1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. April 2025 wurde der Revisionswerber als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der G GmbH einer näher konkretisierten Übertretung des KFG schuldig erkannt. Er habe als Verantwortlicher der G GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines bestimmten LKW sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses LKW den Vorschriften des KFG entsprochen habe: Es seien am angeführten Lastkraftwagen Klasse N3 keine geeigneten Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt worden. Wegen dieser Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG wurde über den Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. April 2025 wurde der Revisionswerber als das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der G GmbH einer näher konkretisierten Übertretung des KFG schuldig erkannt. Er habe als Verantwortlicher der G GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines bestimmten LKW sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses LKW den Vorschriften des KFG entsprochen habe: Es seien am angeführten Lastkraftwagen Klasse N3 keine geeigneten Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt worden. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KFG wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem vorliegenden Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Beurteilung des objektiven Tatbilds, begründete seine Beweiswürdigung und setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Verschulden und dem Vorliegen eines Kontrollsystems auseinander. Weiters begründete es seine Strafbemessung.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0143, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0143, mwN).
9
Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0153, mwN).Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben vergleiche , VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0153, mwN).
10
In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/02/0241, mwN).In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 23.12.2024, Ra 2024/02/0241, mwN).
11
Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, es stelle sich die wesentliche Frage eines wirksamen Kontrollsystems, welches vom Zulassungsbesitzer im Betrieb eingerichtet worden sei, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften habe erwarten können. Diese Rechtsfrage betreffe den Grundsatz vieler Fälle und habe daher übergeordnete Bedeutung. Die Mitarbeiter erhielten laufend Schulungen. Im Weiteren werden wörtlich die Ausführungen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wiedergegeben und mit Verweis auf VwGH vom 27. Jänner 1995,
94/02/0422, vorgebracht, der Revisionswerber habe ein solches exkulpierendes Kontrollsystem eingeführt.
12
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
13
Bei der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. z.B. VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0103, mwN).Bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt vergleiche , z.B. VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0103, mwN). 14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Zulassungsbesitzer durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH 21.4.1999, 98/03/0350, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Zulassungsbesitzer durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist vergleiche , VwGH 21.4.1999, 98/03/0350, mwN). 15
Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs. 1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für etwaige Übertretungen des KFG (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, mwN). Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 15.5.1990, 90/02/0037, mwN).Dies bedeutet im Falle des Paragraph 103, Absatz eins, KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für etwaige Übertretungen des KFG vergleiche , VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, mwN). Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen vergleiche , VwGH 15.5.1990, 90/02/0037, mwN). 16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß § 103 Abs. 1 KFG mit der Erteilung von Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker sowie deren Schulung jedoch nicht Genüge getan (vgl. VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, mwN). Die Behauptung, die Lenker wiederholt anzuweisen, regelmäßig zu belehren oder zu schulen, reicht vielmehr zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (vgl. VwGH 12.7.1995, 95/03/0049; VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253, jeweils mwN). Der Zulassungsbesitzer hat darzutun, dass er die Einhaltung von Dienstanweisungen gehörig überwacht hat und ungeachtet dessen die Übertretung nicht verhindern konnte (vgl. etwa VwGH 18.10.1989, 89/02/0085, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG mit der Erteilung von Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker sowie deren Schulung jedoch nicht Genüge getan vergleiche , VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, mwN). Die Behauptung, die Lenker wiederholt anzuweisen, regelmäßig zu belehren oder zu schulen, reicht vielmehr zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus vergleiche , VwGH 12.7.1995, 95/03/0049; VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253, jeweils mwN). Der Zulassungsbesitzer hat darzutun, dass er die Einhaltung von Dienstanweisungen gehörig überwacht hat und ungeachtet dessen die Übertretung nicht verhindern konnte vergleiche , etwa VwGH 18.10.1989, 89/02/0085, mwN). 17
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Kontrollsystems an die Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten; ein Abweichen hievon oder eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
18
Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgelegen; das Rechtsgut des Schutzes von Verkehrsteilnehmern vor den Gefahren, die durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges bei winterlichen Verhältnissen ohne Schneeketten entstehen können, sei zweifellos in seiner Bedeutung ein sehr hoch geschätztes Rechtsgut. Das Verwaltungsgericht verkenne jedoch, dass im vorliegenden Fall die Verkehrssicherheit nicht gefährdet gewesen sei, weil winterliche Verhältnisse nicht vorgelegen seien und nach der Wetterlage auch keine zu erwarten gewesen seien. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nicht bestrafen dürfen.Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es seien die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorgelegen; das Rechtsgut des Schutzes von Verkehrsteilnehmern vor den Gefahren, die durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges bei winterlichen Verhältnissen ohne Schneeketten entstehen können, sei zweifellos in seiner Bedeutung ein sehr hoch geschätztes Rechtsgut. Das Verwaltungsgericht verkenne jedoch, dass im vorliegenden Fall die Verkehrssicherheit nicht gefährdet gewesen sei, weil winterliche Verhältnisse nicht vorgelegen seien und nach der Wetterlage auch keine zu erwarten gewesen seien. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nicht bestrafen dürfen.
19
Mit diesem Vorbringen zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgericht wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt: Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/02/0232, mwN).Mit diesem Vorbringen zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG durch das Verwaltungsgericht wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt: Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 19.1.2024, Ra 2023/02/0232, mwN). 20
Darüber hinaus ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, mwN). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148, mwN).Darüber hinaus ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche , VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, mwN). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen vergleiche , VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148, mwN). 21
Im vorliegenden Fall führt das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei fahrlässiges Verhalten anzulasten und es sei ein bloß geringes Verschulden nicht zu erkennen.
22
Da es somit bereits an dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mangelt, stellt sich die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage nicht.Da es somit bereits an dieser Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG mangelt, stellt sich die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage nicht.
23
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2026