TE Vwgh Beschluss 2026/3/26 Ra 2023/08/0038

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Veröffentlicht am 26.03.2026
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des DI G M, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das am 16. November 2022 mündlich verkündete und am 23. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 33.26-6833/2022-29, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark - gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es als Verantwortlicher seines Einzelunternehmens zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen vier in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten zu näher genannten Zeitpunkten im Jänner 2022 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Nach § 111 Abs. 2 ASVG wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Tagen) verhängt sowie der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von insgesamt € 872 verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark - gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft, weil er es als Verantwortlicher seines Einzelunternehmens zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen vier in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten zu näher genannten Zeitpunkten im Jänner 2022 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Tagen) verhängt sowie der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von insgesamt € 872 verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0111, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0111, mwN).
6
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, auch wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 7.3.2025, Ra 2025/08/0014, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, auch wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 7.3.2025, Ra 2025/08/0014, mwN).
7
Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, das Verwaltungsgericht habe zunächst zwar „rechtsrichtig“ angenommen, dass alle vier Arbeiter „nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn und auch nicht rechtzeitig vor Kontrolle“ zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und dass Verletzungen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG vorlägen, die der Revisionswerber objektiv zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch in der rechtlichen Würdigung die mit drei der vier Arbeiter mündlich abgeschlossenen „Wiedereinstellungszusagen“ berücksichtigen müssen, aufgrund derer es sich um „keine echten, erstmaligen Arbeitsantritte“, sondern um „bloße Wiedereintritte“ gehandelt habe, die nicht einer „Sofortmeldepflicht“ unterlägen (Hinweis auf Brodil, DRdA 2008, 384, und Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 33 ASVG, Rz 7/2). Indem das Verwaltungsgericht ungeachtet der Wiedereinstellungszusagen bei drei der vier Arbeiter davon ausgegangen sei, dass es sich um „erstmalige Arbeitsantritte“ gehandelt habe, sei das Verwaltungsgericht „gänzlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ abgewichen. Die vorliegenden Wiedereinstellungszusagen seien „jedenfalls in Analogie mit ‚bloßen Wiedereintritten‘ zu ziehen, welche keiner Sofortmeldepflicht unterliegen“. Der Lösung der Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt ein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Unterlassen von Meldungen an die Sozialversicherung aufgrund von „Wiedereinstellungszusagen“ angenommen werden könne, komme jedenfalls eine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, das Verwaltungsgericht habe zunächst zwar „rechtsrichtig“ angenommen, dass alle vier Arbeiter „nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn und auch nicht rechtzeitig vor Kontrolle“ zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und dass Verletzungen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vorlägen, die der Revisionswerber objektiv zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch in der rechtlichen Würdigung die mit drei der vier Arbeiter mündlich abgeschlossenen „Wiedereinstellungszusagen“ berücksichtigen müssen, aufgrund derer es sich um „keine echten, erstmaligen Arbeitsantritte“, sondern um „bloße Wiedereintritte“ gehandelt habe, die nicht einer „Sofortmeldepflicht“ unterlägen (Hinweis auf Brodil, DRdA 2008, 384, und Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 33, ASVG, Rz 7/2). Indem das Verwaltungsgericht ungeachtet der Wiedereinstellungszusagen bei drei der vier Arbeiter davon ausgegangen sei, dass es sich um „erstmalige Arbeitsantritte“ gehandelt habe, sei das Verwaltungsgericht „gänzlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ abgewichen. Die vorliegenden Wiedereinstellungszusagen seien „jedenfalls in Analogie mit ‚bloßen Wiedereintritten‘ zu ziehen, welche keiner Sofortmeldepflicht unterliegen“. Der Lösung der Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt ein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Unterlassen von Meldungen an die Sozialversicherung aufgrund von „Wiedereinstellungszusagen“ angenommen werden könne, komme jedenfalls eine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.
8
Mit diesem Vorbringen legt die Revision zunächst nicht konkret dar, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
9
Die von der Revision einzig einigermaßen greifbar aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine (durch § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zum Verwaltungsstraftatbestand erklärte) Verletzung der Pflicht des Dienstgebers nach § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG, jede pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, auch dann vorliegt, wenn der Arbeitsantritt der pflichtversicherten Person vor dem Hintergrund einer „Wiedereinstellungszusage“ erfolgt ist, ist nach der klaren und eindeutigen Rechtslage zu bejahen.Die von der Revision einzig einigermaßen greifbar aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine (durch Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zum Verwaltungsstraftatbestand erklärte) Verletzung der Pflicht des Dienstgebers nach Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz ASVG, jede pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, auch dann vorliegt, wenn der Arbeitsantritt der pflichtversicherten Person vor dem Hintergrund einer „Wiedereinstellungszusage“ erfolgt ist, ist nach der klaren und eindeutigen Rechtslage zu bejahen.
10
Den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge waren drei der in Rede stehenden vier Bauarbeiter bereits im Jahr 2021 beim Revisionswerber beschäftigt gewesen, befanden sich im Jänner 2022 jedoch zunächst „im Arbeitslosengeldbezug“. Noch „vor der Meldung beim AMS“ hatten sie vom Revisionswerber eine „Wiedereinstellungszusage“ erhalten, der zufolge sie ihre Arbeit wiederaufnehmen sollten, wenn das Wetter wieder besser wird. Es lag somit - wie auch die Revision nicht konkret in Abrede stellt - keine bloße Karenzierung, sondern eine Unterbrechung der Beschäftigungsverhältnisse vor (zur Abgrenzung vgl. VwGH 29.11.1984, 83/08/0083).Den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge waren drei der in Rede stehenden vier Bauarbeiter bereits im Jahr 2021 beim Revisionswerber beschäftigt gewesen, befanden sich im Jänner 2022 jedoch zunächst „im Arbeitslosengeldbezug“. Noch „vor der Meldung beim AMS“ hatten sie vom Revisionswerber eine „Wiedereinstellungszusage“ erhalten, der zufolge sie ihre Arbeit wiederaufnehmen sollten, wenn das Wetter wieder besser wird. Es lag somit - wie auch die Revision nicht konkret in Abrede stellt - keine bloße Karenzierung, sondern eine Unterbrechung der Beschäftigungsverhältnisse vor (zur Abgrenzung vergleiche , VwGH 29.11.1984, 83/08/0083).
11
Dass die Arbeiter nicht wieder vor ihrem jeweiligen Arbeitsantritt im Laufe des Jänner 2022 zur Sozialversicherung gemeldet wurden, bestreitet die Revision nicht. Die von der Revision vertretene Auslegung des § 33 Abs. 1 ASVG, für diese Arbeitsantritte würde als „bloße Wiedereintritte“ nicht die „Sofortmeldepflicht“ nach dieser Bestimmung gelten, geht nicht nur über den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hinweg, sondern wird auch von den ins Treffen geführten Literaturmeinungen nicht gestützt. So hält etwa Brodil, DRdA 2008, 384, zwar fest, die „Vorab-Meldepflicht vor Arbeitsantritt“ betreffe nur „Fälle des echten, erstmaligen Arbeitsantritts“ und grenzt diese Fälle von „bloßen Wiederantritte[n] der Arbeit - etwa nach Karenzen oder nach Zeiten der Erschöpfung des Entgeltanspruches“ ab, für die er offenbar eine bloße Änderungsmeldung im Sinn des § 34 Abs. 1 ASVG als geboten ansieht. Anderes gilt jedoch auch nach der Meinung Brodils, aaO, für „Fälle der echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, also immer dann, wenn ein neues Arbeits- und damit Versicherungsverhältnis zustande kommt“, was auf der Grundlage der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Fall gegeben ist.Dass die Arbeiter nicht wieder vor ihrem jeweiligen Arbeitsantritt im Laufe des Jänner 2022 zur Sozialversicherung gemeldet wurden, bestreitet die Revision nicht. Die von der Revision vertretene Auslegung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, für diese Arbeitsantritte würde als „bloße Wiedereintritte“ nicht die „Sofortmeldepflicht“ nach dieser Bestimmung gelten, geht nicht nur über den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hinweg, sondern wird auch von den ins Treffen geführten Literaturmeinungen nicht gestützt. So hält etwa Brodil, DRdA 2008, 384, zwar fest, die „Vorab-Meldepflicht vor Arbeitsantritt“ betreffe nur „Fälle des echten, erstmaligen Arbeitsantritts“ und grenzt diese Fälle von „bloßen Wiederantritte[n] der Arbeit - etwa nach Karenzen oder nach Zeiten der Erschöpfung des Entgeltanspruches“ ab, für die er offenbar eine bloße Änderungsmeldung im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ASVG als geboten ansieht. Anderes gilt jedoch auch nach der Meinung Brodils, aaO, für „Fälle der echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, also immer dann, wenn ein neues Arbeits- und damit Versicherungsverhältnis zustande kommt“, was auf der Grundlage der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Fall gegeben ist.
12
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080038.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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