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Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadtgemeinde Schwechat.
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Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 sprach der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwechat aus, dem Mitbeteiligten gebühre ab 1. August 2013 ein monatlicher Ruhegenuss in Höhe von brutto € 6.002,62. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
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Mit Bescheid vom 25. Juni 2021 änderte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat gemäß § 13 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1948 (DVG) diesen Bescheid dahin ab, dass dem Mitbeteiligten ab 1. Juli 2021 ein monatlicher Ruhegenuss in Höhe von brutto € 6.112,28 gebühre. Begründend führte er aus, dass für den Zeitraum August 2004 bis Mai 2010 die Kinderbeihilfe entgegen § 59b Abs. 1 iVm § 59a Abs. 3 und § 85 Abs. 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2004-53, als Bestandteil der jeweiligen Beitragsgrundlagen behandelt worden sei. Weiters sei bei der Berechnung des zusammengesetzten Ruhegenusses gemäß § 59d GBDO die Berechnung für den anteiligen Ruhegenuss gemäß Abs. 4 unter Hinzurechnung der Nebengebühren zu den ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen durchgeführt worden, obwohl bereits mit der jeweiligen Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 die Höchstbeitragsgrundlagen überschritten worden seien. Schließlich sei für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 ein falscher Zeitraum herangezogen worden, weil vom Mitbeteiligten kein Ansuchen gemäß § 59b Abs. 4 GBDO vorliege. Bei diesen anzuwendenden Rechtsvorschriften bestehe kein Ermessensspielraum für die Behörde. Der Bescheid vom 2. Juli 2013 verstoße somit gegen zwingende Rechtsvorschriften. Der Mitbeteiligte hätte dies wissen müssen, weil sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides unmittelbar aus diesem ergebe. Der Ruhegenuss sei daher ab dem 1. Juli 2021 neu zu berechnen gewesen.Mit Bescheid vom 25. Juni 2021 änderte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1948 (DVG) diesen Bescheid dahin ab, dass dem Mitbeteiligten ab 1. Juli 2021 ein monatlicher Ruhegenuss in Höhe von brutto € 6.112,28 gebühre. Begründend führte er aus, dass für den Zeitraum August 2004 bis Mai 2010 die Kinderbeihilfe entgegen Paragraph 59 b, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 59 a, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 3, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2004, -53, als Bestandteil der jeweiligen Beitragsgrundlagen behandelt worden sei. Weiters sei bei der Berechnung des zusammengesetzten Ruhegenusses gemäß Paragraph 59 d, GBDO die Berechnung für den anteiligen Ruhegenuss gemäß Absatz 4, unter Hinzurechnung der Nebengebühren zu den ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen durchgeführt worden, obwohl bereits mit der jeweiligen Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 die Höchstbeitragsgrundlagen überschritten worden seien. Schließlich sei für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 ein falscher Zeitraum herangezogen worden, weil vom Mitbeteiligten kein Ansuchen gemäß Paragraph 59 b, Absatz 4, GBDO vorliege. Bei diesen anzuwendenden Rechtsvorschriften bestehe kein Ermessensspielraum für die Behörde. Der Bescheid vom 2. Juli 2013 verstoße somit gegen zwingende Rechtsvorschriften. Der Mitbeteiligte hätte dies wissen müssen, weil sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides unmittelbar aus diesem ergebe. Der Ruhegenuss sei daher ab dem 1. Juli 2021 neu zu berechnen gewesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - über Beschwerde des Mitbeteiligten - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 25. Juni 2021 auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte mit Ablauf des 31. Juli 2013 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei und zuvor, ab November 2004, stellvertretender Stadtamtsdirektor gewesen sei. Er verfüge über Maturaniveau. Während seines Dienstverhältnisses sei er nie mit Agenden beraut gewesen, die Kenntnis hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung eines monatlichen Ruhegenusses erfordert hätten. Der Mitbeteiligte habe seinen Ruhegenusses auf Basis des Bescheides vom 2. Juli 2013 bezogen und erst aufgrund eines Schreibens der Stadtgemeinde Schwechat von Ende März 2021 von dessen „Unrichtigkeit“ erfahren. Im Zeitraum August 2013 bis Ende März 2021 sei keine Kontaktaufnahme mit dem Mitbeteiligten erfolgt. Die monatlich übermittelten „schriftlichen Aufzeichnungen hinsichtlich der ausbezahlten Pensionshöhe firmierten“ lediglich unter dem Titel einer „Gutschrift“, aus der die Zusammensetzung der Höhe der Pension nicht nachvollziehbar sei. Der ursprüngliche Bescheid sei zudem von einer Person ohne fachliche Kompetenz konzipiert worden. Bis zum Jahr 2021 habe es kein Kontrollsystem in der Behörde gegeben, sondern sei von einem „völligen Versagen einer allfälligen Kontrolle“ zu sprechen. Vom Mitbeteiligten sei die zuerkannte monatliche Geldsumme in gutem Glauben verbraucht worden.
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In der rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, im Rahmen der Analogie zu § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) fehle guter Glaube schon dann, wenn der Leistungsempfänger objektiv beurteilt an den Leistungen Zweifel hätte haben müssen. Der Mitbeteiligte habe es nicht an der ihm subjektiv und objektiv erwartbaren Sorgfalt mangeln lassen, weil eine behauptete unrichtige Pensionsbemessung des Ruhegenusses im Ausmaß von rund 5 % der Gesamtbruttopension keinen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezugs hätte wecken müssen. Es sei nicht Sache des Mitbeteiligten gewesen, bei der Stadtgemeinde nachzufragen. Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtsgrundlagen und das Fehlen einer theoretischen Ausbildung oder praktischen Erfahrung mit Ruhegenussberechnungen in der Person des Mitbeteiligten sei eine objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu verneinen. Unter Beachtung der der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Bestimmungen der Zumutbarkeit, der Sorgfaltsübung, der objektiven Erkennbarkeit und der geforderten Gesetzeskenntnis sei die Erlassung eines Abänderungsbescheides „rechtlich nicht zu rechtfertigen“. Schließlich sei auch deshalb von gutem Glauben zu sprechen, weil es nur dann Sache des Betroffenen sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, wenn ihm bei zumutbarer Sorgfaltsübung und objektiver Erkennbarkeit ein Übergenuss hätte auffallen müssen, was möglicherweise bei detaillierter Aufschlüsselung des monatlich angewiesenen Ruhegenusses zu prüfen gewesen wäre. Allein aus der „Guthabenssumme an monatlichem Ruhegenuss als Gesamtsumme“ lasse sich keine Verpflichtung des Empfängers ableiten, von sich aus die Richtigkeit in Frage zu stellen.In der rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, im Rahmen der Analogie zu Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) fehle guter Glaube schon dann, wenn der Leistungsempfänger objektiv beurteilt an den Leistungen Zweifel hätte haben müssen. Der Mitbeteiligte habe es nicht an der ihm subjektiv und objektiv erwartbaren Sorgfalt mangeln lassen, weil eine behauptete unrichtige Pensionsbemessung des Ruhegenusses im Ausmaß von rund 5 % der Gesamtbruttopension keinen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezugs hätte wecken müssen. Es sei nicht Sache des Mitbeteiligten gewesen, bei der Stadtgemeinde nachzufragen. Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtsgrundlagen und das Fehlen einer theoretischen Ausbildung oder praktischen Erfahrung mit Ruhegenussberechnungen in der Person des Mitbeteiligten sei eine objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu verneinen. Unter Beachtung der der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Bestimmungen der Zumutbarkeit, der Sorgfaltsübung, der objektiven Erkennbarkeit und der geforderten Gesetzeskenntnis sei die Erlassung eines Abänderungsbescheides „rechtlich nicht zu rechtfertigen“. Schließlich sei auch deshalb von gutem Glauben zu sprechen, weil es nur dann Sache des Betroffenen sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, wenn ihm bei zumutbarer Sorgfaltsübung und objektiver Erkennbarkeit ein Übergenuss hätte auffallen müssen, was möglicherweise bei detaillierter Aufschlüsselung des monatlich angewiesenen Ruhegenusses zu prüfen gewesen wäre. Allein aus der „Guthabenssumme an monatlichem Ruhegenuss als Gesamtsumme“ lasse sich keine Verpflichtung des Empfängers ableiten, von sich aus die Richtigkeit in Frage zu stellen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ein Antrag auf Kostenersatz gestellt wurde. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwies und von einer weitergehenden Stellungnahme absah.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die amtsrevisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 1 DVG abgewichen, weil es bei seiner Beurteilung der Frage, ob die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, nicht auf ein objektives Kennenmüssen, sondern auf einen subjektiven Maßstab abgestellt habe. Zudem sei es Sache des Betroffenen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und müsse dieser im Zweifel bei der Behörde nachfragen. Weiters wird die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass § 13a Abs. 1 GehG - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht anwendbar sei, weil vorliegend keine Rückforderung von Übergenüssen angestrebt worden sei. Ob diese Norm auch pro futuro anwendbar sei, sei vom Verwaltungsgerichtshof, ebenso wie die Frage, ob § 39b Abs. 9 GBDO analog anwendbar sei, bislang nicht entschieden worden. Schließlich weise das angefochtene Erkenntnis auch Begründungsmängel auf, weil Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 13a Abs. 1 GehG fehlten.Die amtsrevisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz eins, DVG abgewichen, weil es bei seiner Beurteilung der Frage, ob die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, nicht auf ein objektives Kennenmüssen, sondern auf einen subjektiven Maßstab abgestellt habe. Zudem sei es Sache des Betroffenen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und müsse dieser im Zweifel bei der Behörde nachfragen. Weiters wird die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht anwendbar sei, weil vorliegend keine Rückforderung von Übergenüssen angestrebt worden sei. Ob diese Norm auch pro futuro anwendbar sei, sei vom Verwaltungsgerichtshof, ebenso wie die Frage, ob Paragraph 39 b, Absatz 9, GBDO analog anwendbar sei, bislang nicht entschieden worden. Schließlich weise das angefochtene Erkenntnis auch Begründungsmängel auf, weil Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG fehlten.
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Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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§ 13 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 29, lautet:
„§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.“
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Die eben wiedergegebene Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung geht auf die Stammfassung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/1958 (dort § 14) zurück (s auch VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071). In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 328 BlgNR 8. GP, 10) heißt es:Die eben wiedergegebene Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung geht auf die Stammfassung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958, (dort Paragraph 14,) zurück (s auch VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071). In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung Regierungsvorlage 328, BlgNR 8. GP, 10) heißt es: „Zu § 14:„Zu Paragraph 14 :
Das AVG. schließt die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden, aus denen einer Partei Rechte erwachsen sind, aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aus.
Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von der Auffassung ausgegangen, daß der Bund als Dienstgeber jedenfalls verpflichtet sei, für das Bestehen gesetzmäßiger Zustände zu sorgen, und daß daher die Dienstbehörden nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet seien, offenkundig rechtswidrige Bescheide jederzeit zu beheben. Als offenkundig rechtswidrig wurden hiebei nur jene Bescheide angesehen, bei denen es - Kenntnis der Rechtsvorschrift vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen, unzweideutig ersichtlich ist, daß ein zwingenden Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides kam somit nicht in Betracht, wenn zwar die allgemeine Auffassung die Rechtswidrigkeit annahm, anderseits aber eine den Bescheid bejahende Interpretation den Denkgesetzen nicht in einer für jedermann - also auch für den Betroffenen - klar erkennbaren Weise widersprach.
Im Sinne dieser bisherigen Rechtsauffassung wurden die im AVG. vorgesehenen Möglichkeiten der Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden dahingehend erweitert, daß ein Bescheid, aus dem der Partei ein Recht erwachsen ist, auch dann aufgehoben oder abgeändert werden kann, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.“
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 13 Abs. 1 DVG verwendete Wortfolge „zwingende gesetzliche Vorschriften“ dahin zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des „Kennenmüssens“ des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann „zwingend geboten“, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013, Rn 19, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 13, Absatz eins, DVG verwendete Wortfolge „zwingende gesetzliche Vorschriften“ dahin zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des „Kennenmüssens“ des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann „zwingend geboten“, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013, Rn 19, mwN). 14
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde, in dem Bescheid, der in der Folge gemäß § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde. § 13 Abs. 1 DVG lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Bund ist als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (vgl erneut VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013, Rn 20 f, mwN).Es kommt auch nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde, in dem Bescheid, der in der Folge gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde. Paragraph 13, Absatz eins, DVG lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Bund ist als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben vergleiche , erneut VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013, Rn 20 f, mwN). 15
Voraussetzung für den in § 13 Abs. 1 DVG vorgesehenen, über § 68 AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der „Kenntnis“ um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der „hypothetischen Kenntnis“ ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Die Worte „oder wissen musste“ (hypothetische Kenntnis) in § 13 Abs. 1 DVG beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht (vgl VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240, mwN).Voraussetzung für den in Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorgesehenen, über Paragraph 68, AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der „Kenntnis“ um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der „hypothetischen Kenntnis“ ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Die Worte „oder wissen musste“ (hypothetische Kenntnis) in Paragraph 13, Absatz eins, DVG beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht vergleiche , VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240, mwN). 16
Aus den Gesetzesmaterialien und der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass in einem Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG vorerst zu prüfen ist, ob der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und sodann, ob sich dieser Verstoß aus dem Bescheid selbst ergibt oder die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Der Widerspruch zwischen den Vorschriften und dem Bescheidinhalt muss für jedermann, vor allem für den Betroffenen, objektiv erkennbar bzw unzweideutig ersichtlich sein (vgl dazu auch VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071, mwN; vgl idS weiters VwGH 17.2.1986, 85/12/0079, mwN).Aus den Gesetzesmaterialien und der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass in einem Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorerst zu prüfen ist, ob der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und sodann, ob sich dieser Verstoß aus dem Bescheid selbst ergibt oder die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Der Widerspruch zwischen den Vorschriften und dem Bescheidinhalt muss für jedermann, vor allem für den Betroffenen, objektiv erkennbar bzw unzweideutig ersichtlich sein vergleiche , dazu auch VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071, mwN; vergleiche , idS weiters VwGH 17.2.1986, 85/12/0079, mwN). 17
Im vorliegenden Fall stützte sich das Verwaltungsgericht seinen Feststellungen zufolge auf das Bildungsniveau des Mitbeteiligten, dessen Position als stellvertretender Stadtamtsdirektor sowie die vom Mitbeteiligten zu bearbeitenden Agenden und schloss daraus, dass der Mitbeteiligte keine Kenntnisse hinsichtlich der Berechnung von Ruhegenüssen aufweise. Aus den monatlichen „Gutschriften“, die er erhalten habe, sei die Zusammensetzung der Pension nicht erkennbar. Zudem sei der ursprüngliche Ruhegenussbescheid vom 2. Juli 2013 unter Mitwirkung von fachlich nicht kompetenten Personen entstanden. Bis Anfang des Jahres 2021 habe es in der Behörde keinerlei Kontrollsystem zur Überprüfung der Richtigkeit der Bescheide gegeben.
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Aus diesen Feststellungen wie auch aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht von der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 1 DVG in mehrfacher Hinsicht abgewichen ist.Aus diesen Feststellungen wie auch aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht von der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz eins, DVG in mehrfacher Hinsicht abgewichen ist.
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Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, sich mit den fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 59b Abs. 1 iVm § 59a Abs. 3 und § 85 Abs. 3 GBDO, § 59d GBDO und § 59b Abs. 4 GBDO) auseinanderzusetzen und diese in Hinblick auf deren zwingenden Charakter, der eine Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG ist, zu prüfen.Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, sich mit den fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften (Paragraph 59 b, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 59 a, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 3, GBDO, Paragraph 59 d, GBDO und Paragraph 59 b, Absatz 4, GBDO) auseinanderzusetzen und diese in Hinblick auf deren zwingenden Charakter, der eine Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist, zu prüfen.
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Weiters ging das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass es im Fall des § 13 Abs. 1 DVG auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen ankommt. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist zu schließen, dass das Verwaltungsgericht offenbar annahm, dass der Mitbeteiligte von einem Verstoß gegen die fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften nichts wusste (Gegenteiliges wurde vom Mitbeteiligten auch nicht vorgebracht). Eine hypothetische Kenntnis des Mitbeteiligten verneinte es gleichfalls. Die rechtliche Begründung diesbezüglich ist aber mangelhaft.Weiters ging das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass es im Fall des Paragraph 13, Absatz eins, DVG auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen ankommt. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist zu schließen, dass das Verwaltungsgericht offenbar annahm, dass der Mitbeteiligte von einem Verstoß gegen die fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften nichts wusste (Gegenteiliges wurde vom Mitbeteiligten auch nicht vorgebracht). Eine hypothetische Kenntnis des Mitbeteiligten verneinte es gleichfalls. Die rechtliche Begründung diesbezüglich ist aber mangelhaft.
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§ 13 Abs. 1 DVG nennt zwei Tatbestände, welche unterschiedlich zu prüfen sind. Der erste Tatbestand des „Wissens“ um den Verstoß gegen zwingende Vorschriften ist eine Sachfrage, welche zu beweisen ist, der zweite Tatbestand der „hypothetischen Kenntnis“ hingegen eine Rechtsfrage. Dieser zweite Tatbestand stellt nach der - oben angeführten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „hypothetischen Kenntnis“ iSd § 13 Abs. 1 DVG auf eine objektive Erkennbarkeit ab. Abweichend davon begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch mit „analog angewendeter“ Rechtsprechung zum Vorliegen des „guten Glaubens“ im Zusammenhang mit § 13a Abs. 1 GehG.Paragraph 13, Absatz eins, DVG nennt zwei Tatbestände, welche unterschiedlich zu prüfen sind. Der erste Tatbestand des „Wissens“ um den Verstoß gegen zwingende Vorschriften ist eine Sachfrage, welche zu beweisen ist, der zweite Tatbestand der „hypothetischen Kenntnis“ hingegen eine Rechtsfrage. Dieser zweite Tatbestand stellt nach der - oben angeführten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „hypothetischen Kenntnis“ iSd Paragraph 13, Absatz eins, DVG auf eine objektive Erkennbarkeit ab. Abweichend davon begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch mit „analog angewendeter“ Rechtsprechung zum Vorliegen des „guten Glaubens“ im Zusammenhang mit Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG.
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Dazu ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Rückforderung eines Übergenusses, sondern die Abänderung eines Bescheides gemäß § 13 Abs. 1 DVG ist. Folgerichtig hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 25. Juni 2021 die Wirkung der Abänderung des ursprünglichen Ruhegenussbescheides vom 2. Juli 2013 erst ab 1. Juli 2021 verfügt.Dazu ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Rückforderung eines Übergenusses, sondern die Abänderung eines Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist. Folgerichtig hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 25. Juni 2021 die Wirkung der Abänderung des ursprünglichen Ruhegenussbescheides vom 2. Juli 2013 erst ab 1. Juli 2021 verfügt.
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Während § 13a Abs. 1 GehG die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen normiert, kommt einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG nur eine Wirkung pro futuro zu, wie ein Rückschluss aus § 13 Abs. 5 DVG, in dem die ex-tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG ausgesprochen wird, zeigt (vgl VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0023, mwN). Die Abänderung eines Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG darf keinesfalls rückwirkend verfügt werden (vgl VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091, mwN). Die Frage, ob bezogene Leistungen in gutem Glauben verbraucht wurden, wie das Verwaltungsgericht vorliegend feststellte, ist somit nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 13 Abs. 1 DVG.Während Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen normiert, kommt einem Bescheid nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG nur eine Wirkung pro futuro zu, wie ein Rückschluss aus Paragraph 13, Absatz 5, DVG, in dem die ex-tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG ausgesprochen wird, zeigt vergleiche , VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0023, mwN). Die Abänderung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG darf keinesfalls rückwirkend verfügt werden vergleiche , VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091, mwN). Die Frage, ob bezogene Leistungen in gutem Glauben verbraucht wurden, wie das Verwaltungsgericht vorliegend feststellte, ist somit nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG. 24
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der zwingenden Rechtsvorschriften widersprechende Rechtszustand - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - schließlich unmittelbar aus dem Bescheid selbst ergeben (vgl etwa VwGH 21.1.2015, 2011/12/0103, mwN). Ermittlungen über den tatsächlichen Wissensstand des Betroffenen sind etwa im Fall eines eindeutigen Wortlauts der dem abgeänderten Bescheid zugrunde liegenden Norm nicht erforderlich (vgl idS VwGH 5.9.2008, 2007/12/0077). Sämtliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche sich auf Umstände stützen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst ergeben, wie etwa der Verweis auf die monatlichen „Gutschriften“, das Zustandekommen des ursprünglichen Ruhegenussbescheides oder das mangelnde Kontrollsystem in der Behörde, sind somit nicht geeignet, die hypothetische Kenntnis des Mitbeteiligten zu verneinen. Mit dem Inhalt des ursprünglichen Ruhegenussbescheides vom 2. Juli 2013 sowie der Frage, ob aus diesem Bescheid selbst ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften erkennbar gewesen ist, hat sich das Verwaltungsgericht aber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auseinandergesetzt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der zwingenden Rechtsvorschriften widersprechende Rechtszustand - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - schließlich unmittelbar aus dem Bescheid selbst ergeben vergleiche , etwa VwGH 21.1.2015, 2011/12/0103, mwN). Ermittlungen über den tatsächlichen Wissensstand des Betroffenen sind etwa im Fall eines eindeutigen Wortlauts der dem abgeänderten Bescheid zugrunde liegenden Norm nicht erforderlich vergleiche , idS VwGH 5.9.2008, 2007/12/0077). Sämtliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche sich auf Umstände stützen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst ergeben, wie etwa der Verweis auf die monatlichen „Gutschriften“, das Zustandekommen des ursprünglichen Ruhegenussbescheides oder das mangelnde Kontrollsystem in der Behörde, sind somit nicht geeignet, die hypothetische Kenntnis des Mitbeteiligten zu verneinen. Mit dem Inhalt des ursprünglichen Ruhegenussbescheides vom 2. Juli 2013 sowie der Frage, ob aus diesem Bescheid selbst ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften erkennbar gewesen ist, hat sich das Verwaltungsgericht aber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auseinandergesetzt. 25
Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht einen Vergleich des Inhaltes des Bescheides vom 2. Juli 2013 mit dem Wortlaut der fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen anstellen müssen, um sodann die Rechtsfrage, ob der Widerspruch zu zwingendem Recht objektiv hätte erkannt werden müssen (zweiter Tatbestand des § 13 Abs. 1 DVG: „wissen musste“) zu beantworten (vgl VwGH 17.2.1986, 85/12/0079, wonach sich der Widerspruch aus einem Vergleich des Bescheidinhaltes mit dem Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Vorschrift ergeben muss; s dazu auch VwGH 29.3.1982, 81/12/0216, mwN).Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht einen Vergleich des Inhaltes des Bescheides vom 2. Juli 2013 mit dem Wortlaut der fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen anstellen müssen, um sodann die Rechtsfrage, ob der Widerspruch zu zwingendem Recht objektiv hätte erkannt werden müssen (zweiter Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, DVG: „wissen musste“) zu beantworten vergleiche , VwGH 17.2.1986, 85/12/0079, wonach sich der Widerspruch aus einem Vergleich des Bescheidinhaltes mit dem Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Vorschrift ergeben muss; s dazu auch VwGH 29.3.1982, 81/12/0216, mwN). 26
Indem das Verwaltungsgericht den bei ihm in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. Juni 2021 entgegen den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zur Abänderung bzw Aufhebung eines Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG prüfte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht den bei ihm in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. Juni 2021 entgegen den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zur Abänderung bzw Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG prüfte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Antrag der Amtspartei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat (vgl VwGH 12.3.2024, Ra 2022/12/0135, mwN).Der Antrag der Amtspartei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat vergleiche , VwGH 12.3.2024, Ra 2022/12/0135, mwN). 28
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 30. März 2026