1
1.1. Mit Bescheid vom 2. April 2025 entzog die belangte und nunmehr revisionswerbende Behörde dem Mitbeteiligten die erteilte Lenkberechtigung für näher genannte Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von 14 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzog ihm überdies eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen worden sei. Schließlich schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
2
Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, der Mitbeteiligte sei wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung schuldig gesprochen worden. Die vom Mitbeteiligten gesetzten strafbaren Handlungen stellten einen schweren Eingriff in die Freiheit anderer dar, wobei der Mitbeteiligte sogar eine Schreckschusspistole verwendet habe. Die Begehung dieser strafbaren Handlung weise auf eine Sinnesart hin, auf Grund derer anzunehmen sei, dass der Mitbeteiligte iSd § 7 Abs. 1 (gemeint offenbar: Z 1) FSG auch im Straßenverkehr beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten gefährden werde.Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, der Mitbeteiligte sei wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung schuldig gesprochen worden. Die vom Mitbeteiligten gesetzten strafbaren Handlungen stellten einen schweren Eingriff in die Freiheit anderer dar, wobei der Mitbeteiligte sogar eine Schreckschusspistole verwendet habe. Die Begehung dieser strafbaren Handlung weise auf eine Sinnesart hin, auf Grund derer anzunehmen sei, dass der Mitbeteiligte iSd Paragraph 7, Absatz eins, (gemeint offenbar: Ziffer eins,) FSG auch im Straßenverkehr beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten gefährden werde.
3
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 14. Jänner 2025 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 14. Jänner 2025 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, und 106 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden.
5
Der Mitbeteiligte habe am 8. Dezember 2024 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person zwei Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch Bedrohen mit einer Spielzeug- und einer Schreckschusspistole und Abgabe eines Schusses aus der Schreckschusspistole zu einer Handlung, nämlich dem Anhalten eines Fahrzeuges und Aussteigen, zu nötigen versucht. Dabei hätten sie durch Vorhalten eines Ausweises vorgetäuscht, Polizeibeamte zu sein.
6
Die Behörde habe die Entziehung auf diese beiden Straftaten gestützt, die jedoch nicht in § 7 Abs. 3 FSG aufgezählt seien.Die Behörde habe die Entziehung auf diese beiden Straftaten gestützt, die jedoch nicht in Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgezählt seien.
7
Bei der Nötigung handle es sich um ein Freiheitsdelikt, das sich gegen die individuelle Entscheidungsfreiheit der Person richte. Es lasse sich am ehesten mit dem in § 7 Abs. 3 Z 10 FSG genannten Delikt des § 102 StGB (erpresserische Entführung) vergleichen, welches als einziges Freiheitsdelikt in der Aufzählung der bestimmten Tatsachen vorkomme.Bei der Nötigung handle es sich um ein Freiheitsdelikt, das sich gegen die individuelle Entscheidungsfreiheit der Person richte. Es lasse sich am ehesten mit dem in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG genannten Delikt des Paragraph 102, StGB (erpresserische Entführung) vergleichen, welches als einziges Freiheitsdelikt in der Aufzählung der bestimmten Tatsachen vorkomme.
8
Die Amtsanmaßung sei ein Sonderdelikt und gelte als abstraktes Gefährdungsdelikt, für welches sich in § 7 Abs. 3 FSG kein vergleichbares Delikt finde.Die Amtsanmaßung sei ein Sonderdelikt und gelte als abstraktes Gefährdungsdelikt, für welches sich in Paragraph 7, Absatz 3, FSG kein vergleichbares Delikt finde.
9
§ 7 Abs. 3 Z 10 FSG behandle neben terroristischen Delikten besonders schwere Vermögensdelikte (räuberischer Diebstahl und Raub). Diese hätten jeweils auch eine „Gewaltkomponente“. Der räuberische Diebstahl erfordere das Betreten auf frischer Tat und, wie der Raub, das Anwenden von Gewalt oder das Bedrohen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Überwindung des Hindernisses, verbunden mit dem Eingriff in fremdes Eigentum. Es seien die schwersten Vermögensdelikte, die das StGB kenne. Entsprechend hoch seien die Strafdrohungen.Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG behandle neben terroristischen Delikten besonders schwere Vermögensdelikte (räuberischer Diebstahl und Raub). Diese hätten jeweils auch eine „Gewaltkomponente“. Der räuberische Diebstahl erfordere das Betreten auf frischer Tat und, wie der Raub, das Anwenden von Gewalt oder das Bedrohen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Überwindung des Hindernisses, verbunden mit dem Eingriff in fremdes Eigentum. Es seien die schwersten Vermögensdelikte, die das StGB kenne. Entsprechend hoch seien die Strafdrohungen.
10
Nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG enthaltene strafbare Handlungen kämen als bestimmte Tatsachen in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleichkämen.Nicht in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG enthaltene strafbare Handlungen kämen als bestimmte Tatsachen in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleichkämen.
11
Zu Vermögensdelikten habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme der Gleichwertigkeit mit dem räuberischen Diebstahl (§ 131 StGB), der als einziges Diebstahlsdelikt in § 7 Abs. 3 FSG aufgezählt sei, etwa bei einer Häufung von Einbruchsdiebstählen, dem Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerten schweren Diebstählen gerechtfertigt sei (Hinweis auf VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172). Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zwar noch nicht zum Delikt der Nötigung geäußert. Nach der Rechtsprechung begründe jedoch das Vergehen der gefährlichen Drohung, deren Verhaltensunwert regelmäßig mit jenem der Nötigung ident sei, keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (Hinweis auf VwGH 14.9.2004, 2004/11/0134).Zu Vermögensdelikten habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme der Gleichwertigkeit mit dem räuberischen Diebstahl (Paragraph 131, StGB), der als einziges Diebstahlsdelikt in Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgezählt sei, etwa bei einer Häufung von Einbruchsdiebstählen, dem Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerten schweren Diebstählen gerechtfertigt sei (Hinweis auf VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172). Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zwar noch nicht zum Delikt der Nötigung geäußert. Nach der Rechtsprechung begründe jedoch das Vergehen der gefährlichen Drohung, deren Verhaltensunwert regelmäßig mit jenem der Nötigung ident sei, keine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (Hinweis auf VwGH 14.9.2004, 2004/11/0134). 12
Bei den Freiheitsdelikten habe der Gesetzgeber nur § 102 StGB (erpresserische Entführung) in den Katalog des § 7 Abs. 3 Z 10 FSG aufgenommen, bei dem es sich um ein ganz schwerwiegendes Verbrechen handle, das mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bedroht sei.Bei den Freiheitsdelikten habe der Gesetzgeber nur Paragraph 102, StGB (erpresserische Entführung) in den Katalog des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG aufgenommen, bei dem es sich um ein ganz schwerwiegendes Verbrechen handle, das mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bedroht sei.
13
Im vorliegenden Fall sei zwar eine Verurteilung wegen schwerer Nötigung erfolgt, weil der Mitbeteiligte unter Vorhalten ua einer Schreckschusspistole offenbar mit dem Umbringen gedroht habe, jedoch sei die dafür verhängte Strafe „äußert milde ... (Bewährung)“ ausgefallen. Die versuchte schwere Nötigung sei daher mit den in § 7 Abs. 3 FSG aufgezählten Taten und im Besonderen mit jener nach § 102 StGB, die dasselbe Rechtsgut betreffe, nicht vergleichbar. Ein mit der Amtsanmaßung vergleichbares Delikt sei in § 7 Abs. 3 FSG nicht genannt. Es handle sich dabei um ein Vergehen mit verhältnismäßig geringer Strafdrohung und komme als bestimmte Tatsache „per se“ nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall sei zwar eine Verurteilung wegen schwerer Nötigung erfolgt, weil der Mitbeteiligte unter Vorhalten ua einer Schreckschusspistole offenbar mit dem Umbringen gedroht habe, jedoch sei die dafür verhängte Strafe „äußert milde ... (Bewährung)“ ausgefallen. Die versuchte schwere Nötigung sei daher mit den in Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgezählten Taten und im Besonderen mit jener nach Paragraph 102, StGB, die dasselbe Rechtsgut betreffe, nicht vergleichbar. Ein mit der Amtsanmaßung vergleichbares Delikt sei in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht genannt. Es handle sich dabei um ein Vergehen mit verhältnismäßig geringer Strafdrohung und komme als bestimmte Tatsache „per se“ nicht in Betracht.
14
Die vom Mitbeteiligten begangenen Delikte erreichten daher die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Vergleichbarkeitsschwelle nicht.
15
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Der Mitbeteiligte erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16
2. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Nötigung im Straßenverkehr unter Vorhalten einer Waffe samt Schussabgabe und das Vortäuschen von Hoheitsgewalt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG bilden können.2. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Nötigung im Straßenverkehr unter Vorhalten einer Waffe samt Schussabgabe und das Vortäuschen von Hoheitsgewalt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG bilden können. 17
3. Das Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lautet (auszugsweise):3. Das Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, lautet (auszugsweise): „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2.
verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1.
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
9.
eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84, bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;
10.
eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 102,, Paragraph 131,, Paragraph 142,, Paragraph 143, oder den Paragraphen 278 b, bis 278g StGB begangen hat;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
...
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...
...“
18
4. Die Revision ist begründet:
19
4.1. Vorauszuschicken ist, dass die vom Mitbeteiligten begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen deswegen eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG bilden könnten, weil angenommen werden könnte, dass der Mitbeteiligte wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde, wovon auch die belangte Behörde ausging. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Freiheitsdelikt der (schweren) Nötigung als besonderes Tatmittel Gewalt oder gefährliche Drohung voraussetzt (vgl. Schweighofer in Höpfel/Ratz, WK2, StGB Vor §§ 99 - 110, Rn 8) und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gewaltdelikte § 7 Abs. 1 Z 1 FSG zuzuordnen sind (vgl. VwGH 26.4.2018, Ro 2018/11/0004, mwN; vgl. in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB VwGH 23.4.2002, 2001/11/0346).4.1. Vorauszuschicken ist, dass die vom Mitbeteiligten begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen deswegen eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG bilden könnten, weil angenommen werden könnte, dass der Mitbeteiligte wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde, wovon auch die belangte Behörde ausging. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Freiheitsdelikt der (schweren) Nötigung als besonderes Tatmittel Gewalt oder gefährliche Drohung voraussetzt vergleiche , Schweighofer in Höpfel/Ratz, WK2, StGB Vor Paragraphen 99, - 110, Rn 8) und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gewaltdelikte Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG zuzuordnen sind vergleiche , VwGH 26.4.2018, Ro 2018/11/0004, mwN; vergleiche , in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB VwGH 23.4.2002, 2001/11/0346). 20
4.2. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers bzw. des Inhabers einer Lenkberechtigung auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer „gesamthaften Zusammenschau“ des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum (vgl. VwGH 26.4.2018, Ro 2018/11/0004, mwN).4.2. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers bzw. des Inhabers einer Lenkberechtigung auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer „gesamthaften Zusammenschau“ des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum vergleiche , VwGH 26.4.2018, Ro 2018/11/0004, mwN). 21
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei auf Grund der am 8. Dezember 2024 verübten strafbaren Handlungen wegen versuchter schwerer Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen Amtsanmaßung nach § 314 StGB verurteilt worden. Keine dieser Straftaten ist in der demonstrativen Aufzählung bestimmter Tatsachen in § 7 Abs. 3 FSG enthalten.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei auf Grund der am 8. Dezember 2024 verübten strafbaren Handlungen wegen versuchter schwerer Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, und 106 Absatz eins, erster Fall StGB und wegen Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB verurteilt worden. Keine dieser Straftaten ist in der demonstrativen Aufzählung bestimmter Tatsachen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG enthalten.
22
Während die in § 7 Abs. 3 FSG ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen schon ex lege als bestimmte Tatsachen anzusehen sind, ist es für die Qualifikation einer anderen - nicht ausdrücklich erwähnten - Verhaltensweise als bestimmte Tatsache erforderlich, dass sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommt (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).Während die in Paragraph 7, Absatz 3, FSG ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen schon ex lege als bestimmte Tatsachen anzusehen sind, ist es für die Qualifikation einer anderen - nicht ausdrücklich erwähnten - Verhaltensweise als bestimmte Tatsache erforderlich, dass sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommt vergleiche , VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN). 23
4.3. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass von den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (vgl. §§ 99 bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit nur die erpresserische Entführung nach § 102 StGB als bestimmte Tatsache in § 7 Abs. 3 (Z 10) FSG aufgenommen wurde, und dass dieses Delikt einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) aufweist als die schwere Nötigung nach § 106 StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als den in § 7 Abs. 3 FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134).4.3. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass von den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB vergleiche , Paragraphen 99, bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit nur die erpresserische Entführung nach Paragraph 102, StGB als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, (Ziffer 10,) FSG aufgenommen wurde, und dass dieses Delikt einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) aufweist als die schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als den in Paragraph 7, Absatz 3, FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt vergleiche , VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134). 24
Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in § 7 Abs. 3 FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der in Rn 22 zitierten Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 7 Abs. 1 (hier Z 1) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (§ 128 StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in § 7 Abs. 3 Z 10 FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 3 FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie „besonders gelagert“ sind (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der in Rn 22 zitierten Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd Paragraph 7, Absatz eins, (hier Ziffer eins,) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind vergleiche , VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (Paragraph 128, StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Paragraph 7, Absatz 3, FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie „besonders gelagert“ sind vergleiche , VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN). 25
Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass die Umstände der Begehung der Straftaten, wegen derer der Mitbeteiligte gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 erster Fall StGB verurteilt wurde, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Der Mitbeteiligte hat nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seine Opfer durch gefährliche Drohung mit einem schwerwiegenden Übel, noch dazu unter Abgabe eines Schusses und unter Vortäuschung, ein Polizeibeamter zu sein, zum Anhalten ihres Fahrzeuges und zum Aussteigen zu nötigen versucht. Darin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG eine besonders gefährliche Handlung zu sehen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die vorliegende versuchte schwere Nötigung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG gleichzuhalten (siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 14.5.1986, 84/11/0306).Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass die Umstände der Begehung der Straftaten, wegen derer der Mitbeteiligte gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, und 106 Absatz eins, erster Fall StGB verurteilt wurde, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Der Mitbeteiligte hat nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seine Opfer durch gefährliche Drohung mit einem schwerwiegenden Übel, noch dazu unter Abgabe eines Schusses und unter Vortäuschung, ein Polizeibeamter zu sein, zum Anhalten ihres Fahrzeuges und zum Aussteigen zu nötigen versucht. Darin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine besonders gefährliche Handlung zu sehen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die vorliegende versuchte schwere Nötigung einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG gleichzuhalten (siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 14.5.1986, 84/11/0306). 26
4.4. Soweit das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auch auf die bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB („Bewährung“) abstellt, ist ihm zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht für die Führerscheinbehörde zwar insoweit maßgeblich sind, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. VwGH 18.12.2007, 2007/11/0194, mwN). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer in § 7 Abs. 3 FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftat spielt die bedingte Strafnachsicht hingegen in aller Regel keine Rolle.4.4. Soweit das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auch auf die bedingte Nachsicht der Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB („Bewährung“) abstellt, ist ihm zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht für die Führerscheinbehörde zwar insoweit maßgeblich sind, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können vergleiche , VwGH 18.12.2007, 2007/11/0194, mwN). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftat spielt die bedingte Strafnachsicht hingegen in aller Regel keine Rolle. 27
5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 24. März 2026