RS Vwgh 2026/3/27 Ra 2023/17/0003

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG verlangt keine Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht und erfordert auch nur eine Belehrung über die mit den Verfahrenshandlungen "unmittelbar" verbundenen Rechtsfolgen, nicht jedoch über sonstige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren (VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251; VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0108). Einer Belehrung bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Rechtsfolgen bereits unmittelbar aus dem Inhalt der abgegebenen Erklärung zu ersehen sind (VwGH 31.5.2006, 2006/10/0075 [zur Abgabe eines Berufungsverzichts]).Die Belehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht und erfordert auch nur eine Belehrung über die mit den Verfahrenshandlungen "unmittelbar" verbundenen Rechtsfolgen, nicht jedoch über sonstige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren (VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251; VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0108). Einer Belehrung bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Rechtsfolgen bereits unmittelbar aus dem Inhalt der abgegebenen Erklärung zu ersehen sind (VwGH 31.5.2006, 2006/10/0075 [zur Abgabe eines Berufungsverzichts]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170003.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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