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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in Stein an der Donau, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 21. Dezember 1990, Zl. 407.981/18-V7/90, betreffend Strafvollzug, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Dezember 1990, wies der Bundesminister für Justiz das Ansuchen des zur Zeit in der Strafvollzugsanstalt Stein eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe verbüßenden Beschwerdeführers vom 10. Mai 1990, nach Bedarf zu Projekts- bzw. Bauverhandlungen ausgeführt zu werden, ab.
Gegen diesen Rechtsmittelbescheid erhob der Beschwerdeführer getrennte Beschwerden sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluß vom 25. Februar 1991, Zl. B 155/91-4 - dem Verwaltungsgerichtshof zugekommen am 25. April 1991 - lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab. Gleichzeitig wurde sie entsprechend einem darauf abzielenden Parteienantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Da der Beschwerdeführer - wie dargetan - gegen den Ministerialbescheid vom 21. Dezember 1990 schon zuvor unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben hat und damit, soweit es um die Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes geht, bereits Konsumtion des Beschwerderechtes eingetreten ist, mußte daher die dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr abgetretene Beschwerde - unbeschadet der Erledigung der zur hg. Zl. 91/18/0039 anhängigen Beschwerde - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180104.X00Im RIS seit
04.10.1991