RS Vwgh 2026/3/20 Ra 2025/15/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/13/0068 E 30. September 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Ändern sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 944f und 2448f, mwN). Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 236 Tz 19, mwN, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129, und vom 17. April 2008, 2007/15/0278).Ändern sich die für Paragraph 236, BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig vergleiche z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 944f und 2448f, mwN). Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 236, Tz 19, mwN, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129, und vom 17. April 2008, 2007/15/0278).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150027.L02

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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