TE Vwgh Beschluss 2026/3/16 Ro 2024/12/0033

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Veröffentlicht am 16.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §351c Abs10
ASVG §351c Abs11
ASVG §351c Abs12
AVG §66 Abs2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
  1. ASVG § 351c heute
  2. ASVG § 351c gültig von 01.01.2030 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 351c gültig ab 01.01.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2025
  4. ASVG § 351c gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2029 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2025
  5. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  7. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  8. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  9. ASVG § 351c gültig von 09.04.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  10. ASVG § 351c gültig von 01.04.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  11. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  13. ASVG § 351c gültig von 01.09.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  14. ASVG § 351c gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  15. ASVG § 351c gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  16. ASVG § 351c gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  17. ASVG § 351c gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  18. ASVG § 351c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  19. ASVG § 351c gültig von 01.08.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  20. ASVG § 351c gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  21. ASVG § 351c gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  1. ASVG § 351c heute
  2. ASVG § 351c gültig von 01.01.2030 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
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  9. ASVG § 351c gültig von 09.04.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  10. ASVG § 351c gültig von 01.04.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  11. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  13. ASVG § 351c gültig von 01.09.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  14. ASVG § 351c gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  16. ASVG § 351c gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
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  1. ASVG § 351c heute
  2. ASVG § 351c gültig von 01.01.2030 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 351c gültig ab 01.01.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2025
  4. ASVG § 351c gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2029 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2025
  5. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  7. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  8. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  9. ASVG § 351c gültig von 09.04.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  10. ASVG § 351c gültig von 01.04.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  11. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  13. ASVG § 351c gültig von 01.09.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  14. ASVG § 351c gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  15. ASVG § 351c gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  16. ASVG § 351c gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  17. ASVG § 351c gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
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  19. ASVG § 351c gültig von 01.08.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  20. ASVG § 351c gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  21. ASVG § 351c gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024, W147 2288730-1/6E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. Streichung von Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch Dr. Monika Gillhofer und Dr. Maria-Luise Plank, Rechtsanwältinnen in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverband) vom 14. Februar 2024 wurden näher bezeichnete Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gestrichen. Begründend führte der Dachverband aus, der Preis der verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten hätte bis längstens 1. Oktober 2023 auf das in der Verlautbarung des Preisbandes gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 15 und 16 ASVG angeführte Niveau gesenkt werden müssen. Diese Preissenkung sei nicht fristgerecht durchgeführt worden, weshalb die Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex zu streichen seien.Mit Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverband) vom 14. Februar 2024 wurden näher bezeichnete Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gestrichen. Begründend führte der Dachverband aus, der Preis der verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten hätte bis längstens 1. Oktober 2023 auf das in der Verlautbarung des Preisbandes gemäß Paragraph 351 c, Absatz 11, und 12 in Verbindung mit , Absatz 15, und 16 ASVG angeführte Niveau gesenkt werden müssen. Diese Preissenkung sei nicht fristgerecht durchgeführt worden, weshalb die Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex zu streichen seien.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid über Beschwerde der mitbeteiligten Partei und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid über Beschwerde der mitbeteiligten Partei und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in einem Streichungsverfahren sei es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Streichung der verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex durch den Dachverband als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweise. Gemäß § 351g ASVG sei die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) anzuhören, wenn der Dachverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtige. Dem Verwaltungsakt sei weder eine Befassung der HEK zu entnehmen, noch habe eine Einsicht in die Tagesordnungen der HEK eine Befassung ergeben. Der Beurteilung der HEK komme die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zu, über die sich der Dachverband nur hinwegsetzen dürfe, wenn die Beurteilung nicht schlüssig sei bzw wenn ihr andere, entsprechend valide sachverständige Äußerungen widersprächen. Ferner fehle jegliche Auseinandersetzung mit den von der mitbeteiligten Partei im Verfahren dargelegten Argumenten. Im Ergebnis erweise sich die Ermessensausübung durch den Dachverband als nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Der Dachverband werde im fortgesetzten Verfahren - unter Beiziehung der HEK - die Streichung der Arzneispezialitäten neuerlich zu prüfen haben. Im Zuge dessen werde er auf die Argumente der mitbeteiligten Partei einzugehen und näher genannte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in einem Streichungsverfahren sei es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Streichung der verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex durch den Dachverband als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweise. Gemäß Paragraph 351 g, ASVG sei die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) anzuhören, wenn der Dachverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtige. Dem Verwaltungsakt sei weder eine Befassung der HEK zu entnehmen, noch habe eine Einsicht in die Tagesordnungen der HEK eine Befassung ergeben. Der Beurteilung der HEK komme die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zu, über die sich der Dachverband nur hinwegsetzen dürfe, wenn die Beurteilung nicht schlüssig sei bzw wenn ihr andere, entsprechend valide sachverständige Äußerungen widersprächen. Ferner fehle jegliche Auseinandersetzung mit den von der mitbeteiligten Partei im Verfahren dargelegten Argumenten. Im Ergebnis erweise sich die Ermessensausübung durch den Dachverband als nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Der Dachverband werde im fortgesetzten Verfahren - unter Beiziehung der HEK - die Streichung der Arzneispezialitäten neuerlich zu prüfen haben. Im Zuge dessen werde er auf die Argumente der mitbeteiligten Partei einzugehen und näher genannte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben.
4
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass weder zur Beiziehung der HEK im Zuge des Streichungsverfahrens auf Grundlage der Preisbandregelungen gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 15 und 16 ASVG eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, noch zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob die Stellungnahme des Dachverbandes gemäß § 351h Abs. 4 ASVG eine mangelnde Beweiswürdigung sanieren oder gar eine fehlende Beweiswürdigung nachzuholen vermöge.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass weder zur Beiziehung der HEK im Zuge des Streichungsverfahrens auf Grundlage der Preisbandregelungen gemäß Paragraph 351 c, Absatz 11, und 12 in Verbindung mit , Absatz 15, und 16 ASVG eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, noch zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob die Stellungnahme des Dachverbandes gemäß Paragraph 351 h, Absatz 4, ASVG eine mangelnde Beweiswürdigung sanieren oder gar eine fehlende Beweiswürdigung nachzuholen vermöge.
5
Gegen diesen Beschluss erhob der Dachverband als revisionswerbende Amtspartei die vorliegende Revision und beantragte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
6
Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte die Amtspartei aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme der HEK einzuholen sei, weil es sich beim Streichungsverfahren gemäß § 351c Abs. 11 und 12 ASVG um eine lex specialis zum allgemeinen Streichungsverfahren gemäß § 351f Abs. 1 ASVG handle. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Dachverband bei der vom Gesetzgeber normierten Streichung infolge unterlassener Preissenkung ein Ermessensspielraum zukomme. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht, dass es die Stellungnahme des Dachverbandes gemäß § 351h Abs. 4 ASVG als Bestandteil der Begründung der Entscheidung zu berücksichtigen habe. In dieser Stellungnahme sei die Streichung ausführlich begründet worden.Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte die Amtspartei aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme der HEK einzuholen sei, weil es sich beim Streichungsverfahren gemäß Paragraph 351 c, Absatz 11, und 12 ASVG um eine lex specialis zum allgemeinen Streichungsverfahren gemäß Paragraph 351 f, Absatz eins, ASVG handle. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Dachverband bei der vom Gesetzgeber normierten Streichung infolge unterlassener Preissenkung ein Ermessensspielraum zukomme. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht, dass es die Stellungnahme des Dachverbandes gemäß Paragraph 351 h, Absatz 4, ASVG als Bestandteil der Begründung der Entscheidung zu berücksichtigen habe. In dieser Stellungnahme sei die Streichung ausführlich begründet worden.
7
Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.
8
Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 12. August 2024 wurden die verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten erneut gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 15 und 16 ASVG aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex ohne Befassung der HEK gestrichen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Streichung sei vorgegeben, mangels Ermessens sei keine Empfehlung der HEK einzuholen und diese nicht zu befassen gewesen.Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 12. August 2024 wurden die verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten erneut gemäß Paragraph 351 c, Absatz 11, und 12 in Verbindung mit , Absatz 15, und 16 ASVG aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex ohne Befassung der HEK gestrichen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Streichung sei vorgegeben, mangels Ermessens sei keine Empfehlung der HEK einzuholen und diese nicht zu befassen gewesen.
9
Am 14. Mai 2025 brachte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis, dass das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 120 Tagen (§ 351h Abs. 5 2. Satz ASVG) erlassenen und neuerlich bekämpften Bescheides vom 12. August 2024 infolge der Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Mai 2025 eingestellt worden sei. Soweit ersichtlich erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft.Am 14. Mai 2025 brachte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis, dass das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 120 Tagen (Paragraph 351 h, Absatz 5, 2. Satz ASVG) erlassenen und neuerlich bekämpften Bescheides vom 12. August 2024 infolge der Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Mai 2025 eingestellt worden sei. Soweit ersichtlich erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft.
10
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 2025 wurde der Amtspartei die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen.
11
In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 berief sich die revisionswerbende Amtspartei (ausschließlich) darauf, dass nach wie vor ein rechtliches Interesse daran bestehe, dass höchstgerichtlich klargestellt werde, dass für Streichungsverfahren gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 17 ASVG die Beiziehung der HEK nicht vorgesehen sei und die in § 351g Abs. 2 ASVG vorgesehene Anhörung der HEK für derartige Streichungsverfahren nicht einschlägig sei. Diese Rechtsfrage sei auch für zukünftige derartige Streichungsverfahren von außerordentlicher Bedeutung und daher nicht nur theoretischer Natur.In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 berief sich die revisionswerbende Amtspartei (ausschließlich) darauf, dass nach wie vor ein rechtliches Interesse daran bestehe, dass höchstgerichtlich klargestellt werde, dass für Streichungsverfahren gemäß Paragraph 351 c, Absatz 11, und 12 in Verbindung mit , Absatz 17, ASVG die Beiziehung der HEK nicht vorgesehen sei und die in Paragraph 351 g, Absatz 2, ASVG vorgesehene Anhörung der HEK für derartige Streichungsverfahren nicht einschlägig sei. Diese Rechtsfrage sei auch für zukünftige derartige Streichungsverfahren von außerordentlicher Bedeutung und daher nicht nur theoretischer Natur.
12
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
13
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 17.2.2026, Ra 2025/12/0091, mwN). Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl etwa VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 17.2.2026, Ra 2025/12/0091, mwN). Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche , etwa VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine derartige praktische Bedeutung für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ständiger Rechtsprechung etwa in Fällen, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht im fortgesetzten behördlichen Verfahren der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen wird (vgl VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine derartige praktische Bedeutung für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ständiger Rechtsprechung etwa in Fällen, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht im fortgesetzten behördlichen Verfahren der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen wird vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, mwN).
15
In einem Fall eines aufhebenden Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die neuerliche Erlassung eines Bescheides in der (durch die Aufhebung wieder offenen) Sache durch jene Behörde, deren Bescheid aufgehoben worden war, keinen Sachverhalt darstellt, der zu einer Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen den aufhebenden Bescheid führt; dies wurde damit begründet, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung aufhebende Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten und eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich wäre. Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien gelten (vgl erneut VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016 unter Verweis auf VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).In einem Fall eines aufhebenden Bescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die neuerliche Erlassung eines Bescheides in der (durch die Aufhebung wieder offenen) Sache durch jene Behörde, deren Bescheid aufgehoben worden war, keinen Sachverhalt darstellt, der zu einer Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen den aufhebenden Bescheid führt; dies wurde damit begründet, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung aufhebende Bescheide nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten und eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich wäre. Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien gelten vergleiche , erneut VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016 unter Verweis auf VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).
16
Ein derart eingeschränkte Möglichkeit der Verfolgung allfälliger Interessen aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren ist fallbezogen jedoch nicht zu erkennen: Der Dachverband erließ den Bescheid vom 12. August 2024, mit dem näher angeführte Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gestrichen wurden, nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Verwaltungsgericht entgegen der im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung erneut ohne Befassung der HEK und hielt in der Begründung dieses Bescheides an der Rechtsmeinung fest, dass eine Befassung der HEK im Streichungsverfahren gemäß § 351c ASVG nicht erforderlich sei. Die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren eingestellt, sodass der Bescheid vom 12. August 2024 in Rechtskraft erwuchs.Ein derart eingeschränkte Möglichkeit der Verfolgung allfälliger Interessen aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren ist fallbezogen jedoch nicht zu erkennen: Der Dachverband erließ den Bescheid vom 12. August 2024, mit dem näher angeführte Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gestrichen wurden, nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Verwaltungsgericht entgegen der im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung erneut ohne Befassung der HEK und hielt in der Begründung dieses Bescheides an der Rechtsmeinung fest, dass eine Befassung der HEK im Streichungsverfahren gemäß Paragraph 351 c, ASVG nicht erforderlich sei. Die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren eingestellt, sodass der Bescheid vom 12. August 2024 in Rechtskraft erwuchs.
17
Vor dem Hintergrund, dass die Amtspartei ein weiterhin bestehendes rechtliches Interesse ausschließlich in Hinblick auf die Frage der Befassung der HEK in zukünftigen Streichungsverfahren gemäß § 351c ASVG darlegte und im Bescheid vom 12. August 2024 an ihrer vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang verworfenen Rechtsansicht festhielt, ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im hier vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme, zumal der nach Zurückverweisung neuerlich ohne Befassung der HEK erlassene Bescheid des Dachverbandes vom 12. August 2024 infolge Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwuchs (vgl in diesem Sinne VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, Rn 11).Vor dem Hintergrund, dass die Amtspartei ein weiterhin bestehendes rechtliches Interesse ausschließlich in Hinblick auf die Frage der Befassung der HEK in zukünftigen Streichungsverfahren gemäß Paragraph 351 c, ASVG darlegte und im Bescheid vom 12. August 2024 an ihrer vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang verworfenen Rechtsansicht festhielt, ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im hier vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme, zumal der nach Zurückverweisung neuerlich ohne Befassung der HEK erlassene Bescheid des Dachverbandes vom 12. August 2024 infolge Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwuchs vergleiche , in diesem Sinne VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, Rn 11).
18
Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung der Sachlage nach praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl etwa erneut VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025). Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn - wie behauptet - die dem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl die - ebenfalls zu Amtsrevisionen ergangenen Beschlüsse VwGH 21.1.2026, Ra 2023/12/0153; 27.6.2025, Ra 2024/06/0049; 7.5.2025, Ra 2023/11/0064), weil dies nichts an dem Umstand ändert, dass der Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren nur eine theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl erneut VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, mwN).Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung der Sachlage nach praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche , etwa erneut VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025). Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn - wie behauptet - die dem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche , die - ebenfalls zu Amtsrevisionen ergangenen Beschlüsse VwGH 21.1.2026, Ra 2023/12/0153; 27.6.2025, Ra 2024/06/0049; 7.5.2025, Ra 2023/11/0064), weil dies nichts an dem Umstand ändert, dass der Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren nur eine theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen vergleiche , erneut VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, mwN).
19
Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen.Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen.

Wien, am 16. März 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024120033.J00

Im RIS seit

22.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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