RS Vwgh 2026/3/12 Ra 2024/01/0281

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Veröffentlicht am 12.03.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VStG §4 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine verzögerte Reife iSd § 4 Abs. 2 VStG zur Tatzeit vor, bedarf es für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit eines medizinischen Fachwissens. Sofern das entscheidende Organ nicht über dieses Fachwissen verfügt, ist die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts notwendig (vgl. grundsätzlich zur erforderlichen Beiziehung eines Sachverständigen bei mangelndem eigenem Fachwissen des Entscheidungsorgans etwa VwGH 29.4.2021, Ra 2020/18/0326, Rn. 18, mwN; sowie zur notwendigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage der mangelnden Zurechnungsfähigkeit nach § 3 VStG etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2023/02/0231, Rn. 8, mwN). Des Weiteren setzt die Annahme des Schuldausschließungsgrundes nach § 4 Abs. 2 VStG voraus, dass in einem weiteren Schritt eine vorhandene verzögerte Reife des Täters im Tatzeitpunkt dazu geführt hat, dass der Täter unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch diesbezüglich bedarf es eines besonderen Fachwissens. Schließlich ist die Schuldunfähigkeit infolge verzögerter Reife nach § 4 Abs. 2 VStG eine bezogen auf den Tatzeitpunkt und den Tatbestand auf fachgutachterlicher Grundlage zu beurteilende Rechtsfrage (sog. "psychologisches Element"; vgl. zu § 3 VStG VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, Rn. 33, mwN).Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine verzögerte Reife iSd Paragraph 4, Absatz 2, VStG zur Tatzeit vor, bedarf es für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit eines medizinischen Fachwissens. Sofern das entscheidende Organ nicht über dieses Fachwissen verfügt, ist die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts notwendig vergleiche grundsätzlich zur erforderlichen Beiziehung eines Sachverständigen bei mangelndem eigenem Fachwissen des Entscheidungsorgans etwa VwGH 29.4.2021, Ra 2020/18/0326, Rn. 18, mwN; sowie zur notwendigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage der mangelnden Zurechnungsfähigkeit nach Paragraph 3, VStG etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2023/02/0231, Rn. 8, mwN). Des Weiteren setzt die Annahme des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz 2, VStG voraus, dass in einem weiteren Schritt eine vorhandene verzögerte Reife des Täters im Tatzeitpunkt dazu geführt hat, dass der Täter unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch diesbezüglich bedarf es eines besonderen Fachwissens. Schließlich ist die Schuldunfähigkeit infolge verzögerter Reife nach Paragraph 4, Absatz 2, VStG eine bezogen auf den Tatzeitpunkt und den Tatbestand auf fachgutachterlicher Grundlage zu beurteilende Rechtsfrage (sog. "psychologisches Element"; vergleiche zu Paragraph 3, VStG VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, Rn. 33, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010281.L03

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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