1
Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht binnen sechs Monaten entschied.
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Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 erhob der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA.
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Mit Erkenntnis vom 6. Mai 2025 erteilte das BVwG dem BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG den Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung „nachfolgend festgelegter Rechtsanschauung“ binnen acht Wochen zu erlassen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 6. Mai 2025 erteilte das BVwG dem BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG den Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung „nachfolgend festgelegter Rechtsanschauung“ binnen acht Wochen zu erlassen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Mai 2025 eine außerordentliche Revision.
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Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag vom 12. Jänner 2026 macht der Antragsteller geltend, das BFA habe „abermals keinen Bescheid“ erlassen und den Akt neuerlich dem BVwG vorgelegt. Das Erkenntnis des BVwG vom 6. Mai 2025 sei dem BFA am 9. Mai 2025 zugestellt worden, weshalb die dem BFA gesetzte (achtwöchige) Frist am 4. Juli 2025 geendet habe. Gemäß § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG sei das BVwG seit dem 5. Juli 2025 wieder für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig gewesen. Das BVwG habe jedoch bis „zum heutigen Tag“ nicht entschieden, obwohl dessen Entscheidungsfrist am 5. Jänner 2026 geendet habe.Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag vom 12. Jänner 2026 macht der Antragsteller geltend, das BFA habe „abermals keinen Bescheid“ erlassen und den Akt neuerlich dem BVwG vorgelegt. Das Erkenntnis des BVwG vom 6. Mai 2025 sei dem BFA am 9. Mai 2025 zugestellt worden, weshalb die dem BFA gesetzte (achtwöchige) Frist am 4. Juli 2025 geendet habe. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz VwGVG sei das BVwG seit dem 5. Juli 2025 wieder für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig gewesen. Das BVwG habe jedoch bis „zum heutigen Tag“ nicht entschieden, obwohl dessen Entscheidungsfrist am 5. Jänner 2026 geendet habe.
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Hierauf wurde dem BVwG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2026 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Hierauf wurde dem BVwG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2026 gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
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Mit Stellungnahme vom 30. Jänner 2026 führte das BVwG aus, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, und beantragte die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 6. Mai 2025 ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 VwGG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet werde.Mit Stellungnahme vom 30. Jänner 2026 führte das BVwG aus, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, und beantragte die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 6. Mai 2025 ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet werde.
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Der Antragsteller trat dieser Argumentation in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2026 entgegen und brachte vor, der Fristsetzungsantrag sei zulässig und begründet. Weder sei nämlich der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, noch sei mit Erkenntnis des BVwG vom 6. Mai 2025 meritorisch über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden. Es bestehe daher kein Grund, das Revisionsverfahren abzuwarten. Zudem könne sich ein Verwaltungsgericht nach der - näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne (Aussetzungs-)Beschluss auf anhängige Revisionsverfahren berufen, „um seiner Entscheidungspflicht zu entgehen“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die §§ 28 und 34 VwGVG sehen (auszugsweise) vor:Die Paragraphen 28 und 34 VwGVG sehen (auszugsweise) vor:
„Erkenntnisse
§ 28. ...Paragraph 28, ...
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
...
Entscheidungspflicht
§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 34, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1.
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2.
eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“
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§ 38 VwGG lautet auszugsweise:Paragraph 38, VwGG lautet auszugsweise:
„Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
...
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2, und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins a, B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“
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Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42 a, VwGG aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 38 VwGG bereits ausgeführt, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen ist, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) ausgesetzt wird. Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN, wonach dies auch für die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag auf Normprüfung herantritt, gilt).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 38, VwGG bereits ausgeführt, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen ist, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) ausgesetzt wird. Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche , VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN, wonach dies auch für die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag auf Normprüfung herantritt, gilt). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass sich § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG lediglich auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie etwa solche nach § 38a VwGG bezieht (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass sich Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG lediglich auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie etwa solche nach Paragraph 38 a, VwGG bezieht vergleiche , VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, mwN). 14
Ausgehend davon kann nicht erkannt werden, dass das BVwG bezüglich des Antrages des Antragstellers vom 4. Oktober 2022 seiner Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG nachgekommen wäre:Ausgehend davon kann nicht erkannt werden, dass das BVwG bezüglich des Antrages des Antragstellers vom 4. Oktober 2022 seiner Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, VwGVG nachgekommen wäre:
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Das Erkenntnis des BVwG vom 6. Mai 2025, mit dem dem BFA gemäß § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG eine achtwöchige Frist zur Nachholung des Bescheides gesetzt worden war, wurde dem BFA am 9. Mai 2025 zustellt. Die dem BFA mit diesem Erkenntnis gesetzte Frist endete daher am 4. Juli 2025. Damit bestand gemäß § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG seit dem 5. Juli 2025 wieder die Zuständigkeit des BVwG, über den Antrag des Antragstellers vom 4. Oktober 2022 zu entscheiden, weil mit Ablauf der Frist die Zuständigkeit ex lege wieder auf das BVwG übergegangen war (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation bereits VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0220, Rn. 10).Das Erkenntnis des BVwG vom 6. Mai 2025, mit dem dem BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG eine achtwöchige Frist zur Nachholung des Bescheides gesetzt worden war, wurde dem BFA am 9. Mai 2025 zustellt. Die dem BFA mit diesem Erkenntnis gesetzte Frist endete daher am 4. Juli 2025. Damit bestand gemäß Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz VwGVG seit dem 5. Juli 2025 wieder die Zuständigkeit des BVwG, über den Antrag des Antragstellers vom 4. Oktober 2022 zu entscheiden, weil mit Ablauf der Frist die Zuständigkeit ex lege wieder auf das BVwG übergegangen war (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation bereits VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0220, Rn. 10). 16
Die Entscheidungsfrist für das BVwG gemäß § 38 Abs. 1 VwGG ist folglich - wie der Antragsteller in seinem Fristsetzungsantrag vom 12. Jänner 2026 zurecht geltend macht - am 5. Jänner 2026 abgelaufen, ohne dass das BVwG fristgerecht über dessen verfahrenseinleitenden Antrag entschieden hätte.Die Entscheidungsfrist für das BVwG gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG ist folglich - wie der Antragsteller in seinem Fristsetzungsantrag vom 12. Jänner 2026 zurecht geltend macht - am 5. Jänner 2026 abgelaufen, ohne dass das BVwG fristgerecht über dessen verfahrenseinleitenden Antrag entschieden hätte.
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Das BVwG hat somit die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden, ist dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG, die Entscheidung nachzuholen, nicht nachgekommen und hat auch keinen Antrag auf Verlängerung der gesetzten Frist gemäß § 38 Abs. 4 dritter Satz VwGG gestellt. Ebenso wenig hat das BVwG dargelegt, es hätte unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung einen Aussetzungsbeschluss getroffen oder es läge ein - vom ihm abzuwartendes - (Zwischen-)Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (wie etwa ein solches nach § 38a VwGG) vor, wodurch die Entscheidungspflicht des BVwG beendet bzw. unterbrochen wäre.Das BVwG hat somit die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden, ist dem Auftrag nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG, die Entscheidung nachzuholen, nicht nachgekommen und hat auch keinen Antrag auf Verlängerung der gesetzten Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz VwGG gestellt. Ebenso wenig hat das BVwG dargelegt, es hätte unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung einen Aussetzungsbeschluss getroffen oder es läge ein - vom ihm abzuwartendes - (Zwischen-)Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (wie etwa ein solches nach Paragraph 38 a, VwGG) vor, wodurch die Entscheidungspflicht des BVwG beendet bzw. unterbrochen wäre.
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Auch entbindet der bloße Umstand, dass gegen die Entscheidung des BVwG vom 6. Mai 2025 über die Säumnisbeschwerde des Antragstellers in einem Verfahren nach § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG ein Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, dieses nicht von seiner Entscheidungspflicht, zumal mit Ablauf der nach § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit (ohnedies) - endgültig - wieder auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist (vgl. VwGH 30.6.2025, Ra 2025/20/0073, mwN).Auch entbindet der bloße Umstand, dass gegen die Entscheidung des BVwG vom 6. Mai 2025 über die Säumnisbeschwerde des Antragstellers in einem Verfahren nach Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG ein Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, dieses nicht von seiner Entscheidungspflicht, zumal mit Ablauf der nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG gesetzten Frist aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit (ohnedies) - endgültig - wieder auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist vergleiche , VwGH 30.6.2025, Ra 2025/20/0073, mwN). 19
Schon deswegen kann in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Behörde die ihr gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, das in Revision gezogene Erkenntnis des BVwG keine Auswirkungen auf dessen Entscheidungspflicht in einem Verfahren - nunmehr - nach § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG entfalten, weil selbst bei einer Behebung des gemäß § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG ergangenen Erkenntnisses keine Änderung dieser Zuständigkeit des BVwG (mehr) eintreten kann (vgl. überdies VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0220, wonach auch im Fall einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Revision in einem Verfahren gemäß § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht herbeigeführt werden würde).Schon deswegen kann in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Behörde die ihr gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, das in Revision gezogene Erkenntnis des BVwG keine Auswirkungen auf dessen Entscheidungspflicht in einem Verfahren - nunmehr - nach Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz VwGVG entfalten, weil selbst bei einer Behebung des gemäß Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG ergangenen Erkenntnisses keine Änderung dieser Zuständigkeit des BVwG (mehr) eintreten kann vergleiche , überdies VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0220, wonach auch im Fall einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Revision in einem Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht herbeigeführt werden würde). 20
Das Argument des BVwG, gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 VwGG sei die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen, weshalb gegenständlich keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, verfängt vor diesem Hintergrund nicht.Das Argument des BVwG, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG sei die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen, weshalb gegenständlich keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, verfängt vor diesem Hintergrund nicht.
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Dem BVwG war daher ein Auftrag gemäß § 42a VwGG zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen, wobei die Frist von drei Monaten unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Verfahrens zur (erstmaligen) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angemessen erscheint, um das Ermittlungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen.Dem BVwG war daher ein Auftrag gemäß Paragraph 42 a, VwGG zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen, wobei die Frist von drei Monaten unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Verfahrens zur (erstmaligen) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angemessen erscheint, um das Ermittlungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen. 22
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. März 2026