdeliktes absolviert habe, sein Verhalten nicht nachhaltig positiv beeinflusst habe. Im Lichte der führerscheinrechtlich festgesetzten Entziehungsdauer von vier Monaten und des Umstands, dass der führerscheinrelevante Wert von 0,4 mg/l letztlich nur gering überschritten worden sei, erscheine eine Herabsetzung der gegenständlichen Dauer der Entziehung zwar angezeigt. Angesichts der beschriebenen Vorfälle in den letzten zweieinhalb Jahren und der seither verstrichenen kurzen Zeitspanne könne die Entziehungsdauer jedoch nicht auf weniger als acht Monate festgesetzt werden.
7
Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit insbesondere vorgebracht wird, dass die Bemessung der Dauer der Entziehung des Taxilenker- und des Schülertransportausweises - soweit sie die viermonatige Befristung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit überschreite - rechtswidrig sei, zumal die Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO im September 2024 keinen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstelle. Überdies setze § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b BO 1994 „wiederholte rechtskräftige Bestrafungen“ voraus, wogegen der Revisionswerber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich wegen der Übertretung vom 22. März 2023, nicht aber wegen der beiden anderen Übertretungen rechtskräftig bestraft worden sei; in der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber auch darauf hingewiesen, dass zur Übertretung vom 26. August 2025 noch kein Straferkenntnis ergangen sei.Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit insbesondere vorgebracht wird, dass die Bemessung der Dauer der Entziehung des Taxilenker- und des Schülertransportausweises - soweit sie die viermonatige Befristung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit überschreite - rechtswidrig sei, zumal die Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO im September 2024 keinen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstelle. Überdies setze Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 „wiederholte rechtskräftige Bestrafungen“ voraus, wogegen der Revisionswerber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich wegen der Übertretung vom 22. März 2023, nicht aber wegen der beiden anderen Übertretungen rechtskräftig bestraft worden sei; in der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber auch darauf hingewiesen, dass zur Übertretung vom 26. August 2025 noch kein Straferkenntnis ergangen sei.
8
In der Sache wird in der Revision gerügt, dass die beiden Übertretungen des § 99 Abs. 1b StVO im März 2023 und August 2025 der Grund für die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit wegen Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a BO 1994 seien und deshalb nicht auch für die Begründung der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b BO 1994 herangezogen werden dürften. Dies verstoße gegen die Judikatur zum Doppelverwertungsverbot. Da die Übertretung im September 2024 weder im Bescheid erwähnt, noch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, stehe ihrer Berücksichtigung das Überraschungsverbot und das Recht auf Parteiengehör entgegen. Auch die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene kurze Zeitspanne seit der letzten Verwaltungsübertretung sei kein taugliches Kriterium für die Festlegung der Entziehungsdauer.In der Sache wird in der Revision gerügt, dass die beiden Übertretungen des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO im März 2023 und August 2025 der Grund für die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit wegen Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, BO 1994 seien und deshalb nicht auch für die Begründung der Vertrauensunwürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 herangezogen werden dürften. Dies verstoße gegen die Judikatur zum Doppelverwertungsverbot. Da die Übertretung im September 2024 weder im Bescheid erwähnt, noch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, stehe ihrer Berücksichtigung das Überraschungsverbot und das Recht auf Parteiengehör entgegen. Auch die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene kurze Zeitspanne seit der letzten Verwaltungsübertretung sei kein taugliches Kriterium für die Festlegung der Entziehungsdauer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Ausstellungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 idF BGBl. I Nr. 408/2020 zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Ausstellungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 408 aus 2020, zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
10
Gemäß § 4 Abs. 1 der auf Grund des § 10 Abs. 1 und 1a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 erlassenen BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen (Taxilenker-Ausweis).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, und 1a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 erlassenen BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen (Taxilenker-Ausweis).
11
Gemäß § 13 Abs. 2 BO 1994 ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 leg. cit. bezeichneten Voraussetzungen, wie die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers (§ 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994), nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BO 1994 ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, leg. cit. bezeichneten Voraussetzungen, wie die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994), nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.
12
Gemäß § 16 Abs. 4 BO 1994 darf der Antragsteller hinsichtlich der Ausstellung eines Schülertransportausweises gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 BO 1994 innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein. Nach § 16 Abs. 10 BO 1994 gilt für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 (u.a.) § 13 leg. cit. sinngemäß. Dies bedeutet, dass auch der in § 13 BO 1994 verwiesene § 6 sinngemäß für die Zurücknahme des Ausweises für Schülertransporte gilt (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0076).Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BO 1994 darf der Antragsteller hinsichtlich der Ausstellung eines Schülertransportausweises gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, BO 1994 innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein. Nach Paragraph 16, Absatz 10, BO 1994 gilt für Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, (u.a.) Paragraph 13, leg. cit. sinngemäß. Dies bedeutet, dass auch der in Paragraph 13, BO 1994 verwiesene Paragraph 6, sinngemäß für die Zurücknahme des Ausweises für Schülertransporte gilt vergleiche , VwGH 3.9.2003, 2001/03/0076).
13
Die erwähnte Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, hatte in seiner Stammfassung folgenden Wortlaut:Die erwähnte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, hatte in seiner Stammfassung folgenden Wortlaut:

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1.
...

...

3.
vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,

...“

14
Diese Regelung wurde mit BGBl. II Nr. 408/2020 novelliert und lautet in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung nunmehr folgendermaßen:Diese Regelung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, novelliert und lautet in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung nunmehr folgendermaßen:

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1.
...

...

3.
vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a)
wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist,
b)
wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

...“

15
Somit gilt nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 insbesondere als nicht vertrauenswürdig, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist (lit. a) oder wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt (lit. b).Somit gilt nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 insbesondere als nicht vertrauenswürdig, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist (Litera a,) oder wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt (Litera b,).
16
Dabei handelt es sich jedoch nur um eine demonstrative Aufzählung („insbesondere“) von Fällen, in denen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist. Liegen demnach wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen der in § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b BO 1994 genannten Übertretungen vor, so ist Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass mangelnde Vertrauenswürdigkeit auch dann vorliegen kann, wenn es noch nicht zu wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen gekommen ist (oder die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG - noch oder wieder - vorliegt).Dabei handelt es sich jedoch nur um eine demonstrative Aufzählung („insbesondere“) von Fällen, in denen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist. Liegen demnach wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 genannten Übertretungen vor, so ist Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass mangelnde Vertrauenswürdigkeit auch dann vorliegen kann, wenn es noch nicht zu wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen gekommen ist (oder die Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG - noch oder wieder - vorliegt).
17
Steht fest, dass der Betroffene wiederholt Handlungen gesetzt hat, die den Tatbestand schwerer Übertretungen von Vorschriften bilden, die die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regeln, so kann dies auch dann, wenn diesbezügliche Strafverfahren noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen sind, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 einbezogen werden. Dies entspricht der insoweit auch für die Rechtslage nach der Novelle BGBl. II Nr. 408/2020 weiterhin maßgeblichen, schon zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst entscheidend ist und nicht das Urteil bzw. der Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wird (vgl. etwa VwGH 22.3.2000, 99/03/0116, mwN).Steht fest, dass der Betroffene wiederholt Handlungen gesetzt hat, die den Tatbestand schwerer Übertretungen von Vorschriften bilden, die die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regeln, so kann dies auch dann, wenn diesbezügliche Strafverfahren noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen sind, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 einbezogen werden. Dies entspricht der insoweit auch für die Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, weiterhin maßgeblichen, schon zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst entscheidend ist und nicht das Urteil bzw. der Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wird vergleiche , etwa VwGH 22.3.2000, 99/03/0116, mwN).
18
Daher durfte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall seine Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers über den zur Entziehung der Lenkberechtigung führenden Verlust der Verkehrszuverlässigkeit hinaus auch auf die beiden Vorfälle im März 2023 und August 2025 stützen, auch wenn hinsichtlich derer (noch) keine rechtskräftigen Bestrafungen vorlagen. Da die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Begehung der Verwaltungsübertretungen in der Revision nicht bekämpft werden, geht der Hinweis in der Revision, dass die im August 2025 begangene Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO, die auch zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat, noch nicht bestraft worden sei, ins Leere.Daher durfte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall seine Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers über den zur Entziehung der Lenkberechtigung führenden Verlust der Verkehrszuverlässigkeit hinaus auch auf die beiden Vorfälle im März 2023 und August 2025 stützen, auch wenn hinsichtlich derer (noch) keine rechtskräftigen Bestrafungen vorlagen. Da die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Begehung der Verwaltungsübertretungen in der Revision nicht bekämpft werden, geht der Hinweis in der Revision, dass die im August 2025 begangene Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO, die auch zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat, noch nicht bestraft worden sei, ins Leere.
19
Gegenständlich wendet sich der Revisionswerber nicht gegen die Entziehung des Taxilenkerausweises und des Schülertransportausweises mangels Vertrauenswürdigkeit an sich, sondern dagegen, dass die festgesetzte Dauer der Entziehung jenen Zeitraum übersteigt, der für die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit festgelegt wurde.
20
Dazu ist vorweg klarzustellen, dass die Wertungskriterien der „Verkehrszuverlässigkeit“ nach § 7 FSG und der „Vertrauenswürdigkeit“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 schon nach ihrer Zielsetzung nicht gleichgesetzt werden können, geht es bei letzterer doch um die - über die Verkehrszuverlässigkeit eines Kraftfahrers im Allgemeinen hinausgehende - spezifische Eignung für die Tätigkeit als Taxilenker (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, mwN).Dazu ist vorweg klarzustellen, dass die Wertungskriterien der „Verkehrszuverlässigkeit“ nach Paragraph 7, FSG und der „Vertrauenswürdigkeit“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 schon nach ihrer Zielsetzung nicht gleichgesetzt werden können, geht es bei letzterer doch um die - über die Verkehrszuverlässigkeit eines Kraftfahrers im Allgemeinen hinausgehende - spezifische Eignung für die Tätigkeit als Taxilenker vergleiche , VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, mwN).
21
In Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wie auch in Verfahren über Entziehung eines solchen ist eine Wertung des Verhaltens des Betroffenen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Falls die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095, mwN).In Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wie auch in Verfahren über Entziehung eines solchen ist eine Wertung des Verhaltens des Betroffenen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Falls die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist vergleiche , etwa VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095, mwN).
22
Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen (VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079).
23
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt (vgl. etwa VwGH 16.10.2002, 99/03/0147; 28.2.2005, 2001/03/0264).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt vergleiche , etwa VwGH 16.10.2002, 99/03/0147; 28.2.2005, 2001/03/0264).
24
In Anbetracht der beiden Übertretungen des Revisionswerbers gemäß § 99 Abs. 1b StVO und insbesondere des vom Verwaltungsgericht betonten Umstands, dass auch ein nach Verwirklichung des ersten Alkoholdeliktes absolviertes Verkehrscoaching keine nachhaltige Besserung seines Verhaltens gebracht habe, ist die festgesetzte Dauer für die Entziehung der beiden Ausweise nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit dem Argument, sein Fehlverhalten im September 2024 sei nicht näher erörtert worden, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Auch aus den Revisionsausführungen über die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die geringe Zeitspanne seit der letzten Verwaltungsübertretung, womit lediglich der Zeitraum des Wohlverhaltens bei der Festsetzung der Entziehungsdauer in die Erwägungen einbezogen wurde, lässt sich für die Revision nichts gewinnen (zur Berücksichtigung dieses Aspekts bei der Wertung des Verhaltens innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums vgl. nochmals VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079).In Anbetracht der beiden Übertretungen des Revisionswerbers gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und insbesondere des vom Verwaltungsgericht betonten Umstands, dass auch ein nach Verwirklichung des ersten Alkoholdeliktes absolviertes Verkehrscoaching keine nachhaltige Besserung seines Verhaltens gebracht habe, ist die festgesetzte Dauer für die Entziehung der beiden Ausweise nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit dem Argument, sein Fehlverhalten im September 2024 sei nicht näher erörtert worden, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Auch aus den Revisionsausführungen über die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die geringe Zeitspanne seit der letzten Verwaltungsübertretung, womit lediglich der Zeitraum des Wohlverhaltens bei der Festsetzung der Entziehungsdauer in die Erwägungen einbezogen wurde, lässt sich für die Revision nichts gewinnen (zur Berücksichtigung dieses Aspekts bei der Wertung des Verhaltens innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums vergleiche , nochmals VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079).
25
Was die Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot betrifft, genügt der Hinweis, dass mit der Entziehung des Taxilenkerausweises (und des Schülertransportausweises) keine - allenfalls weitere - Bestrafung des Revisionswerbers erfolgt, sondern den Gefahren entgegengewirkt werden soll, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können (vgl. VwGH 26.3.2012, 2011/03/0144).Was die Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot betrifft, genügt der Hinweis, dass mit der Entziehung des Taxilenkerausweises (und des Schülertransportausweises) keine - allenfalls weitere - Bestrafung des Revisionswerbers erfolgt, sondern den Gefahren entgegengewirkt werden soll, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können vergleiche , VwGH 26.3.2012, 2011/03/0144).
26
Somit vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die festgesetzte Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises und des Schülertransportausweises rechtswidrig war.
27
Die Revision war daher - da schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher - da schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030122.L00

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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