RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2024/05/0106

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/03/0133 B 15. Mai 2025 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Der Amtssachverständige ist daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mit Hinweis auf VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094). Aus dem bloßen Umstand, dass die Revisionswerber (wegen allenfalls zu kurzfristiger Terminbekanntgabe) dem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beiwohnen konnten, lässt sich eine mangelhafte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ableiten.Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Der Amtssachverständige ist daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mit Hinweis auf VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094). Aus dem bloßen Umstand, dass die Revisionswerber (wegen allenfalls zu kurzfristiger Terminbekanntgabe) dem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beiwohnen konnten, lässt sich eine mangelhafte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ableiten.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050106.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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