RS Vwgh 2026/3/24 Ra 2025/11/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z10
StGB §102
StGB §106
StGB §107
StGB §128
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Von den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (vgl. §§ 99 bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit wurde nur die erpresserische Entführung nach § 102 StGB als bestimmte Tatsache in § 7 Abs. 3 (Z 10) FSG aufgenommen. Dieses Delikt weist einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) auf als die schwere Nötigung nach § 106 StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB hat der VwGH nicht als den in § 7 Abs. 3 FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134). Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in § 7 Abs. 3 FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 7 Abs. 1 (hier Z 1) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (§ 128 StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in § 7 Abs. 3 Z 10 FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 3 FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie "besonders gelagert" sind (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).Von den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB vergleiche Paragraphen 99 bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit wurde nur die erpresserische Entführung nach Paragraph 102, StGB als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, (Ziffer 10,) FSG aufgenommen. Dieses Delikt weist einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) auf als die schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB hat der VwGH nicht als den in Paragraph 7, Absatz 3, FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134). Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd Paragraph 7, Absatz eins, (hier Ziffer eins,) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (Paragraph 128, StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Paragraph 7, Absatz 3, FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie "besonders gelagert" sind vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L03

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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